Norm
FBG §5 Z2Rechtssatz
Die Einbringung einer Beteiligung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft wirkt nur dann auf den Stichtag der Einbringungsbilanz zurück, wenn die Anmeldung der Kapitalerhöhung innerhalb der 9-Monatsfrist des § 202 Abs 2 HGB erfolgt. Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist, ist Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens des Firmenbuchgesuches. Eine Beteiligung, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Verfügungsgewalt des einbringenden Gesellschafters befindet, weil sie schon zuvor unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 1 Z 5 UmgrStG (ohne Kapitalerhöhung) eingebracht worden war, kann nicht mehr Gegenstand der Sacheinlage sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118336Dokumentnummer
JJR_20031127_OGH0002_0060OB00219_03D0000_001