RS Vwgh 2004/5/27 2003/07/0074

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs2;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht (Hinweis E 25.5.1993, 93/07/0010). Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010). Dies gilt auch für die in § 21a Abs. 2 WRG 1959 vorzuschreibende angemessene Frist. Ohne Fristsetzung verbliebe der Bf zudem nicht nur keine Zeit zur Erbringung der auferlegten Leistung, es stünde ihr auch die in § 21a Abs. 2 zweiter bis vierter Satz WRG 1959 eröffnete Möglichkeit der Verlängerung der Frist nicht offen. Fehlt also den Anordnungen nach § 21a WRG 1959 eine angemessene Frist, so belastet dies den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere RechtsgebieteRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070074.X04

Im RIS seit

28.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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