Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Nach § 26 Abs 5 WRG haften mehrere Verursacher, deren Schadensanteile sich nicht bestimmen lassen, abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, nur zu gleichen Teilen. Damit wird wirtschaftlich die Last der Feststellung aller Schädiger und die Einbringlichkeit der auf sie entfallenden Anteile auf den Geschädigten überwälzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026623Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_003