RS Vwgh 2001/1/25 2000/06/0125

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §8;
VermG 1968 §17 Z3;
VermG 1968 §18a;
VermG 1968 §20 Abs1;
VermG 1968 §25;
VermG 1968 §43 Abs6;

Rechtssatz

Bei der gegenständlichen Vermessung hatte es sich nicht um eine behördliche Grenzverhandlung im Sinne des § 25 VermG gehandelt. Stimmt bei einer solchen - nicht behördlichen - Vermessung, wie sie erfolgte, einer der Nachbarn dem (ausersehenen) Grenzverlauf nicht zu (vgl. § 43 Abs. 6 VermG), ist nicht nach den Absätzen 2 ff des § 25 VermG vorzugehen, sondern (von der Behörde) nach § 18a leg. cit. Die Behörde erster Instanz hat die Umwandlung dieser Grundstücke, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster aus Anlass der Planbescheinigung (§ 39 VermG) gemäß § 20 Abs. 1 VermG in Verbindung mit § 17 Z. 3 VermG (von Amts wegen) verfügt. Dieser Bescheid wäre allen betroffenen Grundeigentümern (§ 8 AVG) zuzustellen gewesen (zutreffend Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht 2, § 20 leg. cit Anm. 1), zumal dem Akt nicht zu entnehmen ist, dass der bei der erstinstanzlichen Behörde einschreitende Planverfasser als Bevollmächtigter irgendeines der betroffenen Grundeigentümer eingeschritten wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060125.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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