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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
§ 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht - ähnlich wie § 59 Abs. 2 AVG - vor, dass zur Erfüllung dieser Anordnungen angemessene Fristen gesetzt werden müssen. § 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht keine Ausnahme für den Fall vor, dass die Anordnungen faktisch unverzüglich umgesetzt werden können. Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich nämlich nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen sondern es wird - wie bei wasserpolizeilichen Aufträgen - die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19. Mai 1994, 92/07/0067; E 6. November 2003, 2002/07/0129).(Hier:
Restwasserabgabe und damit in Verbindung stehende Auflagen; die belBeh meint es seien keine neuen baulichen Maßnahmen notwendig; daher habe auf die Einräumung von Fristen verzichtet werden können, weil die Maßnahmen unverzüglich umsetzbar seien.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070074.X01Im RIS seit
28.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009