Norm
ABGB §896Rechtssatz
Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach § 31 Abs 2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013