Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 62 und Nr. 702, EZ 524, KG R. Auf dem Grundstück Nr. 62 befindet sich der sogenannte "Obere Schlossteich", der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft H (BH) unter der Postzahl HL-236 eingetragen ist. Auf dem Grundstück Nr. 702 liegt der sogenannte "Untere Schlossteich", der im genannten Wasserbuch zur Postzahl HL- 237 eingetragen ist. Der untere Schlossteich wird vom Überwasser des oberen Schlossteichs gespeist. Die Ableitung d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §21a Abs1;WRG 1959 §21a Abs2;
Rechtssatz: Aufbau und Wortlaut des § 21a WRG 1959 zeigen, dass eine isolierte Vorlage von Projektsunterlagen ohne die Festlegung von Anpassungszielen oder -maßnahmen nicht möglich erscheint. So nennt Abs 1 die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung nur im Zusammenhang mit der g... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juli 1947 wurde der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, den Österreichischen Staatseisenbahnen, die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft der A zwischen Flusskilometer 19 und 8 sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen (Kraftwerk B) erteilt. Eine Restwassermenge von 100 l/sec wurde in diesem Bescheid vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bundesmin... mehr lesen...
Index: L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNiederösterreichL81703 Baulärm Umgebungslärm NiederösterreichL82000 BauordnungL82003 Bauordnung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs2;BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;BauRallg;VwRallg;WRG 1959 §21a Abs2;WRG 1959 §21a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/05/0054 E 31. August 1999 RS 1(Hier:... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;WRG 1959 §21a Abs2 idF 1997/I/074;
Rechtssatz: § 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht - ähnlich wie § 59 Abs. 2 AVG - vor, dass zur Erfüllung dieser Anordnungen angemessene Fristen gesetzt werden müssen. § 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht keine Ausnahme für den Fall vor, d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs2;AVG §68 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;WRG 1959 §21a Abs2;WRG 1959 §21a;
Rechtssatz: Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Ve... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 21. Dezember 1988 wurde der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 33 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, bis spätestens 31. Jänner 1990 an den unter den Postzahlen 1544, 1549, 1627 und 1886 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Mistelbach ei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §112 Abs2;WRG 1959 §21a Abs2;
Rechtssatz: § 21a Abs. 2 WRG enthält zwar - anders als § 112 Abs. 2 legcit - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass die Frist nur dann verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde. Dass aber für Fristverlängerungen nach § 21a Abs. 2 WRG dasselbe gilt, ergibt sich dar... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. März 1985 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung näher bezeichneter Grundstücke und Grundstücksteile mit Bauschutt-, Aushub- und Abraummaterial unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1993 durch Neubestimmung der zur... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §59 Abs2;VwGG §41 Abs1;VwRallg;WRG 1959 §21a Abs2;
Rechtssatz: Hat der von der Abänderung einer Bewilligung nach § 21a WRG Betroffene die nach Abs 2 dieser Bestimmung eingeräumte Leistungsfrist, die von der Beh unrichtig berechnet war in einer gegenüber der Behörde abgegebenen Stel... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. August 1987 war der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen worden, bis spätestens 30. April 1988 entweder unter Vorlage geeigneter technischer Unterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine im Bereiche einer bewilligten Naßbaggerung auf bestimmt bezeichneten Grundstücken befindliche Kieswaschanlage anzusuchen oder diese Neuerung zu beseitigen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskra... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs2;AVG §68 Abs1;AVG §68 Abs7;VwGG §34 Abs1;VwRallg;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §21a Abs2;
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 21a Abs 2 WRG auf eine Erfüllungsfrist nach § 138 Abs 2 legcit scheidet schon mangels Gleichartigkeit der betroffenen Regelungsgegenstände... mehr lesen...