Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs1Rechtssatz
Durch die Verhaimung werden keine neuen Wasserrechte erworben, jedoch stellen Haimzeichen Beweismittel für den Bestand eines Rechtes dar. Wenn die Verhaimung amtlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als der rechtliche Bestand anzusehen, sofern nicht der Gegenbeweis für abweichende konsensgemäße Maße erbracht wird (vgl dazu die bei Oberleitner/Berger/WRG4 § 23 zitierte Judikatur, insbesondere VwGH Slg 543 und Slg 1591).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Maß der Wasserbenutzung; Verhaimung; Bestimmtheit; Zweifelsregel; Feststellungsbescheid; subsidiäres Rechtsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.677.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020