Entscheidungsgründe: Am 19. 5. 1999 ereignete sich in den Gewässern zweier Flüsse ein Fischsterben großen Ausmaßes. Ausgangspunkt hiefür war die Einleitung giftiger Substanzen in die Kläranlage der beklagten Partei und von dort in eines dieser Gewässer. Die beklagte Partei sammelt das gesamte Abwasser einer Region und leitet dieses durch ihre Kläranlage. Die geklärten Abwässer werden in eines der Gewässer, in denen das Fischsterben auftrat, abgeleitet. Die erstklagende Partei und d... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs5WRG §32 Abs6WRG §32b
Rechtssatz: Durch die Einführung von § 32b WRG (durch die WRG-Novelle 1997) und mangels Verweises auf diese Bestimmung in § 32 Abs 6 WRG findet für Indirekteinleiter die sinngemäße Anwendung der für Wasserbenutzungsanlagen geltenden Bestimmungen des WRG - insbesondere des § 26 Abs 5 letzter Halbsatz WRG - nicht statt. Entscheidungstexte 1 Ob 279/04t ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt das Kraftwerk U*****. Flussaufwärts liegen die von der Nebenintervenientin betriebenen Kraftwerke B***** und St. G***** sowie das von der Stadtgemeinde M***** betriebene Kraftwerk M*****. Das Fischereirevier des Klägers ist nur wenige Kilometer flussabwärts von dem von der beklagten Partei betriebenen Kraftwerk entfernt. In den von der Nebenintervenientin und der Stadtgemeinde M***** betriebenen Kraftwerken wurden am 13. und 14. 5.... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs5
Rechtssatz: Sämtliche Verursacher haften im Fall der Nichtbestimmbarkeit ihrer Schadensanteile zu gleichen Teilen. Der Betrieb mehrerer Schadensquellen durch einen Verursacher bringt dessen mehrfache Verursacherhaftung mit sich. Entscheidungstexte 1 Ob 55/02y Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 55/02y European... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die B***** Consolidated Ltd., Zweigniederlassung Wien (im folgenden B*****) betrieb in den Jahren 1903 bis 1973 in einer Betriebsanlage in Wien-Stadlau, zwischen der D*****-Straße - D*****-Gasse - G*****-Gasse - N*****-Straße eine Borax-Erzeugung. Der B***** waren in Ansehung der anfallenden Produktionsrückstände keine Auflagen erteilt worden. Die Betriebsanlagegenehmigungen enthielten keine Auflagen über die Errichtung von Deponien. Während der Jahrzehnte währ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Grundstücken *****; der Zweitkläger und die Drittklägerin sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***** mit den Grundstücken *****. Die beklagte Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaften *****. Diese Liegenschaften liegen im Bereich des ehemaligen "Stadlauer Armes" des Mühlwassers, der schon vor 1938 unter anderem mit Rückständen aus der Produktion von Borax aufgefüllt wurde. Erst im J... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Pächter des Fischereireviers J II/3 in der Pitten. Am 3.11.1981 kam es im Bereich dieses Reviers zu einem Fischsterben als Folge einer Gewässerverunreinigung. Die Fischereiberechtigten haben dem Kläger ihre aus dieser Gewässerverunreinigung abgeleiteten Ansprüche abgetreten. Der Beklagte war seit 1978 Eigentümer der Liegenschaft EZ 96 KG Warth, auf der er ein Unternehmen zur Herstellung von Waschmitteln betrieb. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört... mehr lesen...
Norm: ABGB §364aWRG §26 Abs5
Rechtssatz: Analoge Anwendung des § 26 Abs5 WRG bei Gewässerverunreinigungen bei Haftung kraft Nachbarrechtes, wenn § 26 WRG mangels Schadensverursachung durch Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ausscheidet. Entscheidungstexte 1 Ob 21/90 Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 21/90 Veröff: JBl 1991,110 = SZ 63/185 ... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs5ZPO §503 Z4 E4c21
Rechtssatz: Ob jemand nach der Art und Beschaffenheit einer Gewässerverunreinigung als Verursacher in Betracht zu ziehen ist, und ob ihm der Beweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung gelungen ist, ist Tatfrage. Entscheidungstexte 1 Ob 39/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 39/81 Veröff: SZ 55/16 ... mehr lesen...
Die klagende Partei ist Eigentümerin einer Metallwarenfabrik. Der Strombedarf dieses Betriebes wird durch eine eigene, am Welser Mühlbach gelegene Wasserkraftanlage und zwei Dieselaggregate gedeckt. Die Wasserkraftanlage wurde mit Bescheid der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 12. Feber 1913 genehmigt. Dieses Recht ist im Wasserbuch des Magistrates der Stadt Wels eingetragen. Der Welser Mühlbach zweigt beim Gunskirchner Traunwehr links von der Traun ab. Er führt rund 7 m3 Wasser p... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AWRG §31 Abs1WRG §26 Abs5
Rechtssatz: Die vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung durch eine Gewässerreinigung setzt voraus, daß diese in Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1 WRG und damit rechtswidrig erfolgte. Entscheidungstexte 1 Ob 11/80 Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 11/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AWRG §26 Abs5WRG §31 Abs1
Rechtssatz: Die vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung durch eine Gewässerreinigung setzt voraus, daß diese in Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1 WRG und damit rechtswidrig erfolgte. Entscheidungstexte 1 Ob 11/80 Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 11/80 Veröff: SZ 53/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1302 AWRG §26 Abs5
Rechtssatz: Im § 26 Abs 5 WRG ist kein selbständiger haftungsbegründender Tatbestand enthalten; den durch eine Gewässerverunreinigung Geschädigten wird vielmehr für den Nachweis der Kausalität eine Beweiserleichterung gewährt und im übrigen für Mittäter und Mitursacher eine von den §§ 1301, 1302 ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1302 AWRG §26 Abs5
Rechtssatz: Nach § 26 Abs 5 WRG haften mehrere Verursacher, deren Schadensanteile sich nicht bestimmen lassen, abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, nur zu gleichen Teilen. Damit wird wirtschaftlich die Last der Feststellung aller Schädiger und die Einbringlichkeit der auf sie entfallenden Anteile auf den Geschädigten überwälzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...