Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Cafe-Konditorei W***** GmbH mit dem Sitz in G*****, infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer Hermann W*****, dieser vertreten durch Dr. Günter Brunhölzl, öffentlicher Notar in Mödling, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17. Juni 1998, GZ 28 R 178/97w-6, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sacheinlagevertrag und Gesellschafterbeschluß sehen eine Einbringung des nichtprotokollierten Unternehmens der Alleingesellschafterin auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. 12. 1996 vor.
Damit sind aber entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin die §§ 12 und 13 des UmgrStG idF des GesRÄG 1993 (BGBl 1993/458) und nicht in der Fassung des AbgabenÄG (BGBl 1996/797) anzuwenden (vgl die Übergangsbestimmungen BGBl 1996/797 3. Teil Z 6 lit g). Die Entscheidung des Rekursgerichtes berücksichtigt damit zu Recht die Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz.Damit sind aber entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin die Paragraphen 12 und 13 des UmgrStG in der Fassung des GesRÄG 1993 (BGBl 1993/458) und nicht in der Fassung des AbgabenÄG (BGBl 1996/797) anzuwenden vergleiche die Übergangsbestimmungen BGBl 1996/797 3. Teil Ziffer 6, Litera g,). Die Entscheidung des Rekursgerichtes berücksichtigt damit zu Recht die Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz.
Gemäß § 12 Abs 1 UmgrStG in der hier anzuwendenden Fassung ist die in § 3 Z 15 FBG vorgesehene Firmenbucheintragung ("Einbringungen, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird" und nicht, wie die Revisionsrekurswerberin fälschlich vermeint, "jede Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund") einzig zulässiger Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung und damit Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Einbringung nach Art III UmgrStG (Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG2 Rz 33; Fellner, Eintragung in das Firmenbuch als Nachweis der tatsächlichen Übertragung des Vermögens gemäß §§ 12, 23 und 27 UmgrStG, ecolex 1996, 454 ff; 6 Ob 2110/96d; 6 Ob 124/97x). Die Firmenbucheintragung bestätigt in diesen Fällen das Vorliegen der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und die Tatsache der Vermögensübertragung (Fellner aaO 456; Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn aaO Rz 35 zu § 12). Sie hat gegenüber dem Finanzamt insofern "konstitutive" Wirkung, als - im Gegensatz zu der seit BGBl 1996/797 (AbgabenÄG) geltenden Rechtslage - nur die Eintragung als Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung zugelassen wird (Fellner aaO 455).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG in der hier anzuwendenden Fassung ist die in Paragraph 3, Ziffer 15, FBG vorgesehene Firmenbucheintragung ("Einbringungen, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird" und nicht, wie die Revisionsrekurswerberin fälschlich vermeint, "jede Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund") einzig zulässiger Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung und damit Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Einbringung nach Art römisch III UmgrStG (Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG2 Rz 33; Fellner, Eintragung in das Firmenbuch als Nachweis der tatsächlichen Übertragung des Vermögens gemäß Paragraphen 12,, 23 und 27 UmgrStG, ecolex 1996, 454 ff; 6 Ob 2110/96d; 6 Ob 124/97x). Die Firmenbucheintragung bestätigt in diesen Fällen das Vorliegen der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und die Tatsache der Vermögensübertragung (Fellner aaO 456; Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn aaO Rz 35 zu Paragraph 12,). Sie hat gegenüber dem Finanzamt insofern "konstitutive" Wirkung, als - im Gegensatz zu der seit BGBl 1996/797 (AbgabenÄG) geltenden Rechtslage - nur die Eintragung als Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung zugelassen wird (Fellner aaO 455).
§ 13 Abs 1 UmgrStG verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Rückbeziehung der Einbringung auf den Einbringungsstichtag auf die Frist des § 202 Abs 2 HGB. Wird diese Frist überschritten, erfolgt wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen § 202 Abs 2 HGB keine Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch mit Wirkung des gewählten Einbringungsstichtages (Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn aaO Rz 14 zu § 13).Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Rückbeziehung der Einbringung auf den Einbringungsstichtag auf die Frist des Paragraph 202, Absatz 2, HGB. Wird diese Frist überschritten, erfolgt wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen Paragraph 202, Absatz 2, HGB keine Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch mit Wirkung des gewählten Einbringungsstichtages (Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn aaO Rz 14 zu Paragraph 13,).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht daher mit der vor BGBl 1996/797 (AbgabenÄG) geltenden Rechtslage im Einklang und ist angesichts der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung und vertretenen Lehrmeinungen nicht zu beanstanden.
Anmerkung
E52282 06A02878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00287.98V.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0060OB00287_98V0000_000