TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/18 L524 2220234-1

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
ÜHG §2

Spruch


L524 2220234-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000558-RO, betreffend Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe.

Am 05.04.2019 gab der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) an, dass er seit 2017 laufend Gerichtsverfahren betreffend seine Wiedereinstellung als Volksschuldirektor führe. Im Mai 2018 habe er sich österreichweit bei fünf Landesschulräten beworben. Ihm sei vom Landesschulrat Oberösterreich mitgeteilt worden, dass es wegen seiner Entlassung keine Möglichkeit gebe, in Oberösterreich als Volksschullehrer tätig zu werden. Er habe zwei Angebote erhalten, als Lehrer tätig zu sein, diese aber wegen Geldmangels nicht aufnehmen können. Bezüglich einer möglichen Tätigkeit als Lehrer in Oberösterreich seien noch Gerichtsverfahren offen. Seit 14 Tagen schreibe er drei Bewerbungen pro Woche.

Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2019 wurde dem Antrag auf Überbrückungshilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Überbrückungshilfengesetz (ÜHG) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer seither seine Arbeitswilligkeit durch kein einziges vollversichertes Dienstverhältnis beweisen habe können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verweist darin auf die von ihm getätigten Bewerbungen. Er stehe der Arbeitsvermittlung zu Verfügung und sei auch geringfügig beschäftigt. Dass nur eine vollversicherte Arbeit eine Arbeitsunwilligkeit ausschließe, sei rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Volksschuldirektor und Volksschullehrer. Seine Arbeitswilligkeit zeige sich dadurch, dass er die Rechtswidrigkeit seiner Entlassung bis zu den Höchstgerichten durchgefochten habe. Er habe mit allen Mitteln versucht, seine Arbeit als Volksschullehrer wieder zu erlangen. Er sei bestrebt, alles zu unternehmen, um wieder in seinem Beruf als Volksschullehrer tätig werden zu können. Bei der Beratungstätigkeit des AMS gehe es vorrangig darum, ihn bei der Wiedereingliederung in den öffentlichen Schuldienst zu unterstützen.

Mit Schreiben des AMS vom 16.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab hierzu eine weitwendige Stellungnahme ab, in der er auf die Gerichtsverfahren betreffend das Disziplinarverfahren verweist und seine Bewerbungen detailliert anführt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000558-RO, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2019 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für seine Bewerbungen einen Lebenslauf verwende, der nicht den gängigen Standards entspreche und in dem er alle Rechtsmittel anführe, die er gegen seine rechtskräftig entschiedene Entlassung aus dem Schuldienst ergriffen habe. Er habe im Lebenslauf auch einen Link angeführt, der zu Fotos führe, die seine erfolgreiche pädagogische Tätigkeit darlegen sollen sowie einen weiteren Link auf seine Homepage, auf der alle rechtlichen Verfahren gegenüber dem Landesschulrat und dem AMS in allen Schritten minutiös ausgebreitet würden. Ein potentieller Dienstgeber habe die Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten und dem AMS rückgemeldet, dass er über eine solche Bewerbung schockiert sei. Mit der Übermittlung eines solchen Lebenslaufs setze der Beschwerdeführer ein Verhalten, welches den Erfolg seiner nach außen zutage getretenen Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemache. Seit Beendigung der Beschäftigung im Schuldienst mit 21.06.2017 liege keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung vor und wegen des gesamten Bewerbungsverhaltens sowie den Angaben gegenüber dem AMS könne eine Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit nicht gewährt werden.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum Volksschullehrer absolviert. Er war Volksschuldirektor, der rechtskräftig entlassen wurde, wobei im Hinblick auf die Entlassung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2018, Ra 2018/09/0008, eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Revision zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer bezog ab 31.03.2017 Überbrückungshilfe.

Mit Bescheid vom 20.03.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 2 Abs. 1 ÜHG ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2018, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000361-RO, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2018 ab. Auf Grund eines Vorlageantrags wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018, L503 2197696-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Überbrückungshilfe (unter Verwendung des Formulars Antrag auf Arbeitslosengeld).

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum März 2019 bis Mai 2019 etwa 20 Eigenbewerbungen verfasst. Darunter befinden Stellen, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bewarb sich als Groupcontroller, wofür eine kaufmännische Ausbildung (FH/Uni oder adäquat) gefordert wird. Der Beschwerdeführer bewarb sich um eine Stelle als Leiter für den Geschäftsbereich Beschaffungs- und Investitionsmanagement, wofür ein abgeschlossenes einschlägiges Studium und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder Reifeprüfung und mindestens achtjährige einschlägige Berufserfahrung gefordert werden. Der Beschwerdeführer bewarb sich als Braumeister für die Leitung einer Brauerei. Dafür wird ein abgeschlossenes fachspezifisches (Lebensmitteltechnologie/Biotechnologie/Brauwesen) oder technisches Hochschulstudium (Maschineningenieurwesen) mit anschließender Brauausbildung gefordert.

Im mit 25.03.2019 datierten Lebenslauf des Beschwerdeführers, den er für seine Bewerbungen verwendet, finden sich unter „Beruflicher Werdegang“ auszugsweise folgende Ausführungen:

„In den gesamten ersten vier Jahren als Schulleiter, ab dem ersten Tag, wurde ich vom Kollegium der VS XXXX gestafft und von Eltern gemobbt. Ab dem Schuljahr 2012/2013 wurde ich seitens des Dienstgebers immer mehr gebosst, man wollte mich „loswerden“, da ich die Lehrpersonen nicht „in den Griff“ bekam. Durch einen weiteren „besonderen Dienstverlauf“ wurde ich länger krank, verlor meine Kompetenzen zur Schulleitung und konnte den Dienst als Schuldirektor im Herbst 2016 nicht antreten. Die Darstellung war danach so, ich wäre ohne Entschuldigung und Rechtfertigung dem Dienst ferngeblieben. In einem Disziplinarverfahren wurde ich in letzter Instanz mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshofes vom 21.6.2017 als Volksschuldirektor beim Landesschulrat OÖ aus dem Schuldienst entlassen. Nur noch nebenbei sei erwähnt, dass ich die Zeugnisse und Anforderungen für die Schulleitung einer Volksschule laut Aussagen der Pflichtschulinspektorin sehr gut erfüllt habe und sämtliche gültigen Zeugnisse als Volksschuldirektor besitze. Leider wurde ich ein Opfer von Intrigen, man wollte mich von höchster Stelle weghaben.

Seitdem bin ich arbeitslos. Verschiedene Rechtsverfahren haben meine Zeit voll in Anspruch genommen. Vieles liegt diesbezüglich hinter mir, hat mir hohe Kosten verursacht, warum ich im April 2018 letztlich zahlungsunfähig wurde. Ein Privatkonkursverfahren konnte mangels Masse nicht durchgeführt werden. Derzeit habe ich 200.000 Euro Schulden. Das Leben geht aber weiter. Ich bin von Beruf gelernter Volksschullehrer und möchte als solcher arbeiten, Geld verdienen und mein Leben so führen, dass ich meine Schulden durch Arbeitsleistung bezahlen kann! Aufgrund meiner Entlassung aus dem Schuldienst beim Landesschulrat für Oberösterreich darf ich auch nicht mehr als Volksschullehrer arbeiten. Mein entsprechendes Ansuchen wurde abgelehnt, ich werde nicht mehr gereiht und habe ein lebenslängliches Berufsverbot beim Landesschulrat für Oberösterreich.

Als kleinen Einblick in meine Vergangenheit finden Sie hier unter diesem Link auf Google Picasa einige Fotos aus meiner beruflichen Tätigkeit: XXXX

Unter Google Suche „ XXXX “ finden Sie dann meinen Webblog auf wordpress und meinen Youtube Kanal, welche meine Aktivitäten zur Rehabilitierung meines Namens und meine Lebensgeschichte der letzten Jahr zeigen.“

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ausbildung als Volksschullehrer, zur Tätigkeit als Volksschuldirektor und zur Entlassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2018, Ra 2018/09/0008.

Die Feststellungen zum Vorverfahren betreffend die Einstellung der Überbrückungshilfe ergeben sich aus den angeführten Bescheiden des AMS und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Überbrückungshilfe ergibt sich aus dem Antragsformular vom 27.03.2019.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer getätigten Bewerbungen ergeben sich aus den von ihm übermittelten Stelleninseraten und seinen Bewerbungen. Die Feststellungen zu den inhaltlichen Ausführungen im Lebenslauf ergeben sich aus ebendiesem.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Umfang der Versicherung

§ 1. (1) …

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a)         Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
b)         Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;
c)         - g) …

(3) – (8) …

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1.         der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2.         die Anwartschaft erfüllt und
3.         die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (6) …

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) …

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) – (8) …“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Überbrückungshilfengesetzes (ÜHG) lauten auszugsweise:

„Artikel I

§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.

(2) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.

(3) …

§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.

(2) …

(3) …

§ 6. Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
1.         in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
2.         als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.“

Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land und war daher gemäß § 1 Abs. 2 lit. b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen.

Bei Ausscheiden eines Bundesbediensteten aus dem Bundesdienstverhältnis, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. b AlVG ausgenommen ist, ist diesem gemäß § 1 Abs. 1 ÜHG auf Antrag für die Zeit während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Diese Bestimmung findet gemäß § 6 ÜHG sinngemäße Anwendung auf Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, der somit in den Anwendungsbereich des ÜHG fällt.

Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.

Für die Gewährung der (erweiterten) Überbrückungshilfe ist somit u. a. die Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG Voraussetzung.

Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt.

Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbarer Beschäftigung abgelehnt wird (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden. Es ist jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9 AlVG, Rz 207).

Das AMS sieht im vorliegenden Fall eine fehlende Arbeitswilligkeit in der Verwendung eines Lebenslaufs für Bewerbungen, in dem der Beschwerdeführer alle Rechtsmittel anführt, die er gegen seine rechtskräftig entschiedene Entlassung aus dem Schuldienst ergriffen hat, in der Verlinkung auf Fotos zur Darlegung seiner pädagogischen Tätigkeit und in der Verlinkung auf seine Homepage, auf der alle rechtlichen Verfahren gegenüber dem Landesschulrat und dem AMS dargestellt werden. Außerdem liege seit Beendigung der Beschäftigung im Schuldienst mit 21.06.2017 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung vor, auf Grund derer eine Arbeitswilligkeit angenommen werden könne.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, seine Arbeitswilligkeit zeige sich dadurch, dass er die Rechtswidrigkeit seiner Entlassung im Disziplinarverfahren bis zu den Höchstgerichten durchgefochten habe, er mit allen Mitteln versuche, seine Arbeit als Volksschullehrer wieder zu erlangen, er bestrebt sei, alles zu unternehmen, um wieder in seinem Beruf als Volksschullehrer tätig werden zu können und es bei der Beratungstätigkeit des AMS vorrangig darum gehe, ihn bei der Wiedereingliederung in den öffentlichen Schuldienst zu unterstützen, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer etwa ein Jahr Überbrückungshilfe bezog, weshalb er über keinen Berufsschutz mehr im Sinne von § 9 Abs. 3 AlVG iVm § 2 Abs. 1 ÜHG verfügt. Seine Ausführung, dass kein Anlass für ihn bestehe, seinen Beruf als Volksschullehrer aufzugeben, zeigt, dass er nicht bereit ist, eine andere Beschäftigung annehmen zu wollen. Dies kann nur als Ausdruck einer generellen Arbeitsunwilligkeit gewertet werden (vgl. VwGH 05.09.1995, 94/08/0235, wo der Arbeitslose erklärte, nicht bereit zu sein, eine andere Beschäftigung als im Gastgewerbe annehmen zu wollen).

Der Beschwerdeführer hat zwar im Zeitraum März 2019 bis Mai 2019 etwa 20 Eigenbewerbungen verfasst, allerdings hat sich der Beschwerdeführer dabei auch um Stellen beworben, deren Anforderungsprofile er nicht erfüllt. So hat sich der Beschwerdeführer als Groupcontroller beworben, wofür eine kaufmännische Ausbildung (FH/Uni oder adäquat) gefordert wird. Der Beschwerdeführer bewarb sich um eine Stelle als Leiter für den Geschäftsbereich Beschaffungs- und Investitionsmanagement, wofür ein abgeschlossenes einschlägiges Studium und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder Reifeprüfung und mindestens achtjährige einschlägige Berufserfahrung gefordert werden. Der Beschwerdeführer bewarb sich als Braumeister für die Leitung einer Brauerei. Dafür wird ein abgeschlossenes fachspezifisches (Lebensmitteltechnologie/Biotechnologie/Brauwesen) oder technisches Hochschulstudium (Maschineningenieurwesen) mit anschließender Brauausbildung gefordert. Diese Bewerbungen sind daher nicht geeignet, eine generelle Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu belegen.

Weiters verwendet der Beschwerdeführer einen Lebenslauf, in dem er auf das ihn betreffende Disziplinarverfahren und die diesbezüglichen Gerichtsverfahren hinweist. Der Lebenslauf enthält auch einen Link, der zu Fotos führt, die den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Pädagoge zeigen. Außerdem verweist der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf auf einen Webblog und einen Youtube-Kanal. Dort führt der Beschwerdeführer detailliert alle Gerichtsverfahren an, die er im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Volksschuldirektor führt.

Mit der Verwendung dieses Lebenslaufs und den Bewerbungen um Stellen, deren Anforderungsprofil er nicht erfüllt, zeigt der Beschwerdeführer seine generelle Arbeitsunwilligkeit. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit kann auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 05.09.1995, 94/08/0235, mwN; 30.05.1995, 93/08/0151).

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist festzuhalten, dass eine geringfügige Beschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht beendet und somit nicht von Relevanz ist.

Es ist daher von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 AlVG iVm § 2 Abs. 1 ÜHG auszugehen, weshalb das AMS zu Recht beantragte Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit nicht gewährt hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Anforderungsprofil Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Bundesdienstverhältnis Überbrückungshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2220234.1.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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