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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der von der Abänderung einer Bewilligung nach § 21a WRG Betroffene die nach Abs 2 dieser Bestimmung eingeräumte Leistungsfrist, die von der Beh unrichtig berechnet war in einer gegenüber der Behörde abgegebenen Stellungnahme hinsichtlich dieses Rechenfehlers nicht beanstandet, so führt dies nicht dazu, daß diese Frist innerhalb der die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme unmöglich ist, rechtmäßig wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070045.X01Im RIS seit
12.11.2001