RS OGH 2003/11/27 6Ob219/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Norm

FBG §5 Z2
GmbHG §52
UmgrStG §13 ABs1

Rechtssatz

Die Einbringung einer Beteiligung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft wirkt nur dann auf den Stichtag der Einbringungsbilanz zurück, wenn die Anmeldung der Kapitalerhöhung innerhalb der 9-Monatsfrist des § 202 Abs 2 HGB erfolgt. Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist, ist Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens des Firmenbuchgesuches. Eine Beteiligung, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Verfügungsgewalt des einbringenden Gesellschafters befindet, weil sie schon zuvor unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 1 Z 5 UmgrStG (ohne Kapitalerhöhung) eingebracht worden war, kann nicht mehr Gegenstand der Sacheinlage sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118336

Dokumentnummer

JJR_20031127_OGH0002_0060OB00219_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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