RS OGH 2002/4/30 1Ob55/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

WRG §26 Abs5

Rechtssatz

Sämtliche Verursacher haften im Fall der Nichtbestimmbarkeit ihrer Schadensanteile zu gleichen Teilen. Der Betrieb mehrerer Schadensquellen durch einen Verursacher bringt dessen mehrfache Verursacherhaftung mit sich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116440

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00055_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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