TE OGH 2004/4/21 7Ob68/04g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8011 Graz, Landhausgasse 7, vertreten durch Dr. Gunter Griss und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die Erlagsgegner Johann und Anita M*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages von EUR 72.965,70, über den Revisionsrekurs der Erlagsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Dezember 2003, GZ 5 R 253/03t-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Oktober 2003, GZ 15 Nc 10.021/02y-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass dem Antrag der Erlagsgegner auf Ausfolgung des Erlagsbetrages von EUR 72.965,70 stattgegeben wird. Die Formulierung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde ua die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegner für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 72.965,70 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, weil die Erlagsgegner, die eine höhere Entschädigung forderten, zunächst seine Annahme verweigerten.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde ua die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegner für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 72.965,70 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) in Verbindung mit Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegt, weil die Erlagsgegner, die eine höhere Entschädigung forderten, zunächst seine Annahme verweigerten.

In der Folge erklärten die Erlagsgegner unter Hinweis darauf, einen Antrag auf (gerichtliche) Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages (iSd § 50 Abs 3 LStVG) gestellt zu haben, den Erlag als Teilzahlung anzunehmen und beantragten, ihn ihnen zu überweisen. Der Erleger erklärte sich mit einer Ausfolgung nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Erlagsgegner die festgesetzte Entschädigung in Höhe des Erlagsbetrages akzeptierten und den Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages zurückzögen, was die Erlagsgegner aber verweigerten.In der Folge erklärten die Erlagsgegner unter Hinweis darauf, einen Antrag auf (gerichtliche) Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages (iSd Paragraph 50, Absatz 3, LStVG) gestellt zu haben, den Erlag als Teilzahlung anzunehmen und beantragten, ihn ihnen zu überweisen. Der Erleger erklärte sich mit einer Ausfolgung nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Erlagsgegner die festgesetzte Entschädigung in Höhe des Erlagsbetrages akzeptierten und den Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages zurückzögen, was die Erlagsgegner aber verweigerten.

Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil die zur entscheidenden Rechtsfrage ergangene Entscheidung SZ 61/97, der es gefolgt sei, von der Lehre bekämpft worden sei und angesichts der dabei gebrauchten Argumente ein Abgehen von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden könne.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei, weil die zur entscheidenden Rechtsfrage ergangene Entscheidung SZ 61/97, der es gefolgt sei, von der Lehre bekämpft worden sei und angesichts der dabei gebrauchten Argumente ein Abgehen von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden könne.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Erlagsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung des Ausfolgungsantrages abzuändern.

Der Erleger, dem eine Stellungnahme freigestellt wurde, hat keine Gegenäußerung (Revisionsrekursbeantwortung) erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst bereits in mehreren, völlig gleichgelagerten Parallelfällen, die die Ausfolgung von das nämliche Straßenbauprojekt betreffenden, hinterlegten Enteignungsentschädigungsbe- trägen zum Gegenstand hatten, mit der gegenständlichen Ausfolgeproblematik auseinandergesetzt. In der - inzwischen im RIS-Justiz veröffentlichten - Entscheidung 1 Ob 263/03p, der sodann die Entscheidungen 9 Ob 9/04w, 7 Ob 19/04a, 2 Ob 298/03t, 2 Ob 10/04s und 7 Ob 9/04f folgten, wurde - unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung SZ 61/97 - eingehend dargetan, dass die Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrages an den enteigneten Erlagsgegner über dessen Antrag auch dann stattzufinden hat, wenn der Enteignete in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichtes begehrt hat und die im Enteignungserkenntnis bestimmte Entschädigungssumme nur als Teilzahlung anerkennt (RIS-Justiz RS0118518). Sinn der die Enteignung selbst und die Höhe der Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmungen des LStVG 1964 kann nämlich nicht sein, dem Enteigneten die von der Behörde selbst festgelegte Summe - nicht selten jahrelang - vorzuenthalten, nur weil er sich nicht bereit findet, mangels eines ihm ausreichend scheinenden Angebotes über die Höhe der Entschädigung ein Übereinkommen zu treffen oder sich mit der im Enteignungsbescheid genannten Summe abzufinden, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben ist, die Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen (RIS-Justiz RS0118518 [T 1]).

Auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht in den bereits erwähnten Entscheidungen 7 Ob 19/04a und 7 Ob 9/04f angeschlossen und dort auch die eingehende Begründung aus 1 Ob 263/03p wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann, da die zitierten Parallelfälle, wie bereits betont, in jeder Hinsicht vergleichbar sind und sowohl der Erleger als auch die (wechselnden) Erlagsgegner jeweils von denselben Anwälten vertreten werden, auf diese Ausführungen verwiesen werden.

In Stattgebung des Revisionsrekurses der Erlagsgegner waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern. Die Formulierung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Anmerkung

E73001 7Ob68.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00068.04G.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20040421_OGH0002_0070OB00068_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten