Die Beschwerdeführerin ist am 23. April 1965 geboren. Sie war nach Abschluß ihrer Lehrausbildung bereits vier Jahre in einem Buchfachgeschäft bis zum 30. September 1989 tätig und war somit "Selbsterhalterin" im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b. Studienförderungsgesetz. Im Studienjahr 1989/90 inskribierte sie an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt deutsche Philologie und Medienpädagogik. Am 23. Oktober 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs3 litc;StudFG 1983 §13 Abs7;VwRallg;
Rechtssatz: Es kann dem Gesetzgeber keineswegs unterstellt werden, in ein und derselben Gesetzesbestimmung demselben Terminus verschiedene Bedeutung beimessen zu wollen. Deshalb ist unzweideutig davon auszugehen, daß sich nach § 13 Abs 7 Einleitungssatz StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung... mehr lesen...
Der Spruch: des - ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassenen - Bescheides der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 6. Juni 1990 lautet: "Ihre Tochter S hat am 1990-06-05 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 - StudFG. BGBl. Nr. 436/1983 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 304/1989, eingebracht. Um eine Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit Ihrer Tochter durchführen zu können, werden Sie ersucht, die nachfolgend angeführten Nachw... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §38;StudFG 1983 §13 Abs1 idF 1989/304;StudFG 1983 §13 Abs6 litb idF 1989/304;StudFG 1983 §13 Abs7 idF 1989/304;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1989/304;StudFG 1983 §31 idF 1989/304;
Rechtssatz: Die nach § 13 Abs 6 lit b StudFG den Grundbetrag vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) ist nach den in § 13 Abs 7 lit a iVm d... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs7 litb idF 1985/361;
Rechtssatz: § 13 Abs 7 lit b zweiter Satz StudFG knüpft an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsbelastung geltend macht, auferlegter Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeut... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7;StudFG 1983 §13 Abs7 litb;
Rechtssatz: Die unterschiedliche gesetzliche Regelung, je nach dem, ob die Eltern des Studierenden in Wohngemeinschaft leben oder nicht, erscheint durch das angeführte Unterscheidungsmerkmal sachlich begründet und begegnet unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.... mehr lesen...