Norm
VersVG §150Rechtssatz
Die Kosten des gemäß (§ 121 Abs 1 OeVersVG) geführten Rechtsstreites sind (im Rahmen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle) vom Versicherer auch dann zu ersetzen, wenn der eingeklagte Betrag die Versicherungsumme überstieg, die Klage aber abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0081103Dokumentnummer
JJR_19380323_OGH0002_0010OB00233_3800000_001