Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat seinen Zuläs... mehr lesen...
Begründung: Die Gesellschaft mbH beantragte am 3. April 2004 die Eintragung der Einbringung von Beteiligungen ihrer Alleingesellschafterin (einer Gesellschaft mbH) an drei ausländischen Gesellschaften. Dem Antrag wurden der Einbringungsvertrag (Notariatsakt) und das Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft, in welcher der Einbringungsvertrag genehmigt wurde, angeschlossen. Die Einbringung erfolgte unter Anwendung der Bestimmungen des Art III UmgrStG... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z2GmbHG §52UmgrStG §13 ABs1
Rechtssatz: Die Einbringung einer Beteiligung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft wirkt nur dann auf den Stichtag der Einbringungsbilanz zurück, wenn die Anmeldung der Kapitalerhöhung innerhalb der 9-Monatsfrist des § 202 Abs 2 HGB erfolgt. Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist, ist Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens des Firmenbuchgesuches. Eine Beteiligung, die sich zu diesem Z... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch ist zu FN 217035w die am 12. 12. 2001 errichtete F. H***** GmbH mit dem Sitz in Innsbruck eingetragen. Die Eintragung war am 19. 12. 2001 erfolgt. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind die Revisionsrekurswerber Frank H***** und Rolf S*****, der weitere Revisionsrekurswerber Dominik H***** ist kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer, er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen. Bilanzstichtag der G... mehr lesen...
Begründung: Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. 6. 2000 vereinigten sich die Rechtsanwälte Dr. Edelbert G*****, Dr. Lothar G***** und Dr. Clemens E***** zu einer Offenen Erwerbsgesellschaft unter der Firma G***** & Partner mit dem Sitz in F*****. Die Eintragung der OEG ins Firmenbuch erfolgte am 27. 6. 2000. Mit Zusammenschlussvertrag vom 30. 3. 2001 brachten die Gesellschafter Dr. Edelbert G***** und Dr. Lothar G***** ihre Anteile am Vermögen der bis 30. 6. 2000 gemeinsam bet... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg ist unter FN 174959v seit 26. 9. 1998 die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. 9. 1998 gegründete Schlosserei R***** GmbH eingetragen. Gesellschafter sind Hermann R*****, mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 375.000,-- und Hermann R*****, mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 125.000,--. Geschäftsführer ist Hermann R*****, geboren am 7. 12. 1943. Unter Vorlage eines "Gesellschaftsvertrages über ei... mehr lesen...
Norm: FBG idF GesRÄG 1993 §3 Z15UmgrStG idF GesRÄG 1993 §12 Abs1UmgrStG idF AbgÄG 1996 §12 Abs1UmgrStG idF GesRÄG 1993 §13
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 1 UmgrStG in der Fassung GesRÄG 1993 ist die in § 3 Z 15 FBG vorgesehene Firmenbucheintragung einzig zulässiger Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung und damit Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Einbringung nach Art III UmgrStG. Die Firmenbucheintragung bestätigt in diesen ... mehr lesen...
Norm: HGB §202 Abs2UmgrStG idF GesRÄG 1993 §13
Rechtssatz: § 13 Abs 1 UmgrStG verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Rückbeziehung der Einbringung auf den Einbringungsstichtag auf die Frist des § 202 Abs 2 HGB. Wird diese Frist überschritten, erfolgt wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen § 202 Abs 2 HGB keine Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch mit Wirkung des gewählten Einbringungsstichtages. Entsch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sacheinlagevertrag und Gesellschafterbeschluß sehen eine Einbringung des nichtprotokollierten Unternehmens der Alleingesellschafterin auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. 12. 1996 vor. Damit sind aber entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin die §§ 12 und 13 des UmgrStG idF des GesRÄG 1993 (BGBl 1993/458) und nicht in der Fassung des AbgabenÄG (BGBl 1996/797) anzuwenden (vgl die Übergangsbestimmunge... mehr lesen...