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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der gegenständlichen Vermessung hatte es sich nicht um eine behördliche Grenzverhandlung im Sinne des § 25 VermG gehandelt. Stimmt bei einer solchen - nicht behördlichen - Vermessung, wie sie erfolgte, einer der Nachbarn dem (ausersehenen) Grenzverlauf nicht zu (vgl. § 43 Abs. 6 VermG), ist nicht nach den Absätzen 2 ff des § 25 VermG vorzugehen, sondern (von der Behörde) nach § 18a leg. cit. Die Behörde erster Instanz hat die Umwandlung dieser Grundstücke, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster aus Anlass der Planbescheinigung (§ 39 VermG) gemäß § 20 Abs. 1 VermG in Verbindung mit § 17 Z. 3 VermG (von Amts wegen) verfügt. Dieser Bescheid wäre allen betroffenen Grundeigentümern (§ 8 AVG) zuzustellen gewesen (zutreffend Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht 2, § 20 leg. cit Anm. 1), zumal dem Akt nicht zu entnehmen ist, dass der bei der erstinstanzlichen Behörde einschreitende Planverfasser als Bevollmächtigter irgendeines der betroffenen Grundeigentümer eingeschritten wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060125.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012