Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Im § 26 Abs 5 WRG ist kein selbständiger haftungsbegründender Tatbestand enthalten; den durch eine Gewässerverunreinigung Geschädigten wird vielmehr für den Nachweis der Kausalität eine Beweiserleichterung gewährt und im übrigen für Mittäter und Mitursacher eine von den §§ 1301, 1302 ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026583Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_001