TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/22 2001/07/0025

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21a Abs2;
WRG 1959 §21a idF 1990/I/252;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRG 1959 §33c;
WRG 1959 §33g;
WRGNov 1990 Art1 Z26;
WRGNov 1990 Art1 Z8;
WRGNov 1996/795 Z4;
WRGNov 1999 Art1 Z13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Gemeinde X, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Dezember 2000, Zl. 512.396/03-I 5/00, betreffend Zurückweisung eines Fristverlängerungsansuchens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 21. Dezember 1988 wurde der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 33 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, bis spätestens 31. Jänner 1990 an den unter den Postzahlen 1544, 1549, 1627 und 1886 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Mistelbach eingetragenen Abwasseranlagen derartige Maßnahmen zu setzen, dass eine biologische oder gleichwertige Reinigung der Abwässer vor Einleitung in die jeweiligen Vorfluter sichergestellt ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1989 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben, die im erstinstanzlichen Bescheid mit 31. Dezember 1989 und 31. Jänner 1990 festgesetzten Erfüllungsfristen jedoch gemäß § 59 Abs. 2 AVG mit 30. Juni 1991 neu festgesetzt.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2000 stellte die beschwerdeführende Gemeinde bezüglich ihrer Abwasserbeseitigungsanlage an die belangte Behörde folgendes Ansuchen:

"Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16.5.1989, Zl. 512.396/02-I 5/89, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Dezember 1988 dahingehend geändert, dass die Erfüllungsfristen neu festgesetzt wurden.

Auf Grund des § 33g WRG 1959 und dem vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen vom 17. Mai 1999 wird ersucht, die im obgenannten Bescheid festgesetzten Fristen im Sinne des Gutachtens neu festzusetzen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Recht ist entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 28.6.1999 nicht zu erwarten. Auf § 68 Abs. 2 AVG 1991 wird hingewiesen."

In den in diesem Schreiben erwähnten Gutachten wird unter Bezugnahme auf die Verordnung des LH über die Verlängerung von Fristen gemäß § 33g WRG 1959, LGBl. 6950/30-0, Folgendes ausgeführt:

"Die § 33g-Verordnung nennt bezogen auf die einzelnen Katastralgemeinden der Gemeinde X folgende Übergangsfristen:

Kategorie A; Übergangsfrist 31. Dezember 2001:

E, X, R, W und Z. Kategorie D; Übergangsfrist 31. Dezember 2005:

P.

Die Gemeinde X ist Mitglied des GAV "Oberes Zayatal" und strebt künftig eine Entsorgung der Abwässer aller oben genannten Katastralgemeinden im Wege der Verbandskläranlage in A (richtig wohl: A) an.

Um den Bauzeitplan und das aktuelle Baugeschehen abzuklären, wurde ein Gespräch mit Ing. T. (Abteilung Siedlungswasserwirtschaft) geführt.

Auf Grund des mit der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft akkordierten Bauzeitplans sollen nach bereits erfolgter Inangriffnahme der Bauarbeiten die Kanalisationsnetze in den Ortschaften E, X, W und Z bis 31. Dezember 2001, d.h. innerhalb der verordneten Übergangsfrist, zum überwiegenden Teil fertig gestellt sein. Lediglich Restarbeiten (z.B. Straßenwiederherstellungen) sollen sich noch auf das Jahr 2002 erstrecken.

Die Abwässer der Katastralgemeinden R bzw. P sollen bis Ende 2004 bzw. Ende 2006 mit öffentlichen Abwasseranlagen ausgestattet sein. In diesen beiden Fällen ist die Überschreitung der verordneten Übergangsfristen dadurch zu begründen, dass bei der Erstellung des Bauzeitplanes mit der Zielsetzung des Grundwasserschutzes vordringlich auf eine rasche Entsorgung der Abwässer in der Zaya-Niederung Bedacht genommen wurde. Auf Grund dieser geografischen Situation und der technischen Abwicklung der Baudurchführung (Ausbau von unten nach oben) wäre es nur mit erhöhtem Aufwand (Vorfinanzierung) möglich, die Ortschaften R und P innerhalb der erforderlichen Übergangsfristen mit Kanalnetzen auszustatten.

Angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der Ortschaften der Gemeinde X in die erste Prioritätsstufe fällt und bei der zeitlichen Terminisierung des Ausbaues auf wasserwirtschaftliche Prioritäten Bedacht genommen wurde, sind auch die Fertigstellungstermine für die Ortsnetze P und R wasserwirtschaftlich vertretbar.

Da durch die Realisierung der geplanten öffentlichen Abwasseranlagen jedenfalls eine wesentlich bessere Emissionsbegrenzung als durch die Sanierung von Einzelanlagen erreicht werden kann, ist es technisch vertretbar, zunächst von der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2000 wies die belangte Behörde das Ansuchen der beschwerdeführenden Gemeinde auf Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 16. Mai 1989 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.

In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des Ansuchens der beschwerdeführenden Gemeinde, die im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1989 festgelegten Fristen seien bereits um ca. 10 Jahre überschritten worden. Ausgehend von der als nicht ausreichend angesehenen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welche die beschwerdeführende Gemeinde als einzige Begründung für ihr Ansuchen anführe, seien sowohl mehrere Telefongespräche mit der Gemeinde geführt als auch schriftlich das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ersucht worden, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen worden, es sei schwer vorstellbar, Fristen, die längst abgelaufen seien, nunmehr neu festzusetzen. In einem Aktenvermerk vom 28. Juni 1999 habe sich der technische Amtssachverständige des Landes Niederösterreich nicht gegen eine allfällige Fristerstreckung bis 31. Dezember 2004 betreffend die KG R und mit 31. Dezember 2006 für die KG P ausgesprochen. Für die KG E, X, W und Z habe er sich für eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2001 ausgesprochen. Öffentliche Interessen oder fremde Rechte seien dadurch nicht nachteilig berührt.

Die belangte Behörde habe sodann mehrmals telefonisch und schließlich mit Schreiben vom 14. November 2000 die beschwerdeführende Gemeinde aufgefordert, ihr ursprünglich völlig unpräzises und praktisch unbegründetes Ansuchen bezüglich der Fristverlängerung zu präzisieren und entsprechend zu begründen. Hiefür sei eine Frist bis 11. Dezember 2000 gesetzt worden. Bis zu diesem Termin sei ein präzisiertes Ansuchen nicht eingelangt.

Abgesehen davon, dass auf eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides kein Rechtsanspruch bestehe, habe die belangte Behörde keinen Anlass zu einer solchen Verfügung gefunden. Weder habe die beschwerdeführende Gemeinde ihren Antrag dahingehend präzisieren können oder wollen, bis wann sie gewillt sei, die gewässerpolizeilichen Aufträge zu erfüllen, noch habe sie entsprechend begründen können oder wollen, wieso eine solche nachträgliche Fristerstreckung gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Sie bringt vor, durch die Verordnung des LH vom 8. Mai 1998 sei die Bewilligungsdauer für Anlagen der Kategorie A bis zum 31. Dezember 2001 und für Anlagen der Kategorie D bis zum 31. Dezember 2005 erstreckt worden. Diese Verordnung sei, wie aus den Anlagen A und B hervorgehe, auf die streitgegenständlichen Abwasseranlagen der beschwerdeführenden Gemeinde anzuwenden. Da die belangte Behörde dies verkannt und anstelle einer Sachentscheidung unter Berücksichtigung der genannten Verordnung das Ansuchen der beschwerdeführenden Gemeinde zurückgewiesen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde enthalte das von der beschwerdeführenden Gemeinde ihrem Fristverlängerungsantrag beigelegte Ansuchen alle jene Gründe, die für eine Neufestsetzung der Erfüllungsfristen sprächen. Für den Fall, dass der belangten Behörde diese Gründe nicht ausreichend erschienen, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, allenfalls durch Einholung eines Sachverständigenbeweises festzustellen, ob sachliche Gründe für die Neufestsetzung der Erfüllungsfristen vorlägen oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde vom 19. Jänner 2000 war auf Verlängerung der im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1989 festgesetzten Fristen gerichtet.

Ein Antrag auf Verlängerung einer rechtskräftig festgesetzten Frist stellt einen Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar. Auf eine solche Abänderung steht kein Rechtsanspruch zu, sofern nicht in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges angeordnet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2000, 99/05/0284).

Der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1989 stützte sich auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990).

§ 33 WRG 1959 lautete auszugsweise:

"(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat im Sinne der §§ 12, 30 und 31 die zur Reinhaltung der Gewässer und zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die technischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) vor, so dürfen die Vorschreibungen darüber nicht hinausgehen."

Das WRG 1959 enthielt - und enthält - keine Bestimmung, die eine Verlängerung einer Frist zur Erfüllung eines Auftrages nach § 33 Abs. 2 leg. cit. ermöglicht.

§ 33 Abs. 2 WRG 1959 wurde allerdings durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, aufgehoben, weil, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg. NR XVII.GP, 29) ausführen, die Bestimmung durch die mit derselben Novelle geschaffenen Bestimmungen des § 21a WRG 1959 entbehrlich wurden.

Nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergibt, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

Nach § 21a Abs. 2 WRG sind für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen von der Wasserrechtsbehörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund des Umstandes, dass § 21a WRG 1959 der "Ersatz" für § 33 Abs. 2 WRG 1959 ist, die im § 21a Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung von Fristen auch auf Fristen in Bescheiden Anwendung findet, die nach § 33 Abs. 2 WRG 1959 ergangen sind. Selbst wenn dies bejaht würde, wäre für die beschwerdeführende Gemeinde daraus nichts gewonnen.

§ 21a Abs. 2 WRG 1959 enthält zwar - anders als § 112 Abs. 2 leg. cit. - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass die Frist nur dann verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde. Dass aber für Fristverlängerungen nach § 21a Abs. 2 WRG 1959 dasselbe gilt, ergibt sich daraus, dass die Bestimmung eine Fristverlängerung nur dann vorsieht, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist; hingegen ist nicht vorgesehen, dass die Frist zu verlängern ist, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist unmöglich war. Nach Ablauf der zu verlängernden Frist ist ein Fristverlängerungsantrag nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall wurde der Fristverlängerungsantrag lange nach Ablauf der Fristen, um deren Verlängerung angesucht wurde, gestellt. Bei Anwendung des § 21a WRG 1959 auf den vorliegenden Fall ergäbe sich daher, dass das Ansuchen der beschwerdeführenden Gemeinde unzulässig und daher zurückzuweisen war.

Die beschwerdeführende Gemeinde meint aber, aus § 33g WRG 1959 und der Verordnung des LH über die Verlängerung der Fristen nach § 33g WRG 1959 einen Anspruch auf Fristverlängerung ableiten zu können.

§ 33g WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 185, in das WRG 1959 eingefügt und lautete:

"(1) Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung.

(2) Ist der Anschluss an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation vorgesehen, kann durch Verordnung des Landeshauptmannes die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002."

Im Ausschussbericht (961 Blg. NR XVIII. GP, 8f) heißt es dazu:

"Mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wurden ua. die Gewässerschutzvorschriften des Wasserrechtsgesetzes auch auf dem Abwassersektor wesentlich verschärft. So bedarf die Einleitung bzw. Versickerung von Abwässern nun jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 32 Abs. 2). In der Folge wiesen verschiedene Länder darauf hin, dass sich daraus Probleme für jene Kleineinleiter ergeben, die bislang als bloß geringfügig und damit bewilligungsfrei angesehen wurden.

......

Die unter Strafdrohung (§ 302 StGB) stehenden Wasserrechtsbehörden müssten in jedem Einzelfall gegen die Anlagenbetreiber einschreiten, obwohl im allgemeinen nach Berichten der Länder keine wassergefährdenden Missstände bestehen, und zwar auch dann, wenn ein Kanalanschluss absehbar wäre. Dies wird von den Betroffenen als unbillige Härte empfunden, weil sie ja das Fehlen der wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu vertreten haben....

.....

Die Ausschaltung des § 33c ermöglicht es, nötigenfalls schwerpunktmäßig nach § 21a vorzugehen und Ordnung zu schaffen."

Aus diesen Ausführungen im Ausschussbericht ergeben sich folgende für die Beurteilung des Beschwerdefalles wesentliche Aspekte:

Durch § 33g WRG 1959 sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach der WRG-Novelle 1990 - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch § 33g sollte die fehlende Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch § 33g WRG 1959 in Aufträge nach § 33 Abs. 2 leg.cit. eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung von Gewässern bestand. Wie der Ausschussbericht zu § 33g WRG 1959 zeigt, ging der Gesetzgeber bei den von dieser Bestimmung erfassten Anlagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen handelte, von denen keine gewässergefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen eine Gewässergefährdung besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des § 33c WRG 1959 ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 - der Nachfolgebestimmung des § 33 leg.cit - ermöglicht werden. Aufträge nach § 33 Abs. 2 WRG 1959 sollten daher von

§ 33g leg.cit. unberührt bleiben.

§ 33g WRG 1959 wurde durch die Novellen BGBl. Nr. 795/1996

und BGBl. I Nr. 155/1999 geändert. An dem oben dargestellten Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert. Die im § 33g Abs. 1 enthaltene fiktive Bewilligung wurde grundsätzlich bis 31. Dezember 2005 erstreckt.

Bei den Abwasserbeseitigungsanlagen der beschwerdeführenden Gemeinde, die Gegenstand des Auftrages nach § 33 Abs. 2 WRG 1959 waren, handelte es sich nicht um bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Anlagen, sondern, wie schon aus ihrer Eintragung im Wasserbuch hervorgeht, um Anlagen, die bewilligt waren, bei denen aber im Interesse der Reinhaltung der Gewässer eine Nachjustierung erforderlich war. Solche Anlagen fallen nicht unter § 33g WRG 1959 und die darauf gestützten Verordnungen. Aus § 33g WRG 1959 und der Verordnung des LH vom 8. Mai 1998 über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g WRG 1959, LGBl. 6950/30-0, ist daher für die beschwerdeführende Gemeinde nichts zu gewinnen.

Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen eines Amtssachverständigen, die von der beschwerdeführenden Gemeinde ihrem Fristverlängerungsantrag beigelegt wurden und die auf der erwähnten Fristverlängerungsverordnung des LH basieren, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070025.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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