TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2004/06/0157

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

ABGB §871;
LiegTeilG 1929 §15 Z1 idF 1961/166;
VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;
VermG 1968 §15 Abs1 Z1 idF 1975/238;
VermG 1968 §17 Z3 idF 1975/238;
VermG 1968 §34 Abs1 idF 1975/238;
VermG 1968 §39 Abs1 idF 1975/238;
VermG 1968 §43 Abs6 idF 1975/238;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des JS und 2. der HC, beide in W, beide vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. August 2004, GZ. BMWA-96.205/5002-I/11/2004, betreffend Berichtigung des Grenzkatasters (mitbeteiligte Parteien: 1. ZA in W, und 2. AN, in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 210/2, KG L. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. September 1970 wurden die Beschwerdeführer dazu verurteilt, in die Abschreibung eines Trennstückes ihres Grundstückes Nr. 210/2, KG L., im Ausmaß von 500 m2 einzuwilligen. Katastertechnisch umgesetzt wurde dieses Urteil mit dem Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. P.B. vom 16. Juli 1971. Dieser Teilungsplan enthält eine Feldskizze im Maßstab 1:1000, nach der die nordöstliche Grenze der benachbarten Grundstücke Nr. 268/11 und 267/2 zu den westlichen Eckpunkten des neu gebildeten Grundstückes Nr. 210/3 (Punkte 11 und 10) in ca. 4,9 m Abstand gelegen sind. Dazwischen liegt das Grundstück Nr. 268/2. Auf dem auf diesen Teilungsplan auch aufscheinenden Mappenbild im Maßstab 1:2880 liegt der südwestliche Eckpunkt des neu gebildeten Grundstückes Nr. 210/3 auf dem gemeinsamen Eckpunkt der südlich, südwestlich bzw. westlich gelegenen Grundstücke Nr. 268/11, 267/2, 268/1 und 268/2.

Im Jahre 1996 fand in diesem Bereich eine weitere Vermessung statt zum Zwecke der Aufteilung der den Grundstücken Nr. 210/2 und 210/3 teilweise unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nr. 269/4 und 268/1 und der Zuschreibung der entstehenden Teilstücke des Weges an die verschiedenen Eigentümer benachbarter Grundstücke (u.a. an die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 210/2). Mit der Erstellung eines verbücherungsfähigen Planes wurde Dipl. Ing. M.S. beauftragt. Dieser Plan erhielt gemäß § 39 VermessungsG die Bescheinigung der Vermessungsbehörde. Aus diesem Plan ergibt sich, dass aus den Grundstücken Nr. 269/4 und 268/1 ein Weg etwa in der Breite von durchschnittlich 5 m (u.a. an der westlichen bzw. südlichen Grenze der Grundstücke Nr. 210/2 bzw. 210/3 entlang) gebildet wurde und der Grenzverlauf dieses Weges und der gesamte Grenzverlauf der Grundstücke Nr. 268/6 und 210/3 mit den aus dem Plan ersichtlichen Grenzpunkten, deren Koordinaten in der Beilage zum Plan ersichtlich sind, festgelegt wurde. In der Anlage dieser Vermessungsurkunde finden sich die Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer gemäß § 17 Z. 3, § 43 Vermessungsgesetz (VermG) und § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz betreffend den in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf. Betreffend das Grundstück der Beschwerdeführer scheinen auf dieser Zustimmungserklärung zwei Unterschriften auf.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25. Februar 2003 (eingelangt beim Vermessungsamt W am 10. März 2003) beantragten die Beschwerdeführer die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG hinsichtlich des (südlich an ihr Grundstück angrenzenden) Grundstückes Nr. 210/3. Im Antrag wurde unter Verweis auf eine beim Bezirksgericht W erhobene Klage ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. September 1970 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz dazu verpflichtet worden seien, in die Abschreibung eines Trennstückes im Ausmaß von 500 m2 von ihrem Grundstück Nr. 210/2 einzuwilligen. Katastertechnisch sei dieses Urteil mit dem Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Dipl. Ing. P.B.) vom 16. Juli 1971 umgesetzt worden. Die auf Grund dieses Teilungsplanes entstandene Parzelle Nr. 210/3 stehe im Eigentum der Mitbeteiligten. In diesem Teilungsplan (GZ. 209/71) schienen rechts im Maßstab 1:2880 unter der Bezeichnung Mappenbild die nach den damaligen Gegebenheiten richtigen Grundgrenzen auf und es sei insbesondere die südliche Grenze der Parzelle Nr. 210/2 richtig wiedergegeben, wonach sich der südwestliche Grenzpunkt der noch nicht geteilten Parzelle Nr. 210/2 genau dort befinde, wo sich die spitz nach Westen zulaufende, im Süden gelegene Nachbarparzelle Nr. 268/1 mit der im Westen gelegenen Nachbarparzelle Nr. 268/2 in deren südlichsten Punkt träfen. In der in diesem Teilungsplan links aufscheinenden Feldskizze im Maßstab 1:1000 sei die südliche Grenze des den Mitbeteiligten gehörenden Grundes im Ausmaß von 500 m2 nicht deckungsgleich mit der ursprünglichen südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 210/2 angenommen worden, sondern es sei mit der gesamten südlichen Grenze des Grundstückes "Nr. 210/2" (gemeint offenbar das Grundstück Nr. 210/3) sowie mit kleinen Teilen an der westlichen Ecke und der südöstlichen Ecke in die Parzelle der Beschwerdeführer Nr. 210/2 hineingerückt worden, sodass den Beschwerdeführern südlich der Parzelle Nr. 210/3 an einem nicht unerheblichen Streifen das Eigentum verblieben sei.

Die Abtrennung sollte im Süden des Grundstückes Nr. 210/2 erfolgen und als neu entstehendes Grundstück mit der Nr. 210/3 in das Eigentum der Mitbeteiligten einverleibt werden. Die Antragsteller wären in gutem Glauben gewesen, dass dies auch auftragsgemäß erfolgt sei. Eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse in der Natur im Jahre 2001 hätte ergeben, dass - entgegen der Darstellung im Plan des Dipl. Ing. P.B., ein südlich des neu entstandenen Grundstückes Nr. 210/3 gelegener Grundstücksstreifen im Eigentum der Beschwerdeführer verblieben sei.

Am 7. Oktober 1996 sei von Dipl. Ing. M.S. ein weiterer Plan errichtet worden, der diesen - von den Beschwerdeführern beanspruchten - Liegenschaftsstreifen dem südlich angrenzenden Grundstück Nr. 268/1 (Eigentümer G.G. und S.G.) zugeschlagen habe. Die Ehegatten G. hätten nun ihrerseits diese Grundfläche den Mitbeteiligten - unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 210/3 - veräußert. Auf Grund dieses Planes hätten die Beschwerdeführer zwar ein im Westen des Grundstückes Nr. 210/2 angrenzendes Teilstück 2 eines Weggrundstückes erworben, wozu sie auch ihre schriftliche Zustimmung gegeben hätten, jedoch sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass ihre Unterschrift auch neue Eigentumsverhältnisse im Süden ihrer Liegenschaft schaffen würde. Vom Planverfasser seien die Beschwerdeführer lediglich in den von ihnen mit Nr. 2 bezeichneten Bereich eingewiesen und es sei sonst über andere Grundgrenzen nicht gesprochen worden. Im Übrigen sei die Unterschrift des Erstbeschwerdeführers, mit der ein Einverständnis hinsichtlich des gesamten Planes erklärt werden sollte, nichtig, da diese Unterschrift über Anraten des Planverfassers mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass diese Unterschrift nur den Bereich hinsichtlich der Wegparzelle Nr. 269/4 im Bereich der Nr. 2 des Lageplanes betreffe, von der Zweitbeschwerdeführerin für ihren Mann, den Erstbeschwerdeführer, geleistet worden sei.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies das Vermessungsamt W den Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Februar 2003 gemäß § 13 Abs. 1 i. V.m. § 17 Z. 3 Vermessungsgesetz (VermG) ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Voraussetzungen für die Umwandlung eines Grundstückes des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster (nicht "Grundkataster" wie im Antrag auf Seite 3 unten angeführt werde) seien u.a. im § 17 Z. 3 VermG angeführt. Alle diese Voraussetzungen seien beim Teilungsplan des Dipl. Ing. M.S. vom 7. Oktober 1996 erfüllt. Diesem Teilungsplan sei eine Mappenberichtigung vom selben Planverfasser vorausgegangen. Darin seien die Grenzen der Grundstücke in der Katastralmappe auf die tatsächlich in der Natur vorhandenen Grundstücksgrenzen berichtigt worden. Der Planverfasser habe dabei den in der Natur unveränderten Grenzverlauf und die Übereinstimmung zwischen den beteiligten Eigentümern beurkundet. Nachdem die Beschwerdeführer Betroffene des angeführten Teilungsplanes gewesen seien, könne angenommen werden, dass ihnen der Inhalt desselben bekannt gewesen und ihre Zustimmung zum Grenzverlauf konkreter Art gewesen sei. Die Überprüfung der Echtheit der Unterschriften der Beschwerdeführer auf der Zustimmungserklärung zum Plan des Dipl. Ing. M.S. vom 7. Oktober 1996 falle nicht in die Kompetenz des Vermessungsamtes. Der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen als Urkundsperson habe die Richtigkeit der Unterschrift beurkundet.

§ 13 Abs. 1 VermG regle die Berichtigung des Grenzkatasters. Es sei jedoch weder die Urkunde, die die Grundlage für die Einverleibung in den Grenzkataster gewesen sei, unrichtig übernommen, noch enthalte sie Angaben, die fehlerhaft oder mindestens zweifelhaft wären. Der Ansicht der Beschwerdeführer, dass bei der Grenzvermessung durch Dipl. Ing. P.B. am 16. Juli 1971 südlich des Grundstückes Nr. 210/3 ein Streifen des Grundstückes Nr. 210/2 übrig geblieben sei, widerspreche der Naturdarstellung (der "Feldskizze") des Planverfassers. Üblicherweise sei in dieser die tatsächliche, in der Natur vorgefundene Situation dargestellt. Diese Darstellung entspreche auch den Naturdarstellungen der Pläne des Vermessungsamtes W zu Anmeldungsbogen 10/60 und 14/60 aus dem Jahre 1960. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Grundsteuerkatasters nicht für einen rechtsverbindlichen Nachweis von Grundstücksgrenzen geeignet sei. Erst mit der Einverleibung in den Grenzkataster sei dieser Nachweis gegeben.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. April 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück Nr. 210/3, KG L., sei auf Grund des Teilungsplanes des Dipl. Ing. M.S. vom 7. Oktober 1996 mit Bescheid vom 8. Jänner 1997 in den Grenzkataster umgewandelt worden. Da in der Berufung behauptet werde, dass südlich des Grundstückes Nr. 210/3 noch ein Grundstücksrest zum Grundstück Nr. 210/2 gehören solle, sei zunächst katastertechnisch zu untersuchen, ob der Teilungsplan des Dipl. Ing. P.B., Vhw 1/72, fehlerhaft sei. Mit der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. P.B. vom 16. Juli 1971 sei das Grundstück Nr. 210/2 in die Grundstücke Nr. 210/2 und Nr. 210/3 geteilt worden.

Mit den Veränderungshinweisen 10/1960, 14/1960, 4/1961, 4/1966, 4-5/1967, 1/1972 und 7/1997 seien die Grenzen des Grundstückes Nr. 210/3 direkt vermessen bzw. seien Vermessungen der angrenzenden Grundstücke durchgeführt worden. Die angeführten Veränderungshinweise seien transformiert und in den Maßstäben 1:2880 und 1:500 kartiert worden. Die Veränderungshinweise seien auch in die Katastralmappe 1:2880 eingepasst worden. In dem Veränderungshinweis 10/1960 sei auch der südwestliche Grenzpunkt von dem Grundstück Nr. 210/2 aufgenommen worden (nämlich GP 22). GP 22 sei in diesem Veränderungshinweis zusätzlich mit Sperrmaßen eingemessen. Wenn man davon ausgehe, dass es sich bei GP 22 aus dem Veränderungshinweis 10/1960 um den südwestlichsten Grenzpunkt vom Grundstück Nr. 210/2 handle, dann sei ersichtlich, dass südwestlich vom Grundstück Nr. 210/3 ein kleines Dreieck noch zu Grundstück Nr. 210/2 gehören würde. Entsprechend der Darstellung des südöstlichen Grenzpunktes des Grundstückes der Beschwerdeführer bzw. des südwestlichen Grenzpunktes von Grundstück Nr. 211/2 (das östlich an das Grundstück der Beschwerdeführer unmittelbar angrenzt) in der Katastralmappe 1:2880 und den Veränderungshinweisen 4/1966, 4-5/1967, 1/1972 und 7/1997 könne davon ausgegangen werden, dass südlich des Grundstückes Nr. 210/3 kein Grundstreifen (ausgenommen das angeführte Dreieck) zum Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 210/2 gehöre (dabei ging die Berufungsbehörde davon aus, dass die südliche Grenze des Grundstückes Nr. 210/2 zum Zeitpunkt 1960 durch die geradlinige Verbindung des Grenzpunktes 22 gemäß dem Veränderungshinweis 10/1960 und dem gemeinsamen südlichen Grenzpunkt von Grundstück Nr. 210/2 und 211/2 gegeben sei). Auf Grund der Darstellung in den angeführten Veränderungshinweisen könne eher davon ausgegangen werden, dass für die Bildung des Grundstückes Nr. 210/3 gemäß dem Veränderungshinweis 1/1972 Grund vom Grundstück Nr. 268/1 beansprucht worden sei. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass auf Grund der beiliegenden Kartierung der Veränderungshinweis 10/1960 mit der Katastralmappe 1:2880 nicht übereinstimme.

Die Darstellung aus dem Veränderungshinweis 14/1960 stimme mit der Darstellung im Veränderungshinweis 10/1960 überein, allerdings seien in diesem Veränderungshinweis keine wesentlichen Maße und Grenzpunkte aufgenommen.

Im Veränderungshinweis 4/1961 sei - wie in Vhw 10/1960 - der südwestliche Grenzpunkt von Grundstück Nr. 210/2 aufgenommen (GP 2), eine Kartierung und Einpassung dieses Veränderungshinweises bringe allerdings kein Ergebnis. Es könne nicht gesagt werden, ob der Grenzpunkt 2 dieses Veränderungshinweises ident sei mit Grenzpunkt 22 aus dem Veränderungshinweis 10/1960.

Die Aufnahme der südlichen Grenze in dem Veränderungshinweis 1/1972 gleiche eher einer Naturaufnahme. Vor allem im Südwesten und Südosten wäre auf Grund der Darstellung in der Katastralmappe 1:2880 eine Grundteilung erforderlich gewesen.

Der Veränderungshinweis 7/1997 stimme mit dem Veränderungshinweis 10/1960 wie bereits angeführt überein. Der Veränderungshinweis 1/1972 sei großteils übernommen worden, die abstoßende Grenze bei Grenzpunkt 51 des Veränderungshinweises 1/1972 sei nicht übernommen worden (siehe Mappenberichtigung im Veränderungshinweis 7/1997).

Der in der Klage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beigelegte Lageplan mit dem eingezeichneten Grundstreifen südlich des Grundstückes Nr. 210/3 stehe in Widerspruch zur Darstellung in den Veränderungshinweisen 10/1960, 4/1966 und 7/1997. Es werde allerdings auch darauf hingewiesen, dass zwischen der Katastralmappe 1:2880 und den einzelnen oben angeführten Veränderungshinweisen Differenzen bestünden. Aus katastertechnischer Sicht könne daher die in der Berufung erhobene Behauptung, dass südlich des Grundstückes Nr. 210/3 noch ein Grundstücksrest zum Grundstück Nr. 210/2 gehören solle, nicht bestätigt werden.

Zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Unterschrift des Erstbeschwerdeführers auf dem Teilungsplan des Dipl. Ing. M.S. nehme das Bundesamt für Vermessung und Eichwesen an, dass die abgegebenen Zustimmungserklärungen nicht als von einer Hand geschrieben erschienen, da sich der Schriftzug der beiden Unterschriften durchaus unterschiede. Mit diesem Eindruck korrespondiere auch die Aussage des Planverfassers, dass es bei ihm nicht Usus sei, dass er den Ehegatten für den jeweils anderen unterschreiben lasse. Grundsätzlich sei es bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auch nicht üblich, dass Ehegatten angehalten würden, für den jeweils anderen Zustimmungserklärungen zu unterschreiben. Dass die Zweitbeschwerdeführerin ohne Aufforderung durch den Planverfasser für ihren Gatten unterfertigt hätte, würde der Lebenserfahrung widersprechen. Von den Beschwerdeführern seien auch keine Urkunden mit der Unterschrift des Erstbeschwerdeführers vorgelegt worden, die nachwiesen, dass die auf der Zustimmungserklärung angebrachte Unterschrift nicht von ihm stamme. Es sei nicht einmal ein diesbezüglicher Beweis angeboten worden. Es erschienen daher die Ausführungen des Planverfassers mit den dargelegten Gründen glaubwürdig.

Zur Behauptung, dass die Beschwerdeführer bei Unterfertigung der Zustimmungserklärung nicht gewusst hätten, dass sie auch für den Grenzverlauf zum Grundstück Nr. 210/3 unterschrieben, wurde ausgeführt, dass die Einigung zweier Grundeigentümer auf einen bestimmten Grenzverlauf einen zivilrechtlichen Vertrag darstelle. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0125) handle es sich bei einer Zustimmung zu einem Grenzverlauf um eine Willenserklärung, also um einen zivilrechtlichen Vertrag. Eine abgegebene Zustimmungserklärung wäre daher auch nur im Wege einer gerichtlichen Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB zu beseitigen. Auch im vorliegenden Fall liege eine Zustimmung zu einem Grenzverlauf, somit ein zivilrechtliches Übereinkommen, also ein Vertrag, vor. Sollte diese Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf durch die Beschwerdeführer - wie in der Berufung behauptet - durch einen Irrtum zu Stande gekommen sein, könne diese irrtümlich herbeigeführte Willenserklärung nur durch eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB beseitigt werden. Die herrschende Meinung verlange die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums, eine außergerichtliche Erklärung reiche nicht aus. Die Frist für diese Irrtumsanfechtung betrage gemäß § 1487 ABGB 3 Jahre, im Falle von Arglist 30 Jahre ab Vertragsabschluss. Damit sei aber die Frist für eine Irrtumsanfechtung bereits abgelaufen. Auch die Frist für eine Wiederaufnahme des Verfahrens, die gemäß § 69 Abs. 3 AVG 3 Jahre betrage, sei ebenfalls schon abgelaufen. Es seien keine Gründe hervorgekommen, den Bescheid erster Instanz zu beheben und eine Berichtigung des Grenzkatasters hinsichtlich des Grundstückes Nr. 210/3 einzuleiten.

In der dagegen erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, dass der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angenommene Irrtum der Beschwerdeführer nicht vorgelegen sei, da Gegenstand der Verhandlung vom 27. Juni 1996 ausschließlich die Vermessung und Festlegung der Grenzen des im Plan des Dipl. Ing. M.S. vom 7. Oktober 1996 mit 2 bezeichneten Teilgrundstückes gewesen sei, das von den Beschwerdeführern käuflich erworben worden sei. Gegenstand der Verhandlung vom 27. Juni 1996 sei für die Beschwerdeführer ausschließlich dieses kleine Teilstück gewesen und ihre Erklärung habe sich nur auf dieses bezogen. Die Grenzen dieses Teilstückes im Zusammenhang mit der Kote 3314, die den einzigen Berührungspunkt mit der Parzelle Nr. 210/3 darstelle, sei ebenfalls unstrittig. Die Unterschrift der Beschwerdeführer könne daher nur für die Richtigkeit der Grenzen im Bereich des Teilstückes 2 des Teilungsplanes des Dipl. Ing. M.S. herangezogen werden. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sei der Verpflichtung nicht nachgekommen, die in den Plänen aufscheinenden Divergenzen im Bereich der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. 210/3 mit geeigneten Mitteln zu überprüfen. Es sei nicht ausreichend, lediglich Bezüge zu den letzten Plänen herzustellen, ohne die offensichtlichen Differenzen zu den ursprünglichen Plänen aufgeklärt zu haben. Es fehlten die Voraussetzungen für die Einverleibung des Grundstückes Nr. 210/3 in den Grenzkataster, da eine ausdrückliche Zustimmungserklärung durch die Beschwerdeführer auch für den Grenzverlauf im südöstlichen Bereich ihrer Liegenschaft niemals gegeben worden sei.

Die belangte Behörde wies diese Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sich, da keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgetragen worden seien, der Begründung des bekämpften Bescheides vom 19. April 2004 anschließe. Zu der Behauptung der Beschwerdeführer, sie wären weder über die vermessungstechnische Tätigkeit des Dipl. Ing. P.B. im Jahre 1971 noch über den Gegenstand der Verhandlung im Zuge der Vermessungsarbeiten des Dipl. Ing. M.S. im Jahre 1996 im Detail informiert gewesen, sei klarzustellen, dass der Antrag selbst und die Berufungsgegner des erstinstanzlichen Bescheides davon ausgingen, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sich ihre Unterschrift neben dem Trennstück 2 auch auf die übrigen von der Vermessung betroffenen Grenzen ihres Grundstückes bezogen hätte. Die Beschwerdeführer selbst behaupteten daher, sie hätten sich in einem Irrtum befunden. Aus der "Feldskizze 1:1000" des Teilungsplanes des Dipl. Ing. P.B. vom 16. Juli 1971 ergebe sich, dass die südliche und westliche Grenze des Grundstückes Nr. 210/3 dem ehemaligen Grenzverlauf des Grundstückes Nr. 210/2 entspreche und der Verbleib eines Grundstücksstreifens südlich des Grundstückes Nr. 210/3 beim Stammgrundstück Nr. 210/2 nicht zu erkennen sei.

Zum Vorgang dieser Planerstellung werde Folgendes festgestellt:

Um das im Gerichtsurteil festgesetzte Flächenausmaß von 500 m2 garantieren zu können, hätten alle Grenzpunkte des neu entstehenden Grundstückes Nr. 210/3 numerisch bestimmt werden müssen. Bevor jedoch die durch die Abtrennung neu entstehende Grenze von den Auftraggebern festgelegt habe werden können - wobei dem Planverfasser die Rolle des Beraters in katastertechnischer Hinsicht zugekommen sei - hätten die Grenzpunkte der bestehenden und unverändert bleibenden Grenzen gegenüber den Grundstücken 268/1, 268/2 und 213/2 koordinativ bestimmt werden müssen. Dafür sei es notwendig gewesen, dass hinsichtlich des bestehenden Grenzverlaufes Einvernehmen zwischen den Auftraggebern und ihren Grundstücksnachbarn bestünde. Erst durch das diesbezügliche Einvernehmen sei es dem Dipl. Ing. P.B. möglich gewesen, den angeführten Plan zu errichten. Dieser Plan sei am 21. Juli 1971 von der Vermessungsbehörde bescheinigt, am 28. Dezember 1971 im Grundbuch durchgeführt und unter dem Veränderungshinweis (Vhw) 1/1972 in das Katasteroperat eingearbeitet worden.

Auf Grund dieser Umstände sei die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Vermessung des Dipl. Ing. P.B. erst durch eine kürzlich durchgeführte Überprüfung der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse erschüttert worden wäre, nicht glaubwürdig, da erst durch die grundlegenden Entscheidungen und das Mitwirken der Beschwerdeführer die Urkundserstellung möglich gewesen sei.

Im Jahre 1996 habe in diesem Bereich eine weitere Vermessung stattgefunden, die die Aufteilung der Grundstücke Nr. 269/4 und 268/1 - Eigentümer G.G. und S.G. - (diese schmalen Grundstücke liegen südlich bzw. westlich der Grundstücke Nr. 210/2 und Nr. 210/3, aus ihnen soll ein Weg in diesem Bereich gebildet werden) und die Zuschreibung der entstehenden Teilstücke, u.a. an die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 210/2 (Teilstück 2), zum Gegenstand gehabt habe. Mit den katasterrelevanten Arbeiten zur Umsetzung dieser Kaufvereinbarungen und der Erstellung eines verbücherungsfähigen Planes sei Dipl. Ing. M.S. beauftragt worden. Für die belangte Behörde sei es zur Klärung der Frage, wie weit die Beschwerdeführer über den tatsächlichen Umfang dieser Vermessung informiert gewesen seien, von Interesse, wer der oder die damaligen Auftraggeber gewesen seien. Der Planverfasser habe der belangten Behörde auf die diesbezügliche Anfrage mitgeteilt, dass er zwar nicht mehr genau wisse, wie genau und von wem die Formulierung des Auftrages erfolgt wäre, da jedoch am 22. Jänner 1997 mit den beteiligten Käufern (u.a. den Beschwerdeführern) das Projekt abgerechnet worden sei, sehe er die Rechnungsempfänger (auch) als seine damaligen Auftraggeber an. Im Zuge dieser Vermessungstätigkeit habe sich herausgestellt, dass es notwendig gewesen sei, eine Berichtigung der Katastralmappe vorzunehmen. Von dieser Berichtigung seien u.a. auch Grenzen des Grundstückes Nr. 210/2 der Beschwerdeführer - und zwar im gesamten vermessungsgegenständlichen Bereich - betroffen gewesen. Dass hinsichtlich des in der Natur unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen allen beteiligten Eigentümern Übereinstimmung bestanden hätte, sei vom Planverfasser gemäß § 43 Z. 5 VermG beurkundet worden. In weiterer Folge hätten die betroffenen Eigentümer, darunter auch die Beschwerdeführer, das Formular einer Zustimmungserklärung mit folgendem Wortlaut unterfertigt.

"... Die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigten Eigentümer stimmen dem in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu. Eine Änderung der in der Natur festgelegten Grenzen hat nicht stattgefunden. ..."

Auf Grund dieses Sachverhaltes sei es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführern als Mitauftraggebern dieser Vermessung, die zur katastertechnischen Umsetzung und Verbücherung von Kaufvereinbarungen durchgeführt worden und nur auf Grund des Einvernehmens zwischen sämtlichen Betroffenen möglich gewesen sei, nicht bekannt gewesen sei, welchen Umfang diese Vermessungsangelegenheit gehabt hätte. Es spreche noch ein wesentliches Argument gegen die isolierte Betrachtungsweise der Berufung und zwar, dass einer der wesentlichen Gründe zur Durchführung dieses Projektes die Schaffung eines Privatweges gewesen sei. Es werde auf die Naturdarstellung 1:500 im Plan vom 7. Oktober 1996 verwiesen, weshalb im Kaufvertrag auch festgelegt worden sei, dass sich die Käufer dazu verpflichten, die Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens über die erworbenen Teilstücke der Grundstücke Nr. 268/1 und 269/4 zu dulden. Es werde auch auf den Grundbuchsbeschluss vom 17. Juli 1997 verwiesen. Da keines der in der Berufung vorgetragenen Argumente eine Einleitung eines Verfahrens zur Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG rechtfertigte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Vermessungsgesetz, LGBl. Nr. 306/1968 (VermG) i.d.F. BGBl. Nr. 238/1975, ist, wenn sich ergibt, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 VermG in der Fassung der angeführten Novelle erfolgt die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde

"1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) ... ."

Gemäß § 17 Z. 3 VermG in der angeführten Fassung erfolgt die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1)

"3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird".

Gemäß § 39 Abs. 1 VermG in der angeführten Fassung bedürfen Pläne der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 5 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamts, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist.

Gemäß § 43 Abs. 6 VermG in der angeführten Fassung sind, wenn von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen sind, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen.

Die Beschwerdeführer machen gegen den angefochtenen Bescheid Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil die auf der Zustimmungserklärung vom 27. Juni 1996 neben dem Namen des Erstbeschwerdeführers aufscheinende Unterschrift als vom Erstbeschwerdeführer stammend angesehen worden sei. Die dazu ins Treffen geführten Argumente, dass es nach der Aussage des Dipl. Ing. M.S. nicht üblich sei, die Ehegattin für den Ehegatten unterschreiben zu lassen, die Unterschriften unterschiedliche Schriftzüge aufwiesen und dass die vom Dipl. Ing. M.S. durchgeführte Verhandlung mehrere Stunden gedauert habe, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass die aufscheinende Unterschrift für den Erstbeschwerdeführer nicht aus dessen Hand stamme, seien zweifelhaft. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten die Behörden, als ob sie grafologische Fachkenntnisse hätten, festgestellt, dass die Unterschriften deutlich unterschiedliche Schriftzüge aufwiesen, obwohl das Gegenteil der Fall sei. Es hätte zumindest eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers erfolgen müssen, um die Echtheit der Unterschrift zu überprüfen. Da dies nicht erfolgt sei, liege ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor. In der Beilage C wurde eine entsprechende eidesstattliche Erklärung des Erstbeschwerdeführers zu dieser Zustimmungserklärung vom 27. Juni 1996 vorgelegt, mit der allein auf Grund des Schriftzuges und des Inhaltes dieser Erklärung unter Beweis gestellt werden sollte, dass die auf der Zustimmungserklärung aufscheinende Unterschriften nicht aus der Hand des Erstbeschwerdeführers stamme.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in ihrem Bescheid vom 19. April 2004 nicht als unschlüssig erkannt werden kann. Diese Behörde stützte sich darauf, dass sich der Schriftzug der beiden Unterschriften durchaus unterscheide, es nach Aussage des Planverfassers bei ihm nicht Usus sei, dass er einen Ehegatten für den anderen unterschreiben lasse und einen Ehegatten anzuhalten, für den anderen zu unterschreiben, und es weiters der Lebenserfahrung widerspreche, dass die Zweitbeschwerdeführerin ohne Aufforderung für ihren Ehegatten unterfertigt hätte und keinerlei Urkunden des Erstbeschwerdeführers zum Beweis dafür vorgelegt worden seien, dass die in Frage stehende Unterschrift nicht die seine sein könnte. In der Berufung gegen den Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, sondern nur vorgetragen, dass beide Beschwerdeführer über die Bedeutung ihrer Unterschrift im Irrtum gewesen seien. Bei der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten eidesstättigen Erklärung des Erstbeschwerdeführers handelt es sich aber um eine Neuerung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, die Zustimmungserklärung habe sich nur auf den Grenzverlauf betreffend das sie betreffende Teilstück Nr. 2 (des zukünftigen Weges) bezogen, weswegen sie zur Verhandlung geladen worden seien.

Dem ist zu entgegnen, dass Anlass für die im Jahre 1996 erstellte Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. M.S. - wie dies im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - die Schaffung eines Privatweges (u.a. als Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführer) war. Gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz VermG in der angeführten Fassung sind auf Antrag der Grundeigentümer Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2) durchzuführen.

Gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961, sind die folgenden Bestimmungen u.a. anzuwenden:

     "1.        auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung

oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder

Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung,

Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers ... verwendet worden sind;

... ."

In der fraglichen Zustimmungserklärung ist vor der Tabelle, in der die Namen der Eigentümer, die von dem im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf des aus den bisherigen Grundstücken Nr. 269/4 und Nr. 268/1 durch Aufteilung gebildeten Weges betroffen sind, angeführt werden und neben denen jeweils ein Feld für die Unterschrift vorhanden ist, Folgendes ausgeführt:

"Die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigten Eigentümer stimmen dem in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu. ...

Weiters stimmen die unterfertigten Grundeigentümer der Abtretung an das öffentliche Gut, wie im zugehörigen Plan dargestellt, zu."

Im zugehörigen Plan von Dipl. Ing. M.S. im Maßstab von 1:500 vom 7. Oktober 1996 ist ein Weg dargestellt, der aus den Grundstücken Nr. 269/4 und 268/1 gebildet wird, beim Grundstück Nr. 272/1 im Westen beginnt und an den Grundstücken Nr. 268/6, 268/7, 210/2 (Grundstück der Beschwerdeführer), 210/3 (Grundstück der Mitbeteiligten), weiters Nr. 268/11, 267/2 und 211/2 entlang führt. Der gesamte Verlauf des in Frage stehenden Weges ist mit entsprechenden Grenzpunkten, die in der Vermessungsurkunde konkretisiert werden (die also nicht nur am Plan aufscheinen), bestimmt. Mit der Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer wurde jedenfalls allen in diesem Plan verankerten Grenzpunkten zugestimmt, die das Grundstück der Beschwerdeführer berühren. In diesem Plan wurde auch der Grenzverlauf jener beiden Grundstücksgrenzen des Grundstückes der Mitbeteiligten Nr. 210/3, die unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführer grenzen, festgelegt. Wenn die Beschwerdeführer aber meinen, sie hätten sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung in einem maßgeblichen Irrtum in Bezug auf den Gegenstand dessen, dem zugestimmt werden sollte, befunden, hat die belangte Behörde - wie die Berufungsbehörde - zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB von den Beschwerdeführern unter Einhaltung der im ABGB dafür vorgesehenen Frist gerichtlich geltend gemacht hätte werden müssen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060157.X00

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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