Norm
ABGB §1438 AaRechtssatz
Dem Versicherer steht gegenüber dem anspruchsberechtigten Dritten ein über die §§ 1438 ff ABGB hinausgehendes Aufrechnungsrecht zu. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ist zum Schutz des Versicherers aufgehoben, jedoch wird eine qualifizierte Konnexität verlangt. Die Prämienforderung und der Anspruch auf die Versicherungsleistung müssen auf demselben Vertrag beruhen. Hier: Kaskoversicherung für Leasingfahrzeug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078893Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00019_9500000_001