Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde ua die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegner für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 72.965,70 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, weil die Erlagsgegner, die eine höhere Entschädigung forderten, zunächst seine Annahme verweigert... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegnerin für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 16.162,92 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, da nach dem Vorbringen des den Erlag beantragenden Landes ua mit der Erlagsgegnerin als Liege... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegnerin für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 53.198,10 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, da nach dem Vorbringen des den Erlag beantragenden Landes ua mit der Erlagsgegnerin als Liege... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.5. 2002 wurde die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegner für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit je EUR 35.058,42 (zusammen EUR 70.116,34) bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, da nach dem Vorbringen des den Erlag beantragenden Landes ua mit den ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung des nunmehrigen Erlagsgegners für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 139.012,74 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, weil der Erlagsgegner, der eine höhere Entschädigung forderte, zunächst seine Annahme verweigerte. ... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge einer Enteignung bestimmte die Landesregierung des Erlegers die Höhe der dem Erlagsgegner gebührenden Entschädigung mit EUR 98.406,14. Dieser Betrag wurde gerichtlich hinterlegt, weil der Erlagsgegner mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden war und - so das Vorbringen des Erlegers - deren Annahme verweigerte. Der Erlagsgegner erklärte, den Erlag als Teilzahlung anzunehmen, und ersuchte um Ausfolgung durch Überweisung auf ein Bankkonto; ein Antrag auf N... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge einer Enteignung bestimmte die Landesregierung des Erlegers die Höhe der den Erlagsgegnern gebührenden Entschädigung mit 46.767,98 EUR. Dieser Betrag wurde gerichtlich hinterlegt, weil die Erlagsgegner mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden waren und - so das Vorbringen des Erlegers - deren Annahme verweigerten. In der Folge nahmen die Erlagsgegner den Erlag als Teilzahlung an und ersuchten um Überweisung auf ihr Bankkonto. In diesem Ausfolgungsantr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425stmk LStVG 1964 §50
Rechtssatz: Die Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags an den Enteigneten hat über dessen Antrag stattzufinden, auch wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt hat und die im Enteignungserkenntnis bestimmte Entschädigungssumme nur als Teilzahlung anerkennt (Abgehen von SZ 61/97). Entscheidungstexte 1 Ob 263/03p ... mehr lesen...
Der Antragsteller begehrt die Neufestsetzung einer dem Land Tirol auf Grund des Tir. Straßengesetzes auferlegten Enteignungsentschädigung. Er hält dem Einwand des Antragsgegners Land Tirol, daß er sich in der Enteignungsverhandlung durch seinen Sohn als Vertreter mit der vom Sachverständigen genannten Entschädigung einverstanden erklärt habe, entgegen, sein Sohn sei zu einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen. Der Erstrichter wies den Antrag wegen Unzulässigkeit des Rech... mehr lesen...
Die Klägerin und ihr Gatte Alois K. sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ. 278 KG. R. Auf ihnen befindet sich eine Lohn- und Handelsmühle. Am 20. April 1966 beantragte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, diese Liegenschaften einzulösen und das Mühlengebäude aus Verkehrssicherheitsgrunden abzutragen. Zu der für 20. Oktober 1966 angeordneten mündlichen Verhandlung erschien als Liegenschaftseigentümer Alois K. "zugleich in Vertretung für die mitbesitzende Ehegatti... mehr lesen...
Norm: EisbEG §16stmk LStVG §50
Rechtssatz: Die Rechtsnatur eines zwischen Enteignetem und Enteigner geschlossenen gütlichen Übereinkommens ist zweifelhaft (vgl Krzizek, Das öffentliche Wegerecht Seite 247 f). Ist trotz eines solchen Übereinkommens ein Enteignungsbescheid ergangen, so ist dieser der maßgebliche Rechtsakt (VwGH 07.03.1963, Zl 483/62, 1518/62, vgl aber 30.09.1967, Zl 377/56). Entscheidungstexte ... mehr lesen...