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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §13 Abs7 litb idF 1985/361;Rechtssatz
§ 13 Abs 7 lit b zweiter Satz StudFG knüpft an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsbelastung geltend macht, auferlegter Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 13 Abs 7 lit b StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Ein (gesetzlicher) Vergleich (über die Unterhaltsbelastung) ist kein tauglicher Nachweis iSd Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120096.X01Im RIS seit
03.07.2006Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017