RS OGH 1934/12/11 1Ob810/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1934
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Norm

VersVG §149
VersVG §150
VersVG §151

Rechtssatz

1) Die Haftpflichtversicherung aus dem Betriebe eines Mietkraftwagens zur Personenbeförderung gegen Entgelt deckt auch den Betrieb eines Mietkraftwagens mit fremdem Lenker.

2) Die Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, daß Ansprüche des Versicherungsnehmers und seiner nahen Angehörigen gegen den Versicherten durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt seien, gilt nicht für Ansprüche des Versicherten und seiner nahen Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 810/34
    Entscheidungstext OGH 11.12.1934 1 Ob 810/34
    Veröff: SZ 16/241

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0081016

Dokumentnummer

JJR_19341211_OGH0002_0010OB00810_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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