Im Verwaltungsakt liegt der Antrag auf Umwandlung in den Grenzkataster datiert vom "24.04.03" betreffend das Grundstück Nr. 109/1, KG H., "über Auftrag und in Vollmacht der grundbücherlichen Eigentümer" der angeführten Liegenschaft (es werden diese im Folgenden angeführt, nämlich die Erst- bis Fünftmitbeteiligten) ein. Dieser Antrag wurde von Dipl. Ing. W.T., einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, gestellt. Dem Antrag wurden die Vermessu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 210/2, KG L. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. September 1970 wurden die Beschwerdeführer dazu verurteilt, in die Abschreibung eines Trennstückes ihres Grundstückes Nr. 210/2, KG L., im Ausmaß von 500 m2 einzuwilligen. Katastertechnisch umgesetzt wurde dieses Urteil mit dem Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. P.B. vom 16. Juli 1971. Dieser Teilungsplan... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des durch Realteilung auf Grund des Liegenschaftsteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes K vom 31. Dezember 1987, 8 E 504/84-265, in Verbindung mit der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl. Ing. G vom 17. Dezember 1987, 1550-2/85/87, neu geschaffenen Grundstücks Nr. 255/2 der KG R. Mit Bescheid des Vermessungsamtes K vom 4. Mai 1988, GZ. P 155/88 KG Nr. 72 158, KG R, wurde der Teilungsplan des Dipl.- Ing. G vom 17. Dezember 1987... mehr lesen...
Index: 95/03 Vermessungsrecht
Norm: VermG 1968 §43 Abs6;
Rechtssatz: Die nachträgliche Transferierung der Unterschrift eines Eigentümers eines angrenzenden Grundstückes in einer (gemäß § 43 Abs. 6 VermG erforderlichen) Zustimmungserklärung an die hierfür (richtigerweise) vorgesehene Stelle ist unnötig, macht aber die Unterschrift nicht ungültig (vgl. dazu Rummel, ABGB, E 13 zu § 886). Bedenken gegen die Echtheit d... mehr lesen...
Kern des Streites ist der Verlauf der Grenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers einerseits und den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien einerseits. Die dritt- und die viertmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Eheleute K) waren Eigentümer des (früheren) Grundstückes Nr. 94 und des davon umschlossenen (früheren) Grundstückes .47. Dieses frühere Grundstück Nr. 94 (in etwa in der Form eines lang gestreckten Rechteckes) grenzte mit der südlichen Schmalseite, soweit hier ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren95/03 Vermessungsrecht
Norm: AVG §8;VermG 1968 §17 Z3;VermG 1968 §18a;VermG 1968 §20 Abs1;VermG 1968 §25;VermG 1968 §43 Abs6;
Rechtssatz: Bei der gegenständlichen Vermessung hatte es sich nicht um eine behördliche Grenzverhandlung im Sinne des § 25 VermG gehandelt. Stimmt bei einer solchen - nicht behördlichen - Vermessung, wie sie erfolgte, einer der Nachbarn dem (ausersehenen) Gr... mehr lesen...