RS Lvwg 2019/12/23 LVwG-AV-677/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §13 Abs1
WRG 1959 §13 Abs2
WRG 1959 §23 Abs1
WRG 1959 §111 Abs2

Rechtssatz

Das Maß der Wasserbenutzung im Sinne des § 13 Abs 2 ist nicht schon dann zweifelhaft, wenn eine ziffernmäßige Festlegung der zulässigen Wasserentnahmemenge nicht erfolgt ist. Vielmehr kann das Maß der Wasserbenutzung durch Dimensionierung oder Regelung der Betriebsweise der Wasserentnahmevorrichtungen hinreichend bestimmt sein.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Maß der Wasserbenutzung; Verhaimung; Bestimmtheit; Zweifelsregel; Feststellungsbescheid; subsidiäres Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.677.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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