Norm
VersVG §149Rechtssatz
1) Die Haftpflichtversicherung aus dem Betriebe eines Mietkraftwagens zur Personenbeförderung gegen Entgelt deckt auch den Betrieb eines Mietkraftwagens mit fremdem Lenker.
2) Die Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, daß Ansprüche des Versicherungsnehmers und seiner nahen Angehörigen gegen den Versicherten durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt seien, gilt nicht für Ansprüche des Versicherten und seiner nahen Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0081016Dokumentnummer
JJR_19341211_OGH0002_0010OB00810_3400000_001