Norm
VersVG §21Rechtssatz
Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Bloße Unwahrscheinlichkeit, dass ein körperliches Leiden am Unfallstod mitgewirkt hat, reicht daher für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019