TE Bvwg Beschluss 2018/7/26 L503 2197695-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
ÜHG §2
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2197695-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 15.05.2018 zur XXXX, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 20.3.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") mit 1.3.2018 gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 AlVG iVm § 2 Abs 1 Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) ein.

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das AMS mit Bescheid vom 22.5.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der BF fristgerecht einen Vorlageantrag stellte.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.5.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 gem. § 13 Abs 2 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG und § 2 ÜHG (Überbrückungshilfegesetz) - näher begründet - aus.

4. Gegen diesen Bescheid vom 15.5.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 5.6.2018 näher begründet Beschwerde.

5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1, wies das BVwG die vom BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 15.5.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 aus.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1, wies das BVwG die vom BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS bzw. durch das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1.

Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und Einstellung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und Einstellung des Verfahrens:

Die Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer mehr gegeben ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 5 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat der BF den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid des AMS vom 15.5.2018 bekämpft. Da mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1, in der Hauptsache entschieden wurde, erweist sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als obsolet.

Somit ist das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Einstellung des Verfahrens bei Wegfall der Beschwer von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2197695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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