Norm
VersVG §35bRechtssatz
Sind durch einen Versicherungsvertrag mehrere Gegenstände versichert, so kann der Versicherer den Betrag der für alle diese Gegenstände geschuldeten fälligen Prämien von der Versicherungsleistung abziehen, auch wenn der Versicherungsfall nur hinsichtlich einzelner versicherter Gegenstände eingetreten ist.
Veröff: VersR 1977,346
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0103712Dokumentnummer
JJR_19770202_AUSL000_0040ZR00165_7500000_001