Norm
VersVG §35bRechtssatz
Dritter im Sinn dieser Bestimmung ist nur eine Person, die aus dem Versicherungsvertrag direkt Ansprüche ableitet oder mit deren Ansprüchen der Versicherer bei Abschluß des Vertrages rechnen muß. Dazu gehört nicht der Pfandgläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080240Dokumentnummer
JJR_19871112_OGH0002_0070OB00052_8700000_001