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95/03 Vermessungsrecht;Norm
VermG 1968 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der MM in W, vertreten durch Knirsch, Gschaider & Cerha, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Dezember 2005, GZ. BMWA-96.205/0023-I/11/2005, betreffend Umwandlung in den Grenzkataster gemäß Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien:
1. JP, 2. KP, beide in H, beide vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11,
3.
ME in G, 4. RM, 5. CM, 6. HM, 7. RF, 8. BF, diese alle in H,
9.
SP und 10. MM, die letzteren beiden in M, 11. MA, 12. FA, die letzteren beiden in H, 13. PW in W, und 14. SSin W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Verwaltungsakt liegt der Antrag auf Umwandlung in den Grenzkataster datiert vom "24.04.03" betreffend das Grundstück Nr. 109/1, KG H., "über Auftrag und in Vollmacht der grundbücherlichen Eigentümer" der angeführten Liegenschaft (es werden diese im Folgenden angeführt, nämlich die Erst- bis Fünftmitbeteiligten) ein. Dieser Antrag wurde von Dipl. Ing. W.T., einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, gestellt. Dem Antrag wurden die Vermessungsurkunde, die Zustimmungserklärung und das Grenzverhandlungsprotokoll angeschlossen. Dieser Antrag ist nach dem Vermerk des Vermessungsamtes B am 28. Mai 2004 bei dieser Behörde eingelangt. Gemäß einem Grundbuchsauszug vom 24. Februar 2006 sind auch die Sechst- bis Zehntmitbeteiligten nunmehr Miteigentümer des Grundstückes Nr. 109/1, KG H., weshalb diese auch als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen waren.
Die Vermessungsurkunde, die Niederschrift von der Grenzverhandlung und die vorgelegten Zustimmungserklärungen stammen vom 14. Mai 2004. Aus der vorgelegten Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz (VermG) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter unter der Bedingung zugestimmt hat, dass Identität mit einem anderen von Dipl. Ing. M. erstellten Plan besteht. Was die Zustimmungserklärung des Drittmitbeteiligten betrifft, ist zu der auf einer Kopie dieser Zustimmungserklärung erfolgten Unterschrift dieses Mitbeteiligten von Dipl. Ing. W.T. angemerkt, dass diese Unterschrift am 3. Dezember 2004 in den Räumlichkeiten seiner Kanzlei nach Vorhalt der Unterlagen erfolgte.
Das Vermessungsamt B bewilligte mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 nach den im Plan des Dipl. Ing. W.T. GZ 1334/04 dargestellten Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. die Umwandlung des angeführten Grundstückes in den Grenzkataster. Eine Begründung erfolgte unter Verweis auf § 58 Abs. 2 AVG nicht.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 1. Juli 2005 gemäß § 17 Z. 1 und § 18 im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 6 VermG in der Fassung BGBl. Nr. 9/2004 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde führte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 43 Abs. 6 VermG Plänen über Vermessungen von Grundstücken in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet sei und die noch nicht im Grenzkataster enthalten seien, Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen seien. Der mit dem Antrag gemäß § 17 Z. 1 VermG vorgelegte Plan GZ 1334A/04 des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. W.T. vom 14. Mai 2004 liege vor. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Planes habe die Zustimmungserklärung des Drittmitbeteiligten als Miteigentümer des betroffenen Grundstückes gefehlt. Diese sei vom Planverfasser mit dem Vermerk "M 3.12.2004 in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei unter Vorhalt der Unterlagen" beurkundet und am 6. Dezember 2004 dem Vermessungsamt B vorgelegt worden. Durch die Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch den Drittmitbeteiligten sei auch vom Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses für die Antragstellung zur Umwandlung durch den Planverfasser - zumindest als konkludent vorliegend - auszugehen. Der Umwandlungsbescheid sei mit RSb-Rückschein am 20. Dezember 2004 dem Drittmitbeteiligten durch Hinterlegung beim Postpartner 2770 zugestellt worden.
Die Unterfertigung der Liste mit den Zustimmungserklärungen stelle auch die Unterfertigung der Niederschrift zur Grenzverhandlung dar. Ob die Zustimmungserklärungen vor der Niederschrift unterfertigt worden seien oder umgekehrt, sei rechtlich irrelevant. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass mit der Unterfertigung der Liste der Zustimmungserklärungen auch der Inhalt der Niederschrift akzeptiert worden sei, da Niederschrift und Zustimmungserklärungen eine Einheit bildeten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe die Zustimmungserklärung für die Beschwerdeführerin unter der Bedingung abgegeben, dass der nunmehrige Grenzverlauf ident mit dem Grenzverlauf im Plan des Dipl. Ing. M. (mit näherer Geschäftszahl bezeichnet) vom 30. April 2002 sei. Es sei daher zu prüfen, ob der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 109/1 und 109/3 in den beiden Plänen übereinstimme. Der Planverfasser Dipl. Ing. W.T. habe dazu mit Schreiben vom 14. Februar 2005 Folgendes mitgeteilt: Er übermittle eine Kopie des bezogenen Lageplanes des Dipl. Ing. M., weiters eine Kopie des "KVZ" intern und ein Begleitschreiben dieses Ingenieurkonsulenten. Der Punkt 100 sei von Dipl. Ing. M. in der Natur im Jahre 2002 mittels eines Rohres mit Grenzpunktkappe abgesteckt worden. Zwischenzeitlich sei ein neuer Sichtschutzzaun errichtet worden. Bei der Naturaufnahme des Dipl. Ing. W.T. am 19. April 2004 und der Grenzverhandlung am 14. Mai 2004 sei das genannte Grenzzeichen vorgefunden worden und es habe sich der in seiner Urkunde bzw. nicht maßstäblichen Lagedarstellung dargestellte idente Grenzverlauf ergeben. Der Punkt 584 (Mauerecke) im Plan des Dipl. Ing. W.T. habe die Koordinaten y- 7319,96 /x 326859,40; der Punkt 4 im Plan Dipl. Ing. M. habe die Koordinaten y-7319,931 /x 326859,413. Mit der Abweichung von 3 bzw. 1 cm liege dieser Punkt weit innerhalb der Punktlagegenauigkeit (Fehlergrenze) von +/- 15 cm und sei somit als ident zu bezeichnen. Der Grenzpunkt 100 habe im Plan von Dipl. Ing. W.T. die Koordinaten y-7271,76 /x 326840,69. Im Plan des Dipl. Ing. M. sei "für den Punkt 100 handschriftlich im Koordinatenverzeichnis angeführt 100 eingerechnet: y-7271,69 /x 326840,67 Lt Feldskizze: y-7271,76 /x 326840,69". Nach der telefonischen Auskunft von Dipl. Ing. W.T. vom 1. Juli 2005 stammten die handschriftlichen Anführungen der Koordinaten für den Punkt 100 von Dipl. Ing. M. Es seien somit die im Plan Dipl. Ing. W.T. für den Punkt 100 angeführten Koordinaten ident mit den Koordinaten laut Feldskizze des Dipl. Ing. M. Da der Punkt 20 (Zaunsteher bei Dipl. Ing. M.) in der Geraden liege, sei es auch nicht erforderlich, diesen Punkt als Grenzpunkt auszuweisen. Es sei somit der Grenzverlauf im Plan des Dipl. Ing. W.T. GZ 1334/A/04 vom 14. Mai 2004 ident mit dem Grenzverlauf im Plan des Dipl. Ing. M. GZ 3790/02 vom 30. April 2002.
Zu der in der Berufung vorgenommenen Zurückziehung der Zustimmungserklärung durch die Beschwerdeführerin sei Folgendes auszuführen: Die Einigung von zwei Grundeigentümern auf einen bestimmten Grenzverlauf stelle einen zivilrechtlichen Vertrag dar (Hinweis auch auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0125). Auch im vorliegenden Fall liege eine Zustimmung zu einem Grenzverlauf, somit ein Vertrag, vor. Sollte diese Willenserklärung der Beschwerdeführerin, wie behauptet, durch einen Irrtum zu Stande gekommen sein, könne diese irrtümlich herbeigeführte Willenserklärung nur durch eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB beseitigt werden. Dieser Irrtum wäre gerichtlich geltend zu machen. Die herrschende Meinung verlange die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums. Die Frist für diese Irrtumsanfechtung betrage gemäß § 1487 ABGB 3 Jahre, im Falle von Arglist 30 Jahre ab Vertragsabschluss. Im vorliegenden Fall werde aber kein relevanter Irrtum bei der Grenzfestlegung vorliegen, da die technischen Unterlagen eindeutig den in der Grenzverhandlung festgelegten und im Plan des Dipl. Ing. W.T. dargestellten Grenzverlauf ergäben. Sämtliche Zustimmungserklärungen der angrenzenden Grundeigentümer seien vom Planverfasser vorgelegt worden (auch die des Vertreters der Beschwerdeführerin). Die dabei gestellte Bedingung sei - wie ausgeführt - eingehalten worden.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass aus der Berufung nicht hervorgehe, aus welchem Grund die Übereinstimmung der Pläne, jener von Dipl. Ing. W.T. und jener von Dipl. Ing. M., abermals angezweifelt werde bzw. die Beschwerdeführerin mit dem Grenzverlauf nicht einverstanden sei. Die belangte Behörde verweise daher auf die Begründung des Berufungsbescheides vom 1. Juli 2005, dass die Identität der Koordinaten der Grenzpunkte der in Frage stehenden Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und jenem der Mitbeteiligten in beiden Plänen gegeben sei.
Die Vorgehensweise des Dipl. Ing. T. bei der Grenzverhandlung, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Unterfertigung der Zustimmungserklärung von der Grenzverhandlung entfernen habe können, stelle keinesfalls einen Verhandlungsfehler dar, sondern sei ein übliches und ökonomisches Vorgehen im Ablauf einer Grenzverhandlung. Es diene vor allem der Übersichtlichkeit der Verhandlung und liege im Interesse aller Mitwirkenden, wenn einzelne Abschnitte abgeschlossen werden würden und die Zeit der Parteien und Beteiligten nicht über Gebühr beansprucht werde. Da jeder Grundstückseigentümer nur in seinem Grenzbereich ein Parteienrecht habe, sei nichts dagegen einzuwenden, wenn er sich nach Festlegung seines Grenzverlaufes und nach Unterschrift der Zustimmungserklärung von der Grenzverhandlung entferne. Die Verhandlungsniederschrift bedürfe darüber hinaus keiner Zustimmung der Beteiligten. Sie diene lediglich dazu, die von den Beteiligten getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Es könne von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es nicht Aufgabe der Behörde, das Vorliegen der Vollmacht eines Auftraggebers bei einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zu überprüfen. Da der Drittmitbeteiligte einer der Auftraggeber von Dipl. Ing. W.T. gewesen sei, sei davon auszugehen, dass dieser Sachverständige in seinem Sinne agiert habe. Darüber hinaus lasse sich aus der Art des Zustandekommens des Auftragsverhältnisses des Drittmitbeteiligten und des Dipl. Ing. W.T. kein Zusammenhang mit den Parteienrechten der Beschwerdeführerin erkennen. Weiters seien nach § 43 Abs. 6 VermG für die Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster nur die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, nicht aber die Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer, deren Grundstück auf ihren Antrag hin umgewandelt werden solle, beizubringen. Somit sei eine Zustimmungserklärung des Drittmitbeteiligten nicht erforderlich gewesen.
Die Frage der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Drittmitbeteiligten beeinträchtige die Parteienrechte und Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin nicht. Diese Frage könne daher auch nicht Gegenstand der Berufung sein.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und im Hinblick auf die ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen in den vorgelegten Akten von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2005 (VermG), anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 VermG erfolgt die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20).
Gemäß § 17 Z. 1 VermG erfolgt die Umwandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18 (Z. 1 dieser Bestimmung).
Gemäß § 18 VermG ist dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen.
Gemäß § 24 VermG sind zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist in der Grenzverhandlung von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 ABGB vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
Gemäß § 26 leg. cit. haben die Niederschriften über die Grenzverhandlung die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.
Gemäß § 43 Abs. 4 VermG sind Vermessungen für die in den §§ 34 und 52 Z. 5 angeführten Zwecke gemäß § 36 durchzuführen.
Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 dieser Bestimmung Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Antrag mit dem Datum "24.4.2003" erst am 28. Mai 2004 beim Vermessungsamt B eingelangt sei und überraschenderweise die verfahrensgegenständliche Grenzverhandlung 14 Tage vorher am 14. Mai 2004 stattgefunden habe. Es könne - so meint sie - daher sein, dass der Antrag des Dipl. Ing. W.T. vom "24.4.2003" entgegen dem Einlaufstempel des Vermessungsamtes B nicht am 28. Mai 2004, sondern bereits im Frühjahr 2003 eingelangt sei, wobei zu diesem Zeitpunkt der Viert- und die Fünftmitbeteiligte (die im Antrag auch als Miteigentümer angegeben seien) noch nicht Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gewesen seien und deshalb keine Parteistellung in diesem Verfahren innegehabt hätten. Die Behörde habe sich weder mit dem Zeitpunkt des Einlangens des diesbezüglichen Antrages auseinander gesetzt noch die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages überprüft und somit den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die Behörde hätte ermitteln müssen, ob zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Umwandlung in den Grenzkataster der Viert- und die Fünftmitbeteiligte tatsächlich grundbücherliche Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen seien und ob der Antragsteller eine Vollmacht jedes einzelnen Miteigentümers gehabt habe. Die Behörde verletze den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wenn sie feststelle, dass Dipl. Ing. W.T. im Sinne des Drittmitbeteiligten agiert habe, weil dieser einer seiner Auftraggeber gewesen sei. Während des gesamten Verfahrens sei vom Antragsteller Dipl. Ing. W.T. keine Vollmacht und Zustimmungserklärung des Drittmitbeteiligten vorgelegt worden. Der Antrag wäre daher mangels eines Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses mit dem Drittmitbeteiligten abzuweisen gewesen. Weiters sei beachtlich, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 9. Dezember 2004 dem Drittmitbeteiligten, der seit Jahren in T lebe, nicht habe zugestellt werden können.
Dazu ist festzustellen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nach dem Eingangsvermerk des Vermessungsamtes B unzweifelhaft am 28. Mai 2004 eingelangt ist. Diesem Antrag waren die Vermessungsurkunde vom 14. Mai 2004 und die Zustimmungserklärung bzw. das Grenzverhandlungsprotokoll vom 14. Mai 2004 angeschlossen. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieses Eingangsdatums des Antrages zu zweifeln. Dass in diesem maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Antrages der Viert- und der Fünftmitbeteiligten Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gewesen sind, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Es musste daher nicht geklärt werden, ob dem Vertreter der Eigentümer Dipl. Ing. W.T. bei Datierung des Antrages ein Fehler unterlaufen ist oder nicht.
Was die Frage der vom Drittmitbeteiligten erteilten Vollmacht für die Antragstellung bzw. seine Zustimmungserklärung betrifft, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Hinsicht letztlich entscheidend, dass dieser Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG am 3. Dezember 2004 abgegeben hat (wie dies Dipl. Ing. W.T. in einem Vermerk auf einer Kopie jenes Schriftstückes, auf dem von den anderen Miteigentümern des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bzw. den betroffenen Eigentümern benachbarter Grundstücke die erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG bereits abgegeben worden waren, festgehalten wurde). Diese Zustimmungserklärung des Drittmitbeteiligten langte beim Vermessungsamt B am 6. Dezember 2004 ein. Die Beschwerdeführerin äußert selbst keinen Zweifel daran, dass der Drittmitbeteiligte die in Frage stehende Zustimmungserklärung im Dezember 2004 unterschrieben hat. Auf Grund dieser Zustimmungserklärung des Drittmitbeteiligten konnten die Vermessungsbehörden aber auch davon ausgehen, dass er mit dem Antrag einverstanden sei. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kam somit keine Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass ihre Zustimmung vom 14. Mai 2004 nur bedingt erfolgt sei, und sich herausgestellt habe, dass der Vermessungsplan von Dipl. Ing. W.T. nicht mit dem des Dipl. Ing. M. ident sei. Die belangte Behörde hätte daher überprüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Antrag tatsächlich zustimme.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn selbst unter der Annahme, dass es sich bei der Zustimmung der Beschwerdeführerin um eine bedingte Zustimmung handelte, wäre sie erfüllt: Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in seinem Berufungsbescheid vom 1. Juli 2005 ausführlich dargelegt, warum von der Identität des Planes des Dipl. Ing. W.T. mit dem Plan von Dipl. Ing. M. in Bezug auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auszugehen ist. Mit der nun in der Beschwerde neuerlich erhobenen Behauptung, dass diese beiden Vermessungspläne nicht ident seien, wobei dies in keiner Weise näher begründet wird bzw. in keiner Weise auf die Argumentation des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Berufungsbescheid eingegangen wird, kann die Beschwerdeführerin diese eingangs wiedergegebenen Überlegungen, die den im Akt einliegenden Plänen entsprechen, nicht in Frage stellen.
Gemäß der im Akt enthaltenen, auch vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin unterschriebenen Zustimmungserklärung wurde von den betreffenden Grundeigentümern damit bestätigt, dass der Grenzverlauf im Sinne der zugehörigen Niederschrift einvernehmlich unter Berücksichtigung der vorhandenen Urkunden festgelegt wurde. Die unterzeichnenden Grundeigentümer stimmten daher der Umwandlung der von der Vermessung betroffenen Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster gemäß § 17 VermG zu. Die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundstückseigentümer und die Niederschrift zur Grenzverhandlung stellen, wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend zum Ausdruck kommt, eine Einheit dar.
Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060036.X00Im RIS seit
31.10.2007