Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Die Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags an den Enteigneten hat über dessen Antrag stattzufinden, auch wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt hat und die im Enteignungserkenntnis bestimmte Entschädigungssumme nur als Teilzahlung anerkennt (Abgehen von SZ 61/97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118518Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021