Norm: VersVG §21
Rechtssatz: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. Die Frage des Kausalzusammenhanges ist ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist von der mit dem Kläger abgeschlossenen Unfallversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Kläger zurückgetreten. Der Kläger bestreitet eine Verletzung der Anzeigepflicht und begehrt die Versicherungsleistung für zwei Unfälle. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen hatte der Kläger am 26.3.1979 einen größeren Unfall mit einer Verletzung des rechten Beines erlitten, der zu ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Zahlung von S 171.764,17 s.A. und brachte vor, er habe mit der Beklagten über deren hiezu befugten Vertreter Josef K*** am 24.Jänner 1984 Feuer- und Einbruchsdiebstahlsversicherungen betreffend seinen Würstelstand abgeschlossen. Josef K*** habe eine Angabe von S 400,-- kassiert und dem Kläger noch am selben Tag mitgeteilt, daß die Versicherungsverträge perfekt seien und die Beklagte Deckung gegeben habe. Am 28.Jänner 1984 sei in den Wür... mehr lesen...
Norm: VersVG §21
Rechtssatz: Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Bloße Unwahrscheinlichkeit, dass ein körperliches Leiden am Unfallstod mitgewirkt hat, reicht daher für den Kausalitätsgeg... mehr lesen...
Norm: VersVG §16 Abs3VersVG §21
Rechtssatz: Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus ein... mehr lesen...
Norm: VersVG §16VersVG §21
Rechtssatz: Auch wenn der Versicherer einer Krankenhaustagegeldversicherung nach einer Krankenhausbehandlung des Versicherten vom Vertrag zurückgetreten ist, weil der Versicherte ihm beim Vertragsabschluß das Bestehen einer weiteren Krankenhaustagegeldversicherung verschwiegen hat, bleibt er zur Leistung verpflichtet. Veröff: VersR 1977,660 Schlagworte *D* European Case ... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 CIIIVersVG §16VersVG §17VersVG §21
Rechtssatz: Arglistige Irreführung durch den VersN bei Beantwortung der im Antragsformular gestellten Frage, ob ihm eine Kraftfahrversicherung bereits gekündigt oder abgelehnt wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 76/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 76/76 Veröff: VersR 1978,954 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §16VersVG §21
Rechtssatz: Eine vor Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages eingetretene schwere Erkrankung des Versicherten ist nicht bloß ein Indiz für einen gefahrerheblichen Umstand, sondern selbst bereits ein unmittelbar gefahrerheblicher und deshalb anzeigepflichtiger Umstand. Ist die schuldhaft verschwiegen und dem Versicherer auch sonst nicht bekannt geworden und steht sie mit dem Tod des Versicherten in adäquatem ursäch... mehr lesen...