RS Lvwg 2019/12/23 LVwG-AV-677/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §13 Abs1
WRG 1959 §13 Abs2
WRG 1959 §23 Abs1
WRG 1959 §111 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 2 WRG kommt nicht etwa bereits dann zur Anwendung, wenn prima facie Unklarheiten über den Konsens bestehen, sondern nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt - also auch nach Ausschöpfung sämtlicher Auslegungsregeln in Bezug auf die für das betreffende Wasserbenutzungsrecht maßgeblichen (individuellen) Rechtsquellen - das zulässige Maß der Wasserbenutzung zu ermitteln. Die Vorgangsweise nach § 13 Abs 2 WRG stellt somit gleichsam die „ultima ratio“ zur Lösung dieser Frage dar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Maß der Wasserbenutzung; Verhaimung; Bestimmtheit; Zweifelsregel; Feststellungsbescheid; subsidiäres Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.677.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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