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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht (Hinweis E 25.5.1993, 93/07/0010). Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010). Dies gilt auch für die in § 21a Abs. 2 WRG 1959 vorzuschreibende angemessene Frist. Ohne Fristsetzung verbliebe der Bf zudem nicht nur keine Zeit zur Erbringung der auferlegten Leistung, es stünde ihr auch die in § 21a Abs. 2 zweiter bis vierter Satz WRG 1959 eröffnete Möglichkeit der Verlängerung der Frist nicht offen. Fehlt also den Anordnungen nach § 21a WRG 1959 eine angemessene Frist, so belastet dies den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere RechtsgebieteRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070074.X04Im RIS seit
28.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009