Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.9.2020 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 25.9.2020 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 AlVG iVm Art. I § 2 Abs. 1 ÜHG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Leistungsbezu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe. Am 05.04.2019 gab der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) an, dass er seit 2017 laufend Gerichtsverfahren betreffend seine Wiedereinstellung als Volksschuldirektor führe. Im Mai 2018 habe er sich österreichweit bei fünf Landesschulräten beworben. Ihm sei vom Landesschulrat Oberösterreich mitgeteilt worden, dass es wegen seiner En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Bei der am 28.01.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln an der Donau (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.01.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass es kein Terminversäumnis gebe, weil sich laut Gesetz KundInnen der belangten Behörde innerhalb von 8 Tagen nach dem Ende des Krankenstandes bei der belangten Behörde melden müssten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr Überbrückungshilfe gemäß § 2 Abs 1 ÜHG iVm §§ 17 und 46 AlVG in geltender Fassung ab dem XXXX gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe mit Antrag vom XXXX erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag. In der f... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.3.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") mit 1.3.2018 gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 AlVG iVm § 2 Abs 1 Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) ein. 2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das AMS mit Bescheid vom 22.5.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der BF fristgerecht einen Vorlageantrag stellte. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") - ein ehemaliger, mittlerweile rechtskräftig entlassener Volksschuldirektor - bezog seit 31.3.2017 Überbrückungshilfe. 2. Am 8.3.2018 richtete der BF schriftlich einen "Einspruch" gegen den "Betreuungsplan" des AMS. Darin führte der BF aus, am 5.3.2018 habe ein Kontrollmeldetermin stattgefunden und sei dabei ein verbindlicher Betreuungsplan mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 5.9.2018 erstell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") - ein ehemaliger, mittlerweile rechtskräftig entlassener Volksschuldirektor - bezog seit 31.3.2017 Überbrückungshilfe. 2. Am 8.3.2018 richtete der BF schriftlich einen "Einspruch" gegen den "Betreuungsplan" des AMS. Darin führte der BF aus, am 5.3.2018 habe ein Kontrollmeldetermin stattgefunden und sei dabei ein verbindlicher Betreuungsplan mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 5.9.2018 erstell... mehr lesen...