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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung der Errichtung bzw Erweiterung des Speicherkraftwerks KühtaiSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Abwägungsentscheidung gemäß §104a Abs2 Z2 WRG 1959 ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen – soweit dieses überhaupt substantiiert ist – die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. So ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erkennen, dass §53 WRG 1959 idF BGBl I 98/2013 gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt (vgl. VfGH 23.2.2015, G171/2014 ua. mwV). Auch, was die behauptete Verfassungswidrigkeit von §11 Abs2 litd und e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF Tir. LGBl 14/2015 (TNSchG 2005) anbelangt, vermag der Verfassungsgerichtshof eine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung dieser Regelungen nicht zu erkennen. Weiters verstößt die Schutzgebietsverordnung "Ruhegebiet Stubaier Alpen" (Tir. LGBl 45/2006 idF 56/2015) nicht gegen Art11 Abs1 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention (BGBl III 236/2002). Eine Änderung des Schutzzweckes des Ruhegebietes liegt nicht vor, weil – wie sich aus den Erläuterungen zu Tir. LGBl 14/2015 (Erläut. zu RV 405 BlgLT [Tir.] 16. GP, 9 f.) ergibt – schon vor der Novelle Tir. LGBl 56/2015 nicht jede Errichtung von Anlagen in Ruhegebieten verboten war und die Änderung der Schutzgebietsverordnung daher eine klarstellende Funktion hat. Auch hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans bestehen keine Bedenken.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gewässerschutz, Umweltschutz, Naturschutz, Lärmerregung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Rechtsstaatsprinzip, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3209.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018