Norm: VersVG §150
Rechtssatz: Die Kosten des gemäß (§ 121 Abs 1 OeVersVG) geführten Rechtsstreites sind (im Rahmen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle) vom Versicherer auch dann zu ersetzen, wenn der eingeklagte Betrag die Versicherungsumme überstieg, die Klage aber abgewiesen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 233/38 Entscheidungstext OGH 23.03.1938 1 Ob 233/38 Veröff: SZ 20/79 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §12VersVG §150
Rechtssatz: Führt der Versicherungsnehmer in einer Haftpflichtversicherungssache mit dem Beschädigten über den Bestand und die Höhe seiner Ansprüche einen Rechtsstreit, so beginnt die Verjährung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrage mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in dem der Rechtsstreit mit dem Beschädigten rechtskräftig beendet wurde. Eine Veranlassung zum R... mehr lesen...
Norm: VersVG §149VersVG §150VersVG §151
Rechtssatz: 1) Die Haftpflichtversicherung aus dem Betriebe eines Mietkraftwagens zur Personenbeförderung gegen Entgelt deckt auch den Betrieb eines Mietkraftwagens mit fremdem Lenker. 2) Die Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, daß Ansprüche des Versicherungsnehmers und seiner nahen Angehörigen gegen den Versicherten durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt seien, gilt nicht für ... mehr lesen...