Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rec... mehr lesen...
Index: 83/01 Natur- und Umweltschutz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1B-VG Art144 Abs2WRG 1959 §30a, §30c, §104, §104a, §105Tir NaturschutzG §11UVP-G 2000 §3a, §17Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland, BGBl II 274/2014 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Bodenschutz", BGBl III 37/2003 Art9
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung zu Errichtung und Betrie... mehr lesen...
Index: 83/01 Natur- und Umweltschutz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art144 Abs2WRG 1959 §30a, §30c, §53, §104aTir NaturschutzG §11UVP-G 2000 §17, §19Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland, BGBl II 274/2014 SchutzgebietsV "Ruhegebiet Stubaier Alpen", Tir LGBl 45/2006 idF 56/2015 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Naturschutz und Landschaftspflege", BGBl III 236/2002 Art11
Leitsatz: Ablehnung d... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rech... mehr lesen...