Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AlVG §7Spruch
L503 2197696-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 20.03.2018 zur XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2018, XXXX betreffend Einstellung der Überbrückungshilfe, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") - ein ehemaliger, mittlerweile rechtskräftig entlassener Volksschuldirektor - bezog seit 31.3.2017 Überbrückungshilfe.
2. Am 8.3.2018 richtete der BF schriftlich einen "Einspruch" gegen den "Betreuungsplan" des AMS. Darin führte der BF aus, am 5.3.2018 habe ein Kontrollmeldetermin stattgefunden und sei dabei ein verbindlicher Betreuungsplan mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 5.9.2018 erstellt worden. Zunächst monierte der BF, dass ihm beim erwähnten Termin eine Tonaufzeichnung untersagt worden sei. Im Hinblick auf den Betreuungsplan betonte der BF sodann etwa: "Nichts wurde mit meinem Einverständnis "vereinbart". Dieses Gespräch endete nicht mit einer "Vereinbarung", sondern wurden die Forderungen ohne Zustimmung "angeordnet", somit liegt eine Diktatur vor." Damit sei die Vertragsfreiheit des BF verletzt worden. Im Hinblick auf die vom AMS festgehaltene Ausgangssituation "Sie suchen eine neue Arbeitsstelle" führte der BF wörtlich aus: "NEIN, suche ich nicht!"
Diese Aussage sei nämlich "schlichtweg falsch", er habe das "auch nie gesagt". Seine persönlichen Fortbildungsbestrebungen mögen nicht durch nicht zielführende Maßnahmen des AMS "behindert" und ihm die "kostbare Zeit" nicht "gestohlen" werden. Er wisse nämlich, dass er seine frühere Arbeitsstelle per Gesetz wiedererlangen werde, es sei nur eine Frage von Monaten bis zur Entscheidung des Höchstgerichts. Für Maßnahmen des AMS sei derzeit somit der falsche Zeitpunkt, da er täglich an seinem Wiedereinstieg als Volksschuldirektor - in Form eines Selbststudiums (z. B. anhand von Kursunterlagen für Schulleiterposten) - arbeite. Vor diesem Hintergrund könne er sich nicht mit "sinnlosen Beschäftigungen oder Maßnahmen des AMS, die auf etwas völlig anderes abzielen, beschäftigen". Diesbezüglich betonte der BF etwa: "Was ich daher fordere: Gewährung der täglichen selbstständigen Studienzeit von 6-8 Stunden durch das AMS".
Weiter führte der BF etwa wörtlich aus:
"Es liegt für meine Person kein "zu erwartender Betreuungsbedarf" vor!
Aus folgenden Gründen liegt in meinem speziellen Fall aus meiner Sicht kein Betreuungsbedarf vor, was ich im Näheren erläutern werde, oder anders gesagt, ich brauche derzeit keine Betreuung durch das AMS, kann selbständig denken und mich um meine berufliche Zukunft derzeit völlig autark selbst kümmern und betreuen. Die Betreuung wird mir also gegen meinen Willen aufgezwungen, ich muss mir die Notstandshilfe mit sinnloser Zeitverschwendung, diktiert vom AMS Linz, "verdienen", obwohl es sich bei der Arbeitslosenversicherung um eine "Versicherung" handelt, wie das Wort schon sagt, in die ich jahrzehntelang nicht wenig einbezahlt habe.
Es geht für mich also nun darum die zu erwartenden "Behinderungen" durch die aufgezwungene Betreuung und die Zwangsmaßnahmen durch das AMS für mich zu minimieren und dagegen im Sinne meiner eigenen Verantwortlichkeit zu meinem zukünftigen Job‚ anzuarbeiten'".
Zudem führte der BF etwa aus, dass er aufgrund einer "organisierten Ächtung" aus dem Schuldienst entlassen worden sei und auch nicht mehr die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung als Schuldirektor erfülle, wie eine abgelehnte Bewerbung in Salzburg zeige, sodass nicht erhelle, warum das AMS den BF laut Betreuungsvereinbarung bei der Suche nach einer Stelle als Direktor unterstützen wolle. Wenn das AMS den BF darüber hinaus im Hilfs- und Anlernbereich unterstützen wolle, so sei eine diesbezügliche Vermittlung dem BF nicht zumutbar.
Nochmals betonte der BF zudem, dass er keinen neuen Arbeitsplatz suche und dass diese Anmerkung in der Betreuungsvereinbarung folglich zu streichen sei; auch, dass vom BF Aktivbewerbungen erwartet würden, sei mit ihm nicht vereinbart worden und seien solche auch nicht zielführend und deshalb ebenfalls zu streichen.
Diesbezüglich merkte der BF etwa an: "Wenn ich mich zwangsweise auf ein Stellenangebot bewerben muss, muss ich dem Dienstgeber meine Geschichte erzählen, worauf der mich nicht einstellen wird."
Auf die Anmerkung in der Betreuungsvereinbarung, wonach der BF die Selbstbedienungsangebote des AMS nutze, gab der BF etwa wie folgt an: "Jedes Mal wenn ich das AMS betrete drücke ich auf eine Taste des Selbstbedienungsgeräts und berühre eine Zeitung. Damit ist dieser Punkt erfüllt. ..." Auf die Anmerkung in der Betreuungsvereinbarung, wonach er auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiere, führte der BF aus, es könne ihn niemand dazu zwingen, unbekannte Anrufe auf seinem Handy entgegenzunehmen und seien unerwünschte Werbeanrufe, "auch wenn sie ein unerwünschtes Jobangebot beinhalten", strafbar, wobei er sich rechtliche Schritte gegen diesen widerrechtlichen Textbaustein vorbehalte.
Weiter merkte der BF etwa wörtlich an: "Das mir zustehende Geld bitte einfach auszahlen, mich in Ruhe lassen, damit ich mich im Selbststudium voranbringe, nicht mit sinnlosen Zwangsmaßnahmen sekkieren mich einfach fragen, wo ich finanzielle "Beihilfen" benötigen würde, das würde reichen".
Nochmals betonte der BF etwa: "Ich habe alles zigfach erklärt, suche derzeit keinen Job, brauche weder Betreuung noch Vermittlung noch irgendwelche andere Zwangsmaßnahmen des AMS, keine dubiosen Qualifizierungsversuche, noch sonstige Ausbildungen wie ich das AMS bei seiner Vermittlungstätigkeit unterstützen könnte u.dgl., die mich allesamt nur an meinem beruflichen Fortkommen als Volksschuldirektor behindern würden, vorrangig aufgrund der damit verbundenen sinnlosen Zeitverschwendung, die mir dann für mein "Selbststudium" fehlt."
Darüber hinaus bemängelte der BF, ihm sei nicht ausreichend dargelegt worden, was unter einer Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG zu verstehen sei.
Nochmals betonte der BF: "Andere Bewerbungsaktivitäten (gemeint: als) in meiner Profession als Schuldirektor sind generell grundsätzlich von mir derzeit aus den angegebenen Gründen nicht geplant (Volksschuldirektorenposten), ich suche keinen Job, möchte auch Dienstgeber, die einen Bediensteten suchen nicht mit Scheinbewerbungen frozeln, oder so tun als ob ich eine Tätigkeit wollte, das kostet Zeit und Geld für Dienstgeber, die einen Bediensteten suchen und ist nicht meine Art."
3. Mit weiterer Eingabe vom 12.3.2018 richtete der BF eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" an das AMS.
Darin bemängelte der BF nochmals, dass ihm beim Gespräch am 5.3.2018 eine Tonbandaufnahme verwehrt worden sei; zudem habe eine "unangenehme Gesprächsatmosphäre" bestanden und betonte der BF nochmals, dass er "keinen neuen Job suche" bzw. könne er einen neuen Job auch gar nicht annehmen, "da dadurch 30 Jahre einschlägige Ausbildung, Zeugnisse, Kurse usw. vernichtet wären". Die Sachbearbeiterin habe mit dem BF keinen Blickkontakt gepflegt und habe überhaupt kein Gespräch im eigentlichen Sinn stattgefunden. Das Fehlverhalten bei diesem Termin sehe er im Allgemeinen darin, dass die Beamten nicht auf sein persönliches Vorbringen und seinen Fall eingegangen seien. Nochmals hob der BF wörtlich wie folgt hervor:
"Es fand kein Gespräch statt, sondern eine Diktatur!" Im Übrigen wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, welches er bereits im oben erwähnten "Einspruch" gegen den Betreuungsplan dargelegt hatte, wobei er nochmals mehrfach betonte, dass er keine neue Arbeitsstelle suche.
4. Mit Bescheid vom 20.3.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des BF mit 1.3.2018 gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 AlVG iVm § 2 Abs 1 Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) ein.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde etwa betont, dass er keine neue Arbeitsstelle suche, dass derzeit kein Betreuungsbedarf für seine Person bestehe, zumal er nichts vom AMS - mit Ausnahme der Überbrückungshilfe - benötige, es würden auch gar keine Hindernisse seine Person betreffend vorliegen, da er derzeit keinen Job suche und er keinerlei Unterstützung des AMS in diese Richtung brauche bzw. wolle.
5. Mit Schreiben vom 16.4.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018.
Darin führte der BF eingangs wie folgt aus:
"Ich stehe dem AMS gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AIVG, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da ich tatsächlich arbeitslos gem. § 12 AIVG bin. (Mein Beruf: "Volksschuldirektor", Volksschullehrer)
Die Unterstützungshandlungen und Bemühungen mir bei der Vermittlung der Erlangung eines Lehrerjobs behilflich zu sein, die derzeit offensichtlich in Form eines "BERUFSVERBOTES" als Volksschullehrer beim Landesschulrat für OÖ, so die letzte schriftliche Meldung des Landesschulrates für OÖ, existieren, sind für mich nicht erkennbar,
das AMS schweigt dazu beharrlich. ... Über meine Anschreiben und
Bitten um Unterstützung und Intervention beim Landesschulrat für OÖ, ergingen keinerlei schriftliche Hinweise des AMS Linz an mich. Offensichtlich wird mir von dort her keinerlei Unterstützung geboten."
Sodann betonte der BF, das AMS habe bislang kein einziges Mal versucht, ihm eine zumutbare Beschäftigung zu vermitteln, weshalb er auch keinen Arbeitswillen habe zeigen können. Im Übrigen habe er auch von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch gemacht, da er eine unselbstständige geringfügige Beschäftigung bei der Firma M. S., "vorerst als Werkvertrag laufend", angenommen habe.
Weiter führte der BF etwa aus:
"Von Beruf Volksschullehrer
Ich bin Volksschuldirektor und Volksschullehrer. Tatsache ist, dass ich arbeitswillig bin, was ich einerseits durch meine Bestrebungen die Rechtswidrigkeit meiner Entlassung im Disziplinarverfahren bis zu den Höchstgerichten durchzufechten und nun durch meine Eingabe an
den EGMR in Straßburg als Beweis vorlege. ... Mit aller mir zur
Verfügung stehenden Kraft und all meinen finanziellen Möglichkeiten habe ich versucht, meinen Job als Volksschuldirektor wieder zu erlangen. Arbeitswilligkeit liegt also absolut vor, ich war und bin also bestrebt, meinen Job als Volksschuldirektor wieder zu erlangen, was auch sehr viel Zeit erfordert. Jemand der "arbeitsunwillig" ist versucht so etwas nicht, sondern legt sich in der Sonne an den Strand und tut nichts!"
Aufgrund der Ablehnung der Behandlung seiner außerordentlichen Revision durch den VwGH - "also der Nichtbehandlung des rechtswidrigen Verhaltens des Landesschulrats für OÖ in Zusammenhang mit seiner Entlassung als Volksschuldirektor" sei er derzeit gezwungen, sich als Volksschullehrer zu bewerben, was er auch getan habe, sodass Arbeitswilligkeit eindeutig vorliege. Allerdings sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund seiner Entlassung als Volksschuldirektor keine Anstellung möglich sei; diese Aussage komme einem Berufsverbot gleich, was er wegen Rechtswidrigkeit so nicht hinnehmen werde. Somit sei der BF arbeitswillig, ein rechtswidriges Berufsverbot verhindere allerdings die sofortige Aufnahme der Tätigkeit. Nochmals wolle er betonen, dass ihm das AMS nicht geholfen habe, diesbezüglich "beim Landesschulrat zu intervenieren". Im Übrigen werde er "in Kürze" seine Bewerbungen als Volksschullehrer auf die anderen Bundesländer ausdehnen. Dazu betonte der BF wiederholend wie folgt: "Arbeitswilligkeit liegt demnach vor, da ich ständig und täglich bestrebt bin, alles zu unternehmen, um wieder in meinem Beruf als Volksschullehrer tätig werden zu können".
Sodann gab der BF die bereits oben dargestellte "Dienstaufsichtsbeschwerde" wieder und betonte dann, dass ihm mit dem bekämpften Bescheid aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen zur Last gelegt würden; so sei insbesondere seine Aussage, wonach er keine "neue" Arbeitsstelle suche, missinterpretiert worden, zumal er sich "weiterhin auf seinen Wiedereinstieg, seinen Job als VS Lehrer vorbereite". Es bestehe überhaupt kein Anlass, seinen Beruf aufzugeben, oder sich in irgend einen anderen Beruf umschulen zu lassen. Unmissverständlich habe er den Bearbeitern beim AMS mitgeteilt, dass er mit allen seinen Kräften und Bestrebungen täglich daran arbeite, seinen Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu bewerkstelligen. Insofern das AMS gedenke, den BF in Hilfs- und Anlernjobs zu vermitteln, so seien dem BF derartige Vorschläge nicht zumutbar bzw. habe er derartige Vorschläge auch gar nicht erhalten.
Wörtlich führte der BF etwa weiteraus: "Ich erkläre noch einmal, dass ich natürlich einen Job als Volksschullehrer suche, aber eben derzeit nicht einen anderen, so die Frage wegen dem "BERUFSVERBOT" derzeit ungeklärt erscheint. Sollte ein generelles BERUFSVERBOT meiner Person als Volksschullehrer nach Bewerbung bei den Landesschulräten österreichweit festgestellt werden, suche ich natürlich einen anderen Job und eine Umschulungsmaßnahme und benötige dann die Unterstützung des AMS bei der Jobsuche und Umschulung."
Schließlich wies der BF darauf hin, dass auch ein weiterer Bescheid des AMS an ihn ergangen sei, dessen Inhalt "im Wesentlichen der Gleiche" zu sein scheine, und den er sicherheitshalber ebenso in Beschwerde ziehe. Diesbezüglich gab der BF den erwähnten Bescheid wieder; das AMS hat mit diesem Bescheid einem Antrag des BF auf Überbrückungshilfe vom 30.3.2018 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2198325-1).
Abschließend beantragte der BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die "Feststellung der grundsätzlichen Arbeitswilligkeit" seiner Person aufgrund seiner "dargestellten Bestrebungen, seinen Job als Volksschullehrer ausüben zu können", weiters möge das AMS seine "unaufhörlichen Bestrebungen", einen Job als Volksschullehrer zu finden, anerkennen und den BF diesbezüglich unterstützen und entsprechende Bemühungen nicht "bekämpfen"; darüber hinaus beantragte der BF die Gewährung einer erweiterten Überbrückungshilfe "auf Grundlage der unveränderten Bemessungsgrundlage wie bisher" mindestens auf ein weiteres Jahr und eine "Nachzahlung ab dem 1.3.2018 mit Zinsen in der Höhe von 4 %".
6. Am 16.4.2018 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs.
Darin wurde dem BF eingangs insbesondere vorgehalten, dass seine Entlassung mittlerweile rechtskräftig bestätigt worden sei. Sodann wurde insbesondere auf seine eigenen Angaben in seiner Beschwerde verwiesen, wonach er sehr wohl einen Job suche, allerdings derzeit lediglich als Volksschullehrer, zumal die Frage des "Berufsverbots" derzeit ungeklärt erscheine.
Nach § 2 ÜHG seien auf die Überbrückungshilfe diverse Bestimmungen des AlVG, darunter auch im Hinblick auf die Arbeitswilligkeit, anzuwenden. Das AMS weise den BF ausdrücklich darauf hin, dass er derzeit beim AMS nicht vorgemerkt sei, dass aber eine persönliche Anmeldung jederzeit möglich sei. Voraussetzung dafür sei, dass sich der BF der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle und arbeitswillig sei.
Um neuerlich vorliegende Arbeitswilligkeit nachzuweisen, sei es erforderlich, dass der BF dem AMS die von ihm am freien Arbeitsmarkt getätigten Bewerbungen ab 1.3.2018 nachweise (Vorlage der Bewerbung und eventuelle Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers, wenn bereits vorhanden) sowie einen den gängigen Standards entsprechenden Lebenslauf.
Der BF könne dazu bis spätestens 14.5.2018 schriftlich Stellung nehmen.
7. Mit Schreiben vom 27.4.2018 gab der BF eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin trat er eingangs dem Vorwurf, er wäre arbeitsunwillig, wie folgt entgegen: "Bin ich nicht und war ich nie - grundsätzlich! Ich arbeite täglich mehrere Stunden daran, durch Ausfertigung rechtlicher Schritte mein Recht zu erlangen. Das ist auch Arbeit! Ich bin und bleibe nun "Volksschullehrer", eine Umschulung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da sehr viele Posten in diesem Beruf frei sind und Lehrer gesucht werden. Das ist Arbeitswilligkeit und eine klare Vorstellung vom anzustrebenden Berufsbild". Sofort nach der Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde durch den VwGH habe er seine Bewerbungstätigkeit als Volksschullehrer aufgenommen. Er sei derzeit damit beschäftigt, sich an allen Landesschulräten online zu registrieren, die Anforderungen für seine Bewerbungen, die erforderlichen Dokumente zusammen zu tragen und diese zum Abschicken vorzubereiten. In den nächsten Tagen werde er sich mit diesen Unterlagen österreichweit bei allen Landesschulräten der Bundesländer bewerben.
Darüber hinaus habe er am 1.5.2018 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma M. S. aufgenommen, somit eine sonst sich ihm bietende Arbeitsmöglichkeit angenommen.
Die "Einserfrage", ob es für einen entlassenen Volksschuldirektor beim Landesschulrat für Oberösterreich ein Berufsverbot auf Lebenszeit gebe, oder er das Recht darauf hat, weiterhin als Volksschullehrer tätig zu sein, werde sich im Übrigen bald klären.
8. Mit Schreiben vom 7.5.2018 teilte RA Mag. E. L. dem AMS mit, dass über das Vermögen des BF mit Beschluss des BG U. vom 4.5.2018 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und er zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.
9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.5.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.3.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, einschließlich der Darstellung sämtlicher Eingaben des BF, wies das AMS darauf hin, dass Arbeitswilligkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. von Überbrückungshilfe sei. Die Arbeitswilligkeit werde in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt.
Konkret den Fall des betreffend wurde sodann auf das Erkenntnis des VwGH vom 5.9.1995, Zl. 94/08/0235, verwiesen, in dem der VwGH wie folgt ausgesprochen habe: "Die grundsätzliche Erklärung des Beschwerdeführers, nicht bereit zu sein, eine andere Beschäftigung (als im Gastgewerbe, in dem er - nach dem genannten ärztlichen Attest - gerade nur eingeschränkt tätig sein könne) annehmen zu wollen, konnte daher nur als Ausdruck seiner diesbezüglichen generellen Arbeitsunwilligkeit gewertet werden. Sie enthob deshalb die erstinstanzliche Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare konkrete Beschäftigung außerhalb des Gastgewerbes anzubieten (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9.025/A, und vom 20. April 1978, ZI. 2799/77). Sie hätte vielmehr schon im Hinblick auf diese generelle Weigerung nicht nur den bloßen Verlust seines Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die Dauer von acht Wochen, sondern zufolge Wegfalls der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 AlVG zur Gänze einstellen können (vgl. die eben genannten Erkenntnisse sowie jene vom 14. April 1988, ZI. 87/08/0329, und vom 30. Mai 1995, ZI. 93/08/0151)."
Der BF habe mehrmals dem AMS gegenüber erklärt, dass er keine Betreuung und Vermittlung durch das AMS wünsche und nur bereit sei, als Volksschuldirektor oder Volksschullehrer einer Tätigkeit aufzunehmen und dass er mit allen Kräften und Bestrebungen täglich daran arbeite, seinen Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu schaffen, wobei diesbezüglich zahlreiche Passagen aus diversen Eingaben des BF zitiert wurden.
Mit Schreiben vom 26.4.2018 habe das AMS den BF zum Nachweis seiner Arbeitswilligkeit nachweislich aufgefordert, dem AMS die von ihm am freien Arbeitsmarkt getätigten Bewerbungen ab 1.3.2018 nachzuweisen (Vorlage der Bewerbung und eventuelle Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers, wenn bereits vorhanden) sowie einen den gängigen Standards entsprechender Lebenslauf.
Diesbezüglich habe der BF keine Nachweise vorgelegt, sondern seine Bewerbungen beim Landesschulrat Oberösterreich, Niederösterreich und dem Stadtschulrat Wien als Volksschullehrer und nochmals den Lebenslauf vom 25.4.2018 - ohne eine Überarbeitung - übermittelt.
Aufgrund der Gesamtschau seines (Bewerbungs-)Verhaltens und seiner Angaben gegenüber dem AMS könne die Überbrückungshilfe ab 1.3.2018 mangels Arbeitswilligkeit folglich nicht gewährt werden. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe als einheitliches Ganzes zu verstehen sei, sei es nicht möglich, eine Trennung der Entscheidung nach einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Bei Nichtvorliegen auch nur einer Anspruchsvoraussetzung sei der Leistungsanspruch nicht gegeben.
10. Mit Schreiben vom 31.5.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Darin trat er der Annahme des AMS, er sei arbeitsunwillig gewesen bzw. sei der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, entgegen. Im Hinblick auf seine Arbeitswilligkeit führte der BF etwa wie folgt aus: "Ich für meinen Teil habe immer und täglich an der Wiederaufnahme meines Volksschuldirektorenpostens gearbeitet, sprich alle Rechtsmittel bis zu den Höchstgerichten getätigt und finanziert um Recht zu erhalten. Für das Disziplinarverfahren wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Linz kein ordentliches Rechtsmittel zuerkannt und die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof sachlich nicht bearbeitet, einfach abgewiesen. ..."
Seitens des AMS sei an den BF kein einziger Vorschlag für eine Umschulung oder eine berufliche Ausbildung ergangen. Seine Fähigkeiten würden sich seit 25 Jahren einschlägig auf die Tätigkeit eines Volksschullehrers beschränken. Sofort nach Rechtskraft seiner Entlassung als Schuldirektor habe er seine Bewerbungsbemühungen in Richtung Einstellung als Volksschullehrer selbstständig aktiv aufgenommen. Der Landesschulrat für Oberösterreich habe ihm in unzulässiger Weise allerdings quasi ein "Berufsverbot" erteilt. Er habe sich jedoch auch noch beim Stadtschulrat Wien sowie beim Landesschulrat für Steiermark, Salzburg und Niederösterreich um einen Volksschullehrerposten beworben und würden diese Bewerbungen auch beim AMS aufliegen.
Neben der Vorlage an das BVwG beantragte der BF zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
11. Am 7.6.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
12. Mit Beschluss des BG U. vom 12.7.2018 wurde das Schuldenregulierungsverfahren des BF mangels Kostendeckung aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein ehemaliger Volksschuldirektor, der rechtskräftig entlassen wurde, wobei im Hinblick auf die Entlassung der VwGH (zuletzt) mit Erkenntnis vom 12.3.2018, Zl. Ra 2018/09/0008, eine vom BF dagegen erhobene (außerordentliche) Revision zurückgewiesen hat.
1.2. Der BF bezog seit 31.3.2017 Überbrückungshilfe.
1.3. Am 8.3.2018 richtete der BF schriftlich einen "Einspruch" gegen den "Betreuungsplan" des AMS. Im Hinblick auf die vom AMS festgehaltene Ausgangssituation "Sie suchen eine neue Arbeitsstelle" führte der BF wörtlich aus: "NEIN, suche ich nicht!" Diese Aussage sei nämlich "schlichtweg falsch", er habe das "auch nie gesagt". Seine persönlichen Fortbildungsbestrebungen mögen nicht durch nicht zielführende Maßnahmen des AMS "behindert" und ihm die "kostbare Zeit" nicht "gestohlen" werden. Er wisse nämlich, dass er seine frühere Arbeitsstelle per Gesetz wiedererlangen werde, es sei nur eine Frage von Monaten bis zur Entscheidung des Höchstgerichts. Für Maßnahmen des AMS sei derzeit somit der falsche Zeitpunkt, da er täglich an seinem Wiedereinstieg als Volksschuldirektor - in Form eines Selbststudiums (z. B. anhand von Kursunterlagen für Schulleiterposten) - arbeite. Vor diesem Hintergrund könne er sich nicht mit "sinnlosen Beschäftigungen oder Maßnahmen des AMS, die auf etwas völlig anderes abzielen, beschäftigen". Diesbezüglich betonte der BF etwa: "Was ich daher fordere: Gewährung der täglichen selbstständigen Studienzeit von 6-8 Stunden durch das AMS". Weiter führte der BF etwa wörtlich aus:
"Es liegt für meine Person kein "zu erwartender Betreuungsbedarf" vor!
Aus folgenden Gründen liegt in meinem speziellen Fall aus meiner Sicht kein Betreuungsbedarf vor, was ich im Näheren erläutern werde, oder anders gesagt, ich brauche derzeit keine Betreuung durch das AMS, kann selbständig denken und mich um meine berufliche Zukunft derzeit völlig autark selbst kümmern und betreuen. Die Betreuung wird mir also gegen meinen Willen aufgezwungen, ich muss mir die Notstandshilfe mit sinnloser Zeitverschwendung, diktiert vom AMS Linz, "verdienen", obwohl es sich bei der Arbeitslosenversicherung um eine "Versicherung" handelt, wie das Wort schon sagt, in die ich jahrzehntelang nicht wenig einbezahlt habe.
Es geht für mich also nun darum die zu erwartenden "Behinderungen" durch die aufgezwungene Betreuung und die Zwangsmaßnahmen durch das AMS für mich zu minimieren und dagegen im Sinne meiner eigenen Verantwortlichkeit zu meinem zukünftigen Job‚ anzuarbeiten'".
Nochmals betonte der BF zudem, dass er keinen neuen Arbeitsplatz suche und dass diese Anmerkung in der Betreuungsvereinbarung folglich zu streichen sei; auch, dass vom BF Aktivbewerbungen erwartet würden, sei mit ihm nicht vereinbart worden und seien solche auch nicht zielführend und deshalb ebenfalls zu streichen.
Diesbezüglich merkte der BF etwa an: "Wenn ich mich zwangsweise auf ein Stellenangebot bewerben muss, muss ich dem Dienstgeber meine Geschichte erzählen, worauf der mich nicht einstellen wird."
Weiter merkte der BF etwa wörtlich an: "Das mir zustehende Geld bitte einfach auszahlen, mich in Ruhe lassen, damit ich mich im Selbststudium voranbringe, nicht mit sinnlosen Zwangsmaßnahmen sekkieren mich einfach fragen, wo ich finanzielle "Beihilfen" benötigen würde, das würde reichen".
Darüber hinaus bemängelte der BF, ihm sei nicht ausreichend dargelegt worden, was unter einer Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG zu verstehen sei.
Nochmals betonte der BF: "Andere Bewerbungsaktivitäten (gemeint: als) in meiner Profession als Schuldirektor sind generell grundsätzlich von mir derzeit aus den angegebenen Gründen nicht geplant (Volksschuldirektorenposten), ich suche keinen Job, möchte auch Dienstgeber, die einen Bediensteten suchen nicht mit Scheinbewerbungen frozeln, oder so tun als ob ich eine Tätigkeit wollte, das kostet Zeit und Geld für Dienstgeber, die einen Bediensteten suchen und ist nicht meine Art."
1.4. In seiner Beschwerde vom 16.4.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 führte der BF etwa wie folgt aus:
"Von Beruf Volksschullehrer
Ich bin Volksschuldirektor und Volksschullehrer. Tatsache ist, dass ich arbeitswillig bin, was ich einerseits durch meine Bestrebungen die Rechtswidrigkeit meiner Entlassung im Disziplinarverfahren bis zu den Höchstgerichten durchzufechten und nun durch meine Eingabe an
den EGMR in Straßburg als Beweis vorlege. ... Mit aller mir zur
Verfügung stehenden Kraft und all meinen finanziellen Möglichkeiten habe ich versucht, meinen Job als Volksschuldirektor wieder zu erlangen. Arbeitswilligkeit liegt also absolut vor, ich war und bin also bestrebt, meinen Job als Volksschuldirektor wieder zu erlangen, was auch sehr viel Zeit erfordert. Jemand der "arbeitsunwillig" ist versucht so etwas nicht, sondern legt sich in der Sonne an den Strand und tut nichts!"
Es bestehe überhaupt kein Anlass, seinen Beruf aufzugeben, oder sich in irgend einen anderen Beruf umschulen zu lassen.
Unmissverständlich habe er den Bearbeitern beim AMS mitgeteilt, dass er mit allen seinen Kräften und Bestrebungen täglich daran arbeite, seinen Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu bewerkstelligen. Insofern das AMS gedenke, den BF in Hilfs- und Anlernjobs zu vermitteln, so seien dem BF derartige Vorschläge nicht zumutbar bzw. habe er derartige Vorschläge auch gar nicht erhalten. Wörtlich führte der BF etwa weiteraus: "Ich erkläre noch einmal, dass ich natürlich einen Job als Volksschullehrer suche, aber eben derzeit nicht einen anderen, so die Frage wegen dem "BERUFSVERBOT" derzeit ungeklärt erscheint."
1.5. Mit Stellungnahme vom 27.4.2018 trat der BF dem Vorwurf des AMS, er wäre arbeitsunwillig, wie folgt entgegen: "Bin ich nicht und war ich nie - grundsätzlich! Ich arbeite täglich mehrere Stunden daran, durch Ausfertigung rechtlicher Schritte mein Recht zu erlangen. Das ist auch Arbeit! Ich bin und bleibe nun "Volksschullehrer", eine Umschulung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da sehr viele Posten in diesem Beruf frei sind und Lehrer gesucht werden. Das ist Arbeitswilligkeit und eine klare Vorstellung vom anzustrebenden Berufsbild". Sofort nach der Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde durch den VwGH habe er seine Bewerbungstätigkeit als Volksschullehrer aufgenommen. Er sei derzeit damit beschäftigt, sich an allen Landesschulräten online zu registrieren, die Anforderungen für seine Bewerbungen, die erforderlichen Dokumente zusammen zu tragen und diese zum Abschicken vorzubereiten. In den nächsten Tagen werde er sich mit diesen Unterlagen österreichweit bei allen Landesschulräten der Bundesländer bewerben.
1.6. In seinem Vorlageantrag vom 31.5.2018 führte der BF etwa wie folgt aus: "Ich für meinen Teil habe immer und täglich an der Wiederaufnahme meines Volksschuldirektorenpostens gearbeitet, sprich alle Rechtsmittel bis zu den Höchstgerichten getätigt und finanziert um Recht zu erhalten. Für das Disziplinarverfahren wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Linz kein ordentliches Rechtsmittel zuerkannt und die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof sachlich nicht bearbeitet, einfach abgewiesen. ..."
Seitens des AMS sei an den BF kein einziger Vorschlag für eine Umschulung oder eine berufliche Ausbildung ergangen. Seine Fähigkeiten würden sich seit 25 Jahren einschlägig auf die Tätigkeit eines Volksschullehrers beschränken. Sofort nach Rechtskraft seiner Entlassung als Schuldirektor habe er seine Bewerbungsbemühungen in Richtung Einstellung als Volksschullehrer selbstständig aktiv aufgenommen. Der Landesschulrat für Oberösterreich habe ihm in unzulässiger Weise allerdings quasi ein "Berufsverbot" erteilt. Er habe sich jedoch auch noch beim Stadtschulrat Wien sowie beim Landesschulrat für Steiermark, Salzburg und Niederösterreich um einen Volksschullehrerposten beworben und würden diese Bewerbungen auch beim AMS aufliegen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf den aktenkundigen Eingaben des BF und sind somit als unstrittig anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Einstellung der Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
[...]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[...]
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]
3.3.2. § 2 Abs 1 ÜHG (Überbrückungshilfegesetz) lautet:
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.
[...]
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Entscheidungswesentlich sind gegenständlich zunächst die eigenen Eingaben des BF an das AMS, die im Verfahrensgang sowie im Rahmen der getroffenen Feststellungen exemplarisch zitiert wurden. Zusammengefasst läuft die (umfangreiche) Argumentation des BF stets auf ein- und dasselbe hinaus, nämlich dass er keiner Unterstützung bzw. Vermittlung durch das AMS bedürfe, da er zu Unrecht als Volksschuldirektor entlassen worden sei und er nunmehr all seine Kräfte darauf konzentriere, eine Stelle als Volksschuldirektor bzw. alternativ als Volksschullehrer wieder zu erlangen und dabei gegen ein - (zumindest vom Landesschulrat für Oberösterreich inoffiziell und ohne Grundlage ausgesprochenes) "Berufsverbot" anzukämpfen. Vor dem Hintergrund, dass er sich somit aktiv um eine Wiederbestellung als (zumindest) Volkschullehrer bemühe, könne jedenfalls nicht von Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden und wären ihm Bemühungen um einen anderen Beruf einerseits nicht zumutbar und andererseits vor allem seinem Streben nach Wiedererlangung seiner Stellung als Volksschuldirektor bzw. -lehrer sogar hinderlich, sodass er derartige Schritte entschieden ablehne.
Damit bekräftigt der BF im Ergebnis aber das Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit im Sinne von § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 AlVG:
Zunächst ist hier nämlich nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses rechtskräftig aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Volksschuldirektor entlassen worden ist. Selbst wenn dadurch seine (Wieder-)einstellung als Volksschuldirektor bzw. -lehrer rechtlich nicht gänzlich ausgeschlossen sein sollte (vgl. aber auch z. B. § 5 Abs 4 Z 3 des OÖ Landesbeamtengesetzes, wonach eine Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist), so kann dennoch - was auch letztlich aus dem Vorbringen des BF hervorgeht - davon ausgegangen werden, dass eine Wiederaufnahme des BF in den Schuldienst seitens der Schulbehörden faktisch nur für schwer möglich erachtet wird, wobei die vorangegangene Entlassung des BF in unstrittiger Weise eine nicht unwesentliche Rolle in einem allfälligen Bewerbungsverfahren spielen würde.
Schon vor dem Hintergrund, dass die Wiedererlangung einer Stelle im Schuldienst zumindest sehr unwahrscheinlich ist, vermag sich der BF aber nicht darauf zurückzuziehen, dass er Bemühungen zur Erlangung einer Stelle ausschließlich in diesem Bereich setzt. Die Erklärung des BF, nicht bereit zu sein, eine andere Beschäftigung als Schuldirektor oder Lehrer annehmen zu wollen, kann insofern nur als Ausdruck seiner diesbezüglichen generellen Arbeitsunwilligkeit im Sinne des auch vom AMS zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 5.9.1995, Zl. 94/08/0235, sein.
Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass der BF bereits seit 31.3.2017 - somit ein knappes Jahr lang - Überbrückungshilfe bezog, sodass er über keinen Berufsschutz mehr im Sinne von § 9 Abs 3 AlVG iVm § 2 Abs 1 ÜHG verfügte.
Wenn der BF im Übrigen darauf hinweist, er habe mittlerweile eine geringfügige Beschäftigung (außerhalb des Schulbereiches) aufgenommen, was sehr wohl entsprechende Bemühungen seinerseits belege, so ist anzumerken, dass eine geringfügige Beschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht beendet und hier insofern nicht von Relevanz ist.
Zusammengefasst ist das AMS in nicht zu beanstandender Weise von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des BF im Sinne von § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 AlVG iVm § 2 Abs 1 ÜHG ausgegangen und hat die Überbrückungshilfe mit dem bekämpften Bescheid folglich zur Recht eingestellt.
Schließlich ist noch zu betonen, dass im gesamten Verfahren keine Handlungen des BF ersichtlich sind, die als Wiedermeldung beim AMS - in dem Sinne, dass er sich der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung gestellt und seine Arbeitswilligkeit bekundet hätte - zu deuten wären. So betonte er - wie ausführlich dargestellt - in sämtlichen Eingaben, dass er lediglich eine Stelle als Volksschuldirektor oder -lehrer anstrebe, wobei er insbesondere auch auf die Aufforderung des AMS vom 26.4.2018, allfällige, am freien Arbeitsmarkt getätigte, Bewerbungen nachzuweisen, wiederum nur auf seine Aktivitäten betreffend Erlangung einer Stelle im Schulbereich (sowie auf eine geringfügige anderweitige Beschäftigung) hinwies, ohne auch nur eine einzige sonstige Bewerbung zu behaupten bzw. nachzuweisen. Während des gesamten Verfahrens erklärte der BF explizit, dass für ihn nur eine Stelle im Schulbereich in Betracht komme.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Einstellung der Überbrückungshilfe wegen genereller Arbeitsunwilligkeit von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - konkret: bereits aufgrund der eigenen Eingaben des BF - als geklärt.
Schlagworte
Arbeitsunwilligkeit, ÜberbrückungshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2197696.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019