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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StudFG 1983 §13 Abs3 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der U, Studentin in V, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Juni 1991, Zl. 56.051/13-17/91, wegen Studienförderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist am 23. April 1965 geboren. Sie war nach Abschluß ihrer Lehrausbildung bereits vier Jahre in einem Buchfachgeschäft bis zum 30. September 1989 tätig und war somit "Selbsterhalterin" im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b. Studienförderungsgesetz. Im Studienjahr 1989/90 inskribierte sie an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt deutsche Philologie und Medienpädagogik. Am 23. Oktober 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbeihilfe. Zum Nachweis der sozialen Bedürftigkeit legte sie einen Einkommensteuerbescheid des leiblichen Vaters mit einem gemäß dem Studienförderungsgesetz zu berücksichtigenden Einkommen von S 618.919,--, einen Einheitswertbescheid in Höhe von S 115.000,-- und von der leiblichen Mutter einen Lohnzettel über ein Einkommen von S 39.600,-- vor. Die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters der Studierenden ergab einen Betrag von S 173.796,--, welcher den Betrag der für die Studierende dreifachen höchstmöglichen Studienbeihilfe im Sinne des § 13 Abs. 13 lit. c. Studienförderungsgesetz überstieg. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 wies die Studienbeihilfebehörde an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 13 lit. c.
Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG), BGBl. Nr. 436/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1988 ab, da die aus dem Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin errechnete zumutbare Unterhaltsleistung mit S 173.796,-- das Dreifache der für sie höchstmöglichen Studienbeihilfe (S 160.500,--) übersteige. Da die Behörde erster Instanz der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 1990 (Ergänzung vom 2. Jänner 1991) keine Folge gab, erhob sie Berufung, in der sie im wesentlichen die Rechtsansicht vertrat, eine nach § 13 Abs. 13 lit. c. Studienförderungsgesetz zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern komme nur dann zur Anrechnung, wenn diese gemäß § 140 ABGB tatsächlich zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet seien; ergebe sich jedoch, wie im gegenständlichen Fall, daß aufgrund der Judikatur die Eltern nicht unterhaltspflichtig seien, sei auch das Einkommen der Eltern bei Berechnung der Studienbeihilfe nicht anzurechnen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Unterhalt von ihrem Vater, gleichzeitig werde ihr jedoch aufgrund des Einkommens des Vaters keine Studienbeihilfe gewährt. Unter diesen Umständen sei es ihr kaum möglich als Selbsterhalterin ihr gewähltes Studium durchzuführen. Richtig sei vielmehr, daß auch bei Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 13 lit. c. Studienförderungsgesetz auf die Unterhaltsleistung im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b. Studienförderungsgesetz Bedacht zu nehmen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und unter Zugrundelegung des unstrittig gebliebenen Sachverhaltes rechtlich festgehalten, daß nach § 13 Abs. 13 lit. c.
Studienförderungsgesetz ein absoluter Ausschlußgrund für den Anspruch auf Studienbeihilfe von "Selbsterhaltern" vorgesehen sei, wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern das Dreifache der möglichen Höchststudienbeihilfe übersteige. Unter der "Unterhaltsleistung" sei die gemäß § 13 Abs. 7 lit. a Studienförderungsgesetz zu berechnende Unterhaltsleistung der Eltern der Studierenden zu verstehen. Für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei es unerheblich, ob ein zivilrechtlicher, durchsetzbarer Unterhaltsanspruch bestehe. Der Behauptung der Verfassungwidrigkeit infolge Gleichheitswidrigkeit begegnete die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, daß diese Verfassungswidrigkeit nicht Gegenstand eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde sein könne; es werde jedoch angemerkt, daß nach der einheitlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Gleichheitswidrigkeit bei der Erlassung von Gesetzen nur dann bestehe, wenn der Gesetzgeber offensichtlich willkürlich gehandelt habe. Eine solche Gleichheitswidrigkeit sei demnach jedoch nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber den ihm offenstehenden gesetzgeberischen Rahmen, der ihm im konkreten Fall aus bildungs- und sozialpolitischen Erwägungen offensteht, eingehalten habe. Bei gegenständlicher Bestimmung habe der Gesetzgeber aus diesen Erwägungen eine Obergrenze des elterlichen Einkommens festgelegt, bei der für "Selbsterhalter" ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht mehr bestehe. Ein allgemeiner Grundsatz, daß eine Förderung der öffentlichen Hand an Studierende stets dann zu erfolgen habe, wenn die Eltern weder Unterhalt zahlen noch aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen zahlen müssen, sei dem Studienförderungsgesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr habe der Gesetzgeber von seiner Grundkompetenz, die Voraussetzungen für den Studienbeihilfeanspruch in einer bestimmten Richtung einschränkend zu umschreiben, im Fall des § 13 Abs. 13 lit. c. Studienförderungsgesetz aufgrund konkreter sozial- und bildungspolitischer Zielvorstellungen Gebrauch gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 BVG, der jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, Zl. B 888/91-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG zur Entscheidung abtrat; dabei verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 28. Februar 1991, Zl. B 482/89.
In dem aufgetragenen Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Als Begründung führt sie im wesentlichen und zusammengefaßt aus, § 13 Abs. 13 lit. c. Studienförderungsgesetz spreche von einer "zumutbaren Unterhaltsleistung", die im Beschwerdefall gemäß den Bestimmungen des § 140 ABGB und § 13 Abs. 7 lit. b Studienförderungsgesetz gleich null sei, da die Beschwerdeführerin nach diesen Bestimmungen keinen Anspruch auf Unterhalt ihren Eltern gegenüber habe. Es sei davon auszugehen, daß der Begriff der "zumutbaren Unterhaltsleistung" in Abs. 7 des § 13 ident sei mit dem in Abs. 13 leg. cit., da nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff der "zumutbaren Unterhaltsleistung" in ein und demselben Gesetz und im selben Paragraph nicht dasselbe gemeint haben wolle, nämlich die Unterhaltsleistung der Eltern im Sinne der Judikatur zu § 140 BGB (richtig: ABGB).
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegen trat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 13 Abs. 13 lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1988 (StudFG), hat folgenden Wortlaut:
Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, sofern ...
c. wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden, der sich gemäß § 13 Abs. 2 lit. b vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe überschreitet."
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung der zitierten Bestimmung unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 7 lit. b. StudFG ist von der belangten Behörde jedoch zutreffend abgelehnt worden. Es ist der Beschwerdeführerin allerdings insoweit beizupflichten, daß es dem Gesetzgeber keinewegs unterstellt werden kann, in ein und derselben Gesetzesbestimmung demselben Terminus verschiedene Bedeutung beimessen zu wollen. Deshalb ist unzweideutig davon auszugehen, daß sich nach § 13 Abs. 7 Einleitungssatz StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung" grundsätzlich mit der sich aus lit. a leg. cit ergebenden Staffelung bemißt, sofern nicht eine geringere Unterhaltsleistung im Sinne der lit. b leg. cit. nachgewiesen wird. Die "zumutbare Unterhaltsleistung" ORIENTIERT sich zwar an den in der Zivilrechtssprechung üblicherweise festgelegten Unterhaltssätzen, ist aber mit diesen nicht ident. Der Begriff "zumutbare Unterhaltsleistung" im Einleitungssatz des § 13 Abs. 7 StudFG bezieht sich daher terminologisch lediglich auf § 13 Abs. 7 lit. A StudFG. Dies ergibt sich schon daraus, daß in § 13 Abs. 7 lit. B StudFG von einer Berechnung im eigentlichen Sinn nicht die Rede ist, sondern lediglich die Übernahme des (geringeren) Unterhaltszupruches aus der gerichtlichen Entscheidung festgelegt wird. Eine Prüfung der Frage nach einem zivilrechtlich allenfalls bestehenden Unterhaltsanspruch ist daher schon aus diesem Grund hier entbehrlich, ganz abgesehen davon, daß ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches gegen den Vater keineswegs von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. EFSlg. 43.171, 62.639 f, 64.344).
Da der Inhalt der Beschwerde daher erkennen läßt, daß eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin im dargelegten Sinne auf einfach gesetzlicher Stufe nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG abzuweisen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0263).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120262.X00Im RIS seit
11.07.2001