IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. Mai 2019, ***, betreffend Feststellung des wasserrechtlichen Konsenses gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erken... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.12.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §13 Abs1WRG 1959 §13 Abs2WRG 1959 §23 Abs1WRG 1959 §111 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs 2 WRG kommt nicht etwa bereits dann zur Anwendung, wenn prima facie Unklarheiten über den Konsens bestehen, sondern nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt - also auch nach Ausschöpfung sämtlicher Auslegungsregeln in Bezug auf... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 23.12.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §13 Abs1WRG 1959 §13 Abs2WRG 1959 §23 Abs1WRG 1959 §111 Abs2
Rechtssatz: Unter dem Maß der Wasserbenutzung ist die Menge des zur Verfügung gestellten Wassers zu verstehen (vgl VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101). Davon zu unterschieden ist die Frage, wie die Bestimmung im Bewilligungsbescheid zu erfolgen hat, um keine Zweifel im Sinne des ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 23.12.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §13 Abs1WRG 1959 §13 Abs2WRG 1959 §23 Abs1WRG 1959 §111 Abs2
Rechtssatz: Das Maß der Wasserbenutzung im Sinne des § 13 Abs 2 ist nicht schon dann zweifelhaft, wenn eine ziffernmäßige Festlegung der zulässigen Wasserentnahmemenge nicht erfolgt ist. Vielmehr kann das Maß der Wasserbenutzung durch Dimensionierung oder Regelung der Betri... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 23.12.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §13 Abs1WRG 1959 §13 Abs2WRG 1959 §23 Abs1WRG 1959 §111 Abs2
Rechtssatz: Durch die Verhaimung werden keine neuen Wasserrechte erworben, jedoch stellen Haimzeichen Beweismittel für den Bestand eines Rechtes dar. Wenn die Verhaimung amtlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als der rechtliche Bestand anzusehen, sofern nicht der Gegenb... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 23.12.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §13 Abs1WRG 1959 §13 Abs2WRG 1959 §23 Abs1WRG 1959 §111 Abs2
Rechtssatz: Feststellungsbescheide sind nur subsidiäre Rechtsbehelfe und daher – unter anderem – dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl etwa die bei Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltung... mehr lesen...