RS OGH 1991/9/4 7Ob18/91, 7Ob69/00y, 7Ob266/02x, 7Ob46/12h, 7Ob54/17t, 7Ob175/17m, 7Ob130/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
beobachten
merken

Norm

VersVG §21

Rechtssatz

Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. Die Frage des Kausalzusammenhanges ist nach der Lehre von der adäquaten Verursachung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 18/91
    Veröff: SZ 64/117 = VersRdSch 1992,62
  • 7 Ob 69/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 69/00y
    nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T1)
  • 7 Ob 266/02x
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 266/02x
    nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. (T2)
  • 7 Ob 46/12h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 46/12h
    nur: Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T3)
  • 7 Ob 54/17t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 54/17t
  • 7 Ob 175/17m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 175/17m
  • 7 Ob 130/18w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 130/18w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten