Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs1Rechtssatz
Unter dem Maß der Wasserbenutzung ist die Menge des zur Verfügung gestellten Wassers zu verstehen (vgl VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101). Davon zu unterschieden ist die Frage, wie die Bestimmung im Bewilligungsbescheid zu erfolgen hat, um keine Zweifel im Sinne des § 13 Abs 2 WRG aufkommen zu lassen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Maß der Wasserbenutzung; Verhaimung; Bestimmtheit; Zweifelsregel; Feststellungsbescheid; subsidiäres Rechtsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.677.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020