RS Vwgh 2001/3/29 99/06/0012

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §43 Abs6;

Rechtssatz

Die nachträgliche Transferierung der Unterschrift eines Eigentümers eines angrenzenden Grundstückes in einer (gemäß § 43 Abs. 6 VermG erforderlichen) Zustimmungserklärung an die hierfür (richtigerweise) vorgesehene Stelle ist unnötig, macht aber die Unterschrift nicht ungültig (vgl. dazu Rummel, ABGB, E 13 zu § 886). Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift werden dadurch nicht begründet, zumal auch eine Erklärung des Planverfassers im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG nicht aufscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060012.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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