Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
AlVG §49Spruch
W141 2218680-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln an der Donau vom 01.02.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2019, betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf erweiterte Überbrückungshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 iVm § 2 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz 1963 (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963 beide in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 28.01.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln an der Donau (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.01.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass es kein Terminversäumnis gebe, weil sich laut Gesetz KundInnen der belangten Behörde innerhalb von 8 Tagen nach dem Ende des Krankenstandes bei der belangten Behörde melden müssten. Da ihre Rückmeldung nach dem Krankenstand am 28.01.2019 erfolgt sei, habe sie sich innerhalb der Frist ordnungsgemäß und rechtskonform bei der belangten Behörde gemeldet. Am Freitag den 25.01.2019 habe die Beschwerdeführerin mit der NÖGKK Rücksprache gehalten und wäre ihr bestätigt worden, dass seitens der NÖGKK keine Meldungen bezüglich Krankenständen (Beginn und Ende) an die belangte Behörde erfolgen würden. Dies wäre rechtswidrig (Datenschutz) und somit die Bestimmungen der belangten Behörde, hinsichtlich der Rückmeldungspflicht von KundInnen der belangten Behörde nach dem Krankenstand, hinfällig. Ein Mitarbeiter der NÖGKK habe ihr erklärt, dass es zwar immer wieder Meldungen geben würde, dass seitens der GKK eine Meldung an die belangte Behörde erfolgen würde. Dies werde jedoch seitens der NÖGKK vehement verneint. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass es unzumutbare Zustände wären, dass die belangte Behörde während ihres Krankenstandes ihr bereits Schreiben abfertigen und an sie versenden würden, ohne die Rückmeldung aus dem Krankenstand abzuwarten. Bezugnehmend auf die Vorgangsweise der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Entgegennahme der Mitteilungen der NÖGKK durch die belangte Behörde gesetzeswidrig wären. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag auf Vorlage allfälliger Vereinbarungen betreffend Datentransfer zwischen Kasse und der belangten Behörde im Hinblick auf Transparenz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2019 wurde keine erweiterte Überbrückungshilfe für den Zeitraum 25.01.2019 bis 27.01.2019 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm § 2 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz 1963 (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963 beide in geltender Fassung, gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 25.01.2019 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 28.01.2019 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.03.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin führte begründend an, dass die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 28.01.2019 sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2019 nicht als Bestandteil des Ermittlungsverfahrens gewertet worden wären. In Ergänzung zur Niederschrift vom 28.01.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Zustellversuch des Einschreibens betreffend den Kontrollmeldetermin am 25.01.2019 am 21.01.2019 während des Krankenstandes erfolgt sei. Laut Mitteilung der belangten Behörde am 28.01.2019 wurde diese von der NÖGKK über das Ende des Krankenstandes informiert und habe die belangte Behörde deshalb bereits während des Krankenstandes die Mitteilung über den Kontrollmeldetermin am 25.01.2019 an die Beschwerdeführerin versendet.
Die gesetzlichen Bestimmungen würden eine Rückmeldung nach dem Krankenstand bei der belangten Behörde innerhalb einer 8-tägigen Frist vorsehen. Die Anberaumung eines Kontrollmeldetermins innerhalb dieser Frist greife in rechtswidriger Weise in die gesetzlichen Bestimmungen ein. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass die belangte Behörde das Ende ihres Krankenstandes nur dann zu interessieren habe, wenn sie sich ordnungsgemäß zurückmelden würde und nicht, wenn die NÖGKK diese Informationen weiterleite. Die Zuständigkeit würde ausschließlich bei der Beschwerdeführerin liegen.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin zum Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2019, unter Bezugnahme auf die Niederschrift vom 28.01.2019, weiter vor, dass in ihrer Anfrage vom 28.01.2019 der Fall genau umgekehrt zu § 42 Abs. 1 ASVG gewesen sei. Der Datentransfer betreffend Krankenstandsbescheinigung wäre von der NÖGKK an die belangte Behörde erfolgt. Dies würde den Rückschluss zulassen, dass offenbar seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die NÖGKK gestellt worden wäre, denn eines stehe aufgrund des Gesetzes fest: Ohne Anfrage, kein Datentransfer. Die Beschwerdeführerin fordere deshalb die belangte Behörde auf, diese Anfragen einzustellen. Diese wären zudem ohne ihre Zustimmung erfolgt und sie halte weiter fest, dass die belangte Behörde nicht ihr Dienstgeber wäre.
Zur im Schreiben angeführten Anforderung, KundInnen von der Verpflichtung zur Beibringung von Unterlagen zu entlasten, halten sie darüber hinaus fest, dass sie seitens der belangten Behörde nicht kontaktiert und entlastet worden wäre. Eine solche Entlastung wäre gesetzeswidrig. Die Beschwerdeführerin gab an, wiederholt von MitarbeiterInnen der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass eine persönliche Rückmeldung nach dem Krankenstand aufgrund der gesetzlichen Bestimmung unerlässlich sei.
4. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wurde die Beschwerde vom 04.03.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) iVm § 7 und 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), jeweils in geltender Fassung, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben und ausgeführt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin erst nach Ende der Amtsstunden am letzten Tag der Frist zur Einbringung einer Beschwerde eingelangt sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG und des AVG.
5. Mit am 08.05.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der letzte Tag der Einbringung der 05.03.3019 gewesen wäre und sie ihre Beschwerde vom 04.03.2019 somit am vorletzte Tag der Frist eingebracht hätte. Ihre Beschwerde sei somit jedenfalls fristgerecht eingebracht. Des Weiteren halte sie ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
6. Am 10.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.07.2000 bis 30.06.2004 als öffentliche Bedienstete beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Seit 22.07.2004 bezieht die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 28.12.20018 meldete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch ihre Arbeitsunfähigkeit ab 24.12.2018. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit 28.12.2018 eingestellt.
Am 18.01.2019 übermittelte die NÖGKK der belangten Behörde auf elektronischem Weg die Krankenstandsbescheinigung der Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 AlVG. Aus dieser geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin vom 24.12.2018 bis 21.01.2019 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit vorliegt. Ausgeführt wurde zudem, dass eine Widermeldung nicht erforderlich ist, da das Ende des Krankenstandes (mit 21.01.2019) im Voraus bekannt ist. Vermerkt wurde außerdem: Bitte um Prüfung, ob nach der Unterbrechung Kontakt- oder Kontrollmeldetermine notwendig sind.
Ebenfalls am 18.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich ein Kontrollmeldetermin für den 25.01.2019 um 09:30 Uhr unter Rechtsfolgenbelehrung vorgeschrieben. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins erfolgt mit RSb-Schrieben und wurde am 21.01.2019 ein Zustellversuch unternommen. Am 22.01.2019 wurde das Schreiben hinterlegt.
Die Beschwerdeführerin erhielt darüber hinaus eine Mitteilung, ebenfalls datiert mit 18.01.2019, postalisch übermittelt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 22.01.2019 nach der Unterbrechung bis 21.01.2019, wieder erweiterte Überbrückungshilfe erhält.
Am 25.01.2019 ist die Beschwerdeführerin nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen.
Bei der am 28.01.2019 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.01.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass es kein Terminversäumnis gibt, weil sich laut Gesetz KundInnen der belangten Behörde innerhalb von 8 Tagen nach dem Ende des Krankenstandes bei der belangten Behörde melden müssen. Da ihre Rückmeldung nach dem Krankenstand am 28.01.2019 erfolgte, habe sie sich innerhalb der Frist ordnungsgemäß und rechtskonform bei der belangten Behörde gemeldet. Am Freitag den 25.01.2019 habe die Beschwerdeführerin mit der NÖGKK Rücksprache gehalten und wäre ihr bestätigt worden, dass seitens der NÖGKK keine Meldungen bezüglich Krankenständen (Beginn und Ende) an die belangte Behörde erfolgen. Dies wäre rechtswidrig (Datenschutz) und somit die Bestimmungen der belangten Behörde hinsichtlich der Rückmeldungspflicht von KundInnen der belangten Behörde nach dem Krankenstand hinfällig. Ein Mitarbeiter der NÖGKK hat der Beschwerdeführerin erklärt, dass es zwar immer wieder Meldungen gebe, dass seitens der GKK eine Meldung an die belangte Behörde erfolgt. Dies wird jedoch seitens der NÖGKK vehement verneint. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass es unzumutbare Zustände sind, dass die belangte Behörde während ihres Krankenstandes ihr bereits Schreiben abfertigen und an sie versenden würde, ohne die Rückmeldung aus dem Krankenstand abzuwarten. Bezugnehmend auf die Vorgangsweise der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Entgegennahme der Mitteilungen der NÖGKK durch die belangte Behörde gesetzeswidrig ist. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag auf Vorlage allfälliger Vereinbarungen betreffend Datentransfer zwischen Kasse und der belangten Behörde im Hinblick auf Transparenz.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2019 wurde die Beschwerde vom 04.03.2019 irrtümlich als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Der Notstandshilfebezug und der Krankenstand vom 24.12.2018 bis 21.01.2019 sowie der Krankengeldbezug von 27.12.2018 bis 21.01.2019, der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 25.01.2019 und der Umstand, dass der Beschwerdeführerin dieser Termin mittels RSb-Schrieben übermittelt wurde und die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund nicht erschienen ist, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin datiert mit 04.03.2019, eingelangt bei der belangten Behörde laut vorliegendem E-Mail-Verkehr und eigenen Angaben der belangten Behörde, ebenfalls am 04.03.2019, wurde irrtümlicherweise als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dies wurde im Vorlagebericht der belangten Behörde dahingehend kommentiert, dass ihr diesbezüglich bei der Berechnung der Beschwerdefirst ein Fehler unterlaufen ist, welcher auch durch die im Akt dokumentierten Daten nachvollziehbar ist.
Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin zum vorgeschriebenen Kontrolltermin am 25.01.2019 nicht erschienen ist.
Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin der Kontrolltermin am 25.01.2019 durch die Mitteilung vom 18.01.2019 per RSb-Schreiben ab 22.01.2019 hinterlegt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat am 28.01.2019 wieder persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Vom 21.01.2019 bis 25.01.2019 hat sich die Beschwerdeführerin nicht bei der belangten Behörde gemeldet - weder telefonisch, noch per Mail.
Die belangte Behörde erlangte durch die NÖGKK am 18.01.2019 Kenntnis vom Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin. Da das Ende des Krankengeldbezugs der Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Vorhinein bekannt war, war gemäß § 46 Abs. 5 AlVG keine Wiedermeldung durch die Beschwerdeführerin erforderlich.
Im vorliegenden Fall kann nicht von einem triftigen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Kontrollmeldung am 25.01.2019 im Sinne des § 49 AlVG gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin wurde nachweislich mittels RSb-Schreiben am 18.01.2019 ein Kontrollmeldetermin für den 25.01.2019 vorgeschrieben und auch auf die Sanktion bei Nichteinhaltung dieses Kontrollmeldetermins hingewiesen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint, dass die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins während des Krankenstandes rechtswidrig sei, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Kontrollmeldetermin am 25.01.2019 wurde außerhalb des Krankenstandes (dessen Ende am 21.01.2019 war) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge keinen weiteren Krankenstand gemeldet und lag somit am 22.01.2019 bereits wieder ein Leistungsbezug vor. Mit der Mitteilung über ihren Leistungsanspruch vom 18.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin dieser Umstand auch zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin hat somit ab 22.01.2019 wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und wurde ihr dies auch mit Schreiben vom 18.01.2019 mitgeteilt.
Die Übermittlung der Daten durch die Gebietskrankenkasse erfolgt darüber hinaus gesetzeskonform gemäß § 69 AlVG. Der Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sind gemäß § 69 Abs. 1 AlVG explizit verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten der Arbeitsnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren an die regionale Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, soweit diese Daten für die jeweiligen Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben bilden.
Die Beschwerdeführerin hat nach Säumnis des Kontrollmeldetermins erst am 28.01.2019 wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vorgesprochen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen vom 04.03.2019 weiter vermeint, dass es seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die NÖGKK betreffend das Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin gegeben habe, so ist dem zu entgegnen, dass die Mitteilung der NÖGKK über das Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin mit 21.01.2019 an die belangte Behörde aufgrund der Kooperationsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Gebietskrankenkasse erfolgte. Aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung wurde die belangte Behörde anschließend tätig.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde weiter aus, dass sie diesbezüglich von der belangten Behörde nicht kontaktiert wurde und ihr die belangte Behörde nicht mitgeteilt habe, dass die NÖGKK der belangten Behörde ihre Krankenstandsbescheinigung übermittelt habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es nicht der Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht, nach Erhalt der Krankenstandsbescheinigung durch die NÖGKK eine Mitteilung an die KundInnen der belangten Behörde zu verfassen, aus welcher hervorgeht, dass die belangte Behörde ein Schreiben der NÖGKK erhalten hat. Vielmehr entspricht es dem usus der belangten Behörde, an ihre KundInnen gleich einen neuen Termin zu versenden.
Die Beschwerdeführerin war somit ausreichend über den Kontrollmeldetermin und die damit einhergehenden Rechtsfolgen von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt.
Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 21.05.2019 stand die Beschwerdeführerin von 14.12.2018 bis 26.12.2018, vom 22.01.2019 bis 24.01.2019 und von 28.01.2019 bis 28.02.2019 in Bezug von Notstandshilfe und hat von 27.12.2018 bis 21.01.2019 Krankengeld bezogen. Der Krankenstand selbst dauerte von 24.12.2018 bis 21.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Abweisung der Zuerkennung auf erweiterte Überbrückungshilfe für den Zeitraum vom 25.01.2019 bis 27.01.2019 sowie die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen verspäteter Einbringung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
Gemäß § 7 Abs 4 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Der Bescheid vom 01.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 05.02.2019 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete sohin am 05.03.2019. Da die Beschwerde am 04.03.2019 um 23:40 Uhr via E-Mail eingebracht wurde und sohin als tatsächlich eingebracht ab 05.03.2019 gilt, war diese fristgerecht. Weshalb der Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2019, ersatzlos zu beheben war.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten:
Zu den Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Ruhen des Arbeitslosengeldes:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. A AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld:
Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (§ 46 Abs. 5 AlVG).
Kontrollmeldungen:
Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Rechtshilfe und Auskunftspflicht:
Gemäß § 69 Abs. 1 AlVG sind alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz - ÜHG) lautet:
Gemäß § 2 Abs. 1 ÜHG ist auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2019 ein Kontrolltermin für den 25.01.2019 von der belangten Behörde vorgeschrieben.
Der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 25.01.2019 enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen und wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2019 nachweislich mittels RSb-Schreiben zur Kenntnis gebracht. Nach dem unternommenen Zustellversuch am 21.01.2019 wurde das Schreiben am 22.01.2019 bei der Abgabeeinrichtung hinterlegt.
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer brieflich vorgenommenen Kontrollterminfestsetzung wird mit der Zustellung des Schriftstückes (bzw Verständigung über die Hinterlegung; § 17 ZustellG) gesetzlich vermutet (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band I, 15 Lieferung, Stand März 2018, Rz 827).
Zuvor wurde die Krankenstandsbescheinigung der Beschwerdeführerin von der NÖGKK am 18.01.2019 an die belangte Behörde im Zuge des Kooperationsauftrages elektronisch übermittelt, wodurch die belangte Behörde Kenntnis über das Ende der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 21.01.2019 erlangte.
Ab 22.01.2019 stand die Beschwerdeführerin wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführerin wurde zudem mittels Schreiben vom 18.01.2019 mitgeteilt, dass bei ihr ab 22.01.2019 wieder ein Leistungsbezug vorliegt.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung ab bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe § 49 Abs 5 AlVG, Rz 805).
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermines verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band I, 15 Lieferung, Stand März 2018, Rz 825).
Wie bereits angeführt liegen die genannten Voraussetzungen, die einen Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis bedingen, vor.
§ 69 Abs. 1 AlVG verpflichtet alle Behörden und Ämter (sowohl des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden), die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubs -und Abfertigungskasse, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die (freiwilligen) Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, die Dienststellen des Arbeitsmarkservice (Landesgeschäftsstellen und regionale Geschäftsstellen) in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Diese Verpflichtung besteht seit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, das zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle berufen ist (vgl Erl zu § 56 AlVG).
Soweit sich § 69 Abs 1 AlVG auf die Amtshilfe durch Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden bezieht, ist sie auf Art 22 B-VG zurückzuführen, wonach Organe der Gebietskörperschaften zu wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet sind. Durch diese verfassungsrechtliche Grundlage ist der Kooperationsauftrag kompetenzenrechtlich abgesichert. Art 22 B-VG erfasst jedoch nicht die Organe der Selbstverwaltungskörper (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 581)
Unabhängig von der generellen Verpflichtung der genannten Organe zur Unterstützung des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes in § 69 Abs 1 erster Satz und Abs 5 AlVG sind die konkretisierenden Mitwirkungsverpflichtungen in anderen Bestimmungen des AlVG zu beachten (zB § 55 AlVG). So sind etwa die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 69 Abs 1 zweiter Satz AlVG explizit verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionale Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, soweit diese Daten für die jeweiligen Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben bilden (der in diesem Zusammenhang zitierte § 31 Abs 3 Z 15 ASVG existiert jedoch nicht, gemeint ist offenbar § 31 Abs 4 Z 3 ASVG)...(Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band I, 15 Lieferung, Stand März 2018, Rz 883 und 884).
Da gemäß § 16 AlVG der Leistungsbezug bei Bezug von Krankengeld ruht und Arbeitsfähigkeit eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 7 AlVG darstellt, ist die Übermittlung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eine wesentliche Voraussetzung und erfolgt somit gemäß § 69 AlVG gesetzeskonform, automatisch und automationsunterstützt ohne eine individuelle Anforderung durch die belangte Behörde.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermines während des Krankenstandes sei rechtswidrig, kann deshalb nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde der Termin für den 25.01.2019 und somit außerhalb des Krankenstandes, welcher am 21.01.2019 endete, festgeschrieben.
Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG war eine Widermeldung durch die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da das Ende des Krankengeldbezugs der Beschwerdeführerin im Vorhinein bekannt war. Eine Wiedermeldung gemäß § 46 AlVG nach Krankengeldbezug ist, wenn die Daten vor Beendigung des Krankengeldbezuges von der Gebietskrankenkasse übermittelt werden, somit nicht erforderlich und kommt daher die Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin hätte somit zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.01.2019 vorsprechen müssen und ist die Nichtvorsprache der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Triftige Gründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG, welche die Beschwerdeführerin an einer Vorsprache gehindert hätten, lagen nicht vor und wurden von dieser auch nicht vorgebracht.
Da die Beschwerdeführerin nach Säumnis des Kontrollmeldetermins erst am 28.01.2019 wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vorgesprochen hat, hat sie gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe für die Zeit vom 25.01.2019 bis 27.01.2019 verloren.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2218680.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019