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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §43 Abs6;Rechtssatz
Die nachträgliche Transferierung der Unterschrift eines Eigentümers eines angrenzenden Grundstückes in einer (gemäß § 43 Abs. 6 VermG erforderlichen) Zustimmungserklärung an die hierfür (richtigerweise) vorgesehene Stelle ist unnötig, macht aber die Unterschrift nicht ungültig (vgl. dazu Rummel, ABGB, E 13 zu § 886). Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift werden dadurch nicht begründet, zumal auch eine Erklärung des Planverfassers im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG nicht aufscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060012.X01Im RIS seit
29.01.2002