Norm
HGB §202 Abs2Rechtssatz
§ 13 Abs 1 UmgrStG verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Rückbeziehung der Einbringung auf den Einbringungsstichtag auf die Frist des § 202 Abs 2 HGB. Wird diese Frist überschritten, erfolgt wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen § 202 Abs 2 HGB keine Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch mit Wirkung des gewählten Einbringungsstichtages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111343Dokumentnummer
JJR_19981126_OGH0002_0060OB00287_98V0000_002