Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 2 WRG kommt nicht etwa bereits dann zur Anwendung, wenn prima facie Unklarheiten über den Konsens bestehen, sondern nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt - also auch nach Ausschöpfung sämtlicher Auslegungsregeln in Bezug auf die für das betreffende Wasserbenutzungsrecht maßgeblichen (individuellen) Rechtsquellen - das zulässige Maß der Wasserbenutzung zu ermitteln. Die Vorgangsweise nach § 13 Abs 2 WRG stellt somit gleichsam die „ultima ratio“ zur Lösung dieser Frage dar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Maß der Wasserbenutzung; Verhaimung; Bestimmtheit; Zweifelsregel; Feststellungsbescheid; subsidiäres Rechtsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.677.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020