TE OGH 2004/2/26 2Ob298/03t

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin Land Steiermark, Amt der steiermärkischen Landesregierung, 8011 Graz, Landhausgasse 7, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erlagsgegnerin Cäcilia G*****, wegen Ausfolgung eines Erlages, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Oktober 2003, GZ 6 R 217/03f-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. September 2003, GZ 18 Nc 10015/02p-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass dem Antrag der Erlagsgegnerin auf Ausfolgung des Erlagsbetrages von EUR 53.198,10 stattgegeben wird. Die Formulierung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegnerin für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 53.198,10 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, da nach dem Vorbringen des den Erlag beantragenden Landes ua mit der Erlagsgegnerin als Liegenschaftseigentümerin hinsichtlich deren Grundstücksinanspruchnahme sowie Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen getroffen habe werden können und diese die Annahme verweigere.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegnerin für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 53.198,10 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG 1964) in Verbindung mit Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegt, da nach dem Vorbringen des den Erlag beantragenden Landes ua mit der Erlagsgegnerin als Liegenschaftseigentümerin hinsichtlich deren Grundstücksinanspruchnahme sowie Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen getroffen habe werden können und diese die Annahme verweigere.

In der Folge erklärte die Erlagsgegnerin unter Hinweis darauf, einen Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages bereits gestellt zu haben, den auf sie entfallenden Erlag als Teilzahlung anzunehmen und beantragte, diesen auf ihr Konto zu überweisen. Die Erlegerin erklärte sich mit einer Ausfolgung nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Erlagsgegnerin die festgesetzte Entschädigung in Höhe des Erlagsbetrages akzeptiere und den Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages zurückziehe, was die Erlagsgegnerin aber verweigerte.

Das Erstgericht wies hierauf den Ausfolgungsantrag ab. Da die Erlagsgegnerin anlässlich ihres Ausfolgungsantrages eine Bedingung gestellt habe, mit welcher der Erleger nicht einverstanden sei, liege im Sinne des Gesetzes nach wie vor eine Unklarheit der Rechtslage im Sinne des § 1425 ABGB vor.Das Erstgericht wies hierauf den Ausfolgungsantrag ab. Da die Erlagsgegnerin anlässlich ihres Ausfolgungsantrages eine Bedingung gestellt habe, mit welcher der Erleger nicht einverstanden sei, liege im Sinne des Gesetzes nach wie vor eine Unklarheit der Rechtslage im Sinne des Paragraph 1425, ABGB vor.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erlagsgegnerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die maßgebliche Rechtsfrage einer Ausfolgung des hinterlegten Geldbetrages bereits im gleichgelagerten (wenngleich zum Bundesstraßengesetz ergangenen) Fall der Entscheidung 5 Ob 521/88 (= SZ 61/97) vom Obersten Gerichtshof entschieden worden sei und trotz einer gegenteiligen Lehrmeinung (Rummel in JBl 1994, 390) keine Veranlassung bestehe, hievon abzugehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels ihrem Ausfolgungsantrag stattzugeben. Die Erlegerin hat in Einräumung des ihr freigestellten Rechtes auf Einbringung einer Gegenäußerung eine solche erstattet und hierin beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 521/88 (SZ 61/97 = EvBl 1989/34; RIS-Justiz RS0053644) wurde die Rechtsansicht vertreten, der Antrag des Enteigneten auf Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags sei abzuweisen, wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt habe, weil der Erlagsgegner durch Anrufung des Gerichts zwecks Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Außerkrafttreten des diese Summe festsetzenden Teils des Enteignungsbescheids bewirkt habe und deshalb der Rechtstitel, unter dem der Erleger seinerzeit die Beträge erlegt habe, nicht mehr existiere. Aus diesem Grunde sei eine Ausfolgung unter Anerkennung des Rechtsgrunds des Erlags begrifflich nicht mehr möglich.

Dieser Rechtsmeinung wurde von Rummel, Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz, JBl 1994, 390 widersprochen. Die verzögerte Ausfolgung des Entschädigungsbetrags - erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - könne für einen Enteigneten allenfalls ruinös sein; der wirtschaftliche Druck, der beim Enteigneten allenfalls bewirkt werde, sei mit der Zielsetzung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG), auf das § 20 BStG mehrfach verweise, unvereinbar. Werde der Erlagsbetrag vorläufig "eingefroren", könne er also weder an den Erlagsgegner noch an den Erleger ausgefolgt werden, so widerspräche dies dem einem Enteignungsverfahren immanenten generellen Prinzip, dass die Zahlung der Entschädigungssumme und der Vollzug der Enteignung Zug um Zug zu erfolgen hätten. Die in der Entscheidung SZ 61/97 verwendeten Argumente seien rein formaler Natur; es finde sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum der Enteignete nicht trotz eines Neufestsetzungsantrags die von der Behörde ermittelte Entschädigungssumme sofort erhalten könnte.Dieser Rechtsmeinung wurde von Rummel, Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz, JBl 1994, 390 widersprochen. Die verzögerte Ausfolgung des Entschädigungsbetrags - erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - könne für einen Enteigneten allenfalls ruinös sein; der wirtschaftliche Druck, der beim Enteigneten allenfalls bewirkt werde, sei mit der Zielsetzung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG), auf das Paragraph 20, BStG mehrfach verweise, unvereinbar. Werde der Erlagsbetrag vorläufig "eingefroren", könne er also weder an den Erlagsgegner noch an den Erleger ausgefolgt werden, so widerspräche dies dem einem Enteignungsverfahren immanenten generellen Prinzip, dass die Zahlung der Entschädigungssumme und der Vollzug der Enteignung Zug um Zug zu erfolgen hätten. Die in der Entscheidung SZ 61/97 verwendeten Argumente seien rein formaler Natur; es finde sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum der Enteignete nicht trotz eines Neufestsetzungsantrags die von der Behörde ermittelte Entschädigungssumme sofort erhalten könnte.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich erst jüngst zu 1 Ob 263/03p in einem dem vorliegenden ganz vergleichbaren Fall derselben Enteignungssache eines anderen betroffenen Erlagsgegners, in dem ebenfalls die Bestimmungen des Stmk. LStVG 1964 maßgeblich waren, mit dieser Frage auseinanderzusetzen und hat sich nunmehr der Auffassung Rummels angeschlossen: Gewiss sei der Bescheid der Behörde im Ausspruch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts gemäß § 50 Abs 3 LStVG 1964 außer Kraft getreten. Das bedeute aber nicht, dass die Enteignung rückgängig gemacht worden wäre; vielmehr könne ein rechtskräftiges Enteignungserkenntnis gemäß § 50 Abs 4 LStVG 1964 im Falle des Erlags des von der Behörde ermittelten Entschädigungsbetrags sogar vollzogen werden. Lediglich die Höhe der zu leistenden Entschädigung sei aufgrund der Bestimmung des § 50 Abs 3 LStVG 1964 völlig offen, wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt werde. Es stehe aber fest, dass eine Entschädigung zu leisten sei, die dem Enteigneten, der aufgrund des massiven Eingriffs in seine Rechte besonders schützenswert sei, raschestmöglich zukommen solle. Die im Enteignungserkenntnis zu beziffernde Entschädigung werde aufgrund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger ermittelt (§ 50 Abs 2 LStVG 1964), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, dass die Entschädigung willkürlich zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sei. Müsste in der Folge, wenn die Entschädigung vom Gericht niedriger als im Enteignungserkenntnis festgesetzt werden sollte, der Enteignete einen Teil des ihm ausgefolgten Betrags zurückzahlen, so rechtfertigte es ein solcher (eher seltener) Verfahrensgang noch nicht, dem Enteigneten die Auszahlung einer wenn auch nur vorläufig behördlich festgelegt gewesenen Entschädigungssumme unter Umständen langfristig zu verwehren und ihn so gegebenenfalls großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszusetzen. Der Erleger habe als Erlagsgrund genannt, dass über die Höhe der Enteignungsentschädigung kein Übereinkommen im Sinne des EisbEG habe getroffen werden können und dass die Erlagsgegner die Annahme des Erlagsbetrags verweigert hätten. Letzterer Grund sei jedenfalls weggefallen, zumal die Erlagsgegner die erlegte Summe nunmehr - wenngleich zulässigerweise (SZ 44/149) nur als Teilzahlung - beanspruchten. Sinn der die Enteignung selbst und die Höhe der Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmungen des Stmk. LStVG 1964 könne es aber nicht sein, dem Enteigneten die von der Behörde selbst festgelegte Summe - nicht selten jahrelang - vorzuenthalten, nur weil er sich nicht bereit finde, mangels eines ihm ausreichend erscheinenden Angebots über die Höhe der Entschädigung ein Übereinkommen zu treffen oder sich mit der im Enteignungsbescheid genannten Summe abzufinden, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben sei, die Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen. Entgegen der in SZ 61/97 vertretenen Ansicht existiere insofern noch immer ein Erlagstitel, als die Enteignung stattgefunden habe und lediglich die Höhe der Enteignungsentschädigung strittig sei. Dass eine solche zu leisten sei, könne aber angesichts der Enteignung nicht bezweifelt werden, sodass der erlegte Betrag an die Erlagsgegner ausgefolgt werden könne, weil diese den Rechtsgrund des Erlags - rechtskräftige Enteignung, strittige Entschädigung - durchaus dadurch anerkannt hätten, dass sie die Neufestsetzung der Entschädigung begehrt und den Erlagsbetrag lediglich als Teilzahlung in Anspruch genommen hätten. Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und schließt sich daher - wie inzwischen auch schon weitere Senate des Obersten Gerichtshofes in den Entscheidungen 9 Ob 9/04w und 7 Ob 19/04a - der zu 1 Ob 263/03p vertretenen Auffassung an. In Stattgebung des Revisionsrekurses des Erlagsgegners waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern. Die Formulierung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.Der Oberste Gerichtshof hatte sich erst jüngst zu 1 Ob 263/03p in einem dem vorliegenden ganz vergleichbaren Fall derselben Enteignungssache eines anderen betroffenen Erlagsgegners, in dem ebenfalls die Bestimmungen des Stmk. LStVG 1964 maßgeblich waren, mit dieser Frage auseinanderzusetzen und hat sich nunmehr der Auffassung Rummels angeschlossen: Gewiss sei der Bescheid der Behörde im Ausspruch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts gemäß Paragraph 50, Absatz 3, LStVG 1964 außer Kraft getreten. Das bedeute aber nicht, dass die Enteignung rückgängig gemacht worden wäre; vielmehr könne ein rechtskräftiges Enteignungserkenntnis gemäß Paragraph 50, Absatz 4, LStVG 1964 im Falle des Erlags des von der Behörde ermittelten Entschädigungsbetrags sogar vollzogen werden. Lediglich die Höhe der zu leistenden Entschädigung sei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, LStVG 1964 völlig offen, wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt werde. Es stehe aber fest, dass eine Entschädigung zu leisten sei, die dem Enteigneten, der aufgrund des massiven Eingriffs in seine Rechte besonders schützenswert sei, raschestmöglich zukommen solle. Die im Enteignungserkenntnis zu beziffernde Entschädigung werde aufgrund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger ermittelt (Paragraph 50, Absatz 2, LStVG 1964), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, dass die Entschädigung willkürlich zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sei. Müsste in der Folge, wenn die Entschädigung vom Gericht niedriger als im Enteignungserkenntnis festgesetzt werden sollte, der Enteignete einen Teil des ihm ausgefolgten Betrags zurückzahlen, so rechtfertigte es ein solcher (eher seltener) Verfahrensgang noch nicht, dem Enteigneten die Auszahlung einer wenn auch nur vorläufig behördlich festgelegt gewesenen Entschädigungssumme unter Umständen langfristig zu verwehren und ihn so gegebenenfalls großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszusetzen. Der Erleger habe als Erlagsgrund genannt, dass über die Höhe der Enteignungsentschädigung kein Übereinkommen im Sinne des EisbEG habe getroffen werden können und dass die Erlagsgegner die Annahme des Erlagsbetrags verweigert hätten. Letzterer Grund sei jedenfalls weggefallen, zumal die Erlagsgegner die erlegte Summe nunmehr - wenngleich zulässigerweise (SZ 44/149) nur als Teilzahlung - beanspruchten. Sinn der die Enteignung selbst und die Höhe der Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmungen des Stmk. LStVG 1964 könne es aber nicht sein, dem Enteigneten die von der Behörde selbst festgelegte Summe - nicht selten jahrelang - vorzuenthalten, nur weil er sich nicht bereit finde, mangels eines ihm ausreichend erscheinenden Angebots über die Höhe der Entschädigung ein Übereinkommen zu treffen oder sich mit der im Enteignungsbescheid genannten Summe abzufinden, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben sei, die Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen. Entgegen der in SZ 61/97 vertretenen Ansicht existiere insofern noch immer ein Erlagstitel, als die Enteignung stattgefunden habe und lediglich die Höhe der Enteignungsentschädigung strittig sei. Dass eine solche zu leisten sei, könne aber angesichts der Enteignung nicht bezweifelt werden, sodass der erlegte Betrag an die Erlagsgegner ausgefolgt werden könne, weil diese den Rechtsgrund des Erlags - rechtskräftige Enteignung, strittige Entschädigung - durchaus dadurch anerkannt hätten, dass sie die Neufestsetzung der Entschädigung begehrt und den Erlagsbetrag lediglich als Teilzahlung in Anspruch genommen hätten. Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und schließt sich daher - wie inzwischen auch schon weitere Senate des Obersten Gerichtshofes in den Entscheidungen 9 Ob 9/04w und 7 Ob 19/04a - der zu 1 Ob 263/03p vertretenen Auffassung an. In Stattgebung des Revisionsrekurses des Erlagsgegners waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern. Die Formulierung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Anmerkung

E72499 2Ob298.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00298.03T.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_0020OB00298_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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