RS OGH 1937/3/24 1Ob166/37, 7Ob173/75, 7Ob3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1937
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Norm

VersVG §12
VersVG §150

Rechtssatz

Führt der Versicherungsnehmer in einer Haftpflichtversicherungssache mit dem Beschädigten über den Bestand und die Höhe seiner Ansprüche einen Rechtsstreit, so beginnt die Verjährung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrage mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in dem der Rechtsstreit mit dem Beschädigten rechtskräftig beendet wurde. Eine Veranlassung zum Rechtsstreit im Sinne des § 121 Abs 3 VVG kann schon darin gelegen sein, daß der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites nicht eindeutig ablehnt; ferner darin, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer im Sinne des § 124 Abs 2 VVG anweist, sich zur Führung des Rechtsstreites eines bestimmten Rechtsanwaltes zu bedienen. Bei Bestimmung der vom Versicherer gemäß § 121 Abs 3 dem Versicherungsnehmer zu ersetzenden Kosten ist auf den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers und auf das Verhältnis der Versicherungssumme zu dem vom Versicherungsnehmer dem Beschädigten wegen des Versicherungsfalles zu leistenden Betrage Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 166/37
    Entscheidungstext OGH 24.03.1937 1 Ob 166/37
    Veröff: SZ 19/108
  • 7 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 13.11.1975 7 Ob 173/75
    nur: Führt der Versicherungsnehmer in einer Haftpflichtversicherungssache mit dem Beschädigten über den Bestand und die Höhe seiner Ansprüche einen Rechtsstreit, so beginnt die Verjährung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrage mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in dem der Rechtsstreit mit dem Beschädigten rechtskräftig beendet wurde. (T1) Beisatz: Die Unterlassung der Schadensmeldung an den Versicherer ist bedeutungslos, wenn sie die Feststellung des Versicherungsfalles oder der vom Versicherer zu erbringenden Leistung nicht beeinträchtigt. (T2) Veröff: SZ 48/121 = EvBl 1976/181 S 356
  • 7 Ob 3/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 3/96
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0079967

Dokumentnummer

JJR_19370324_OGH0002_0010OB00166_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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