Begründung: Sachverhalt: Über den Bf. wurde am 1.4.1993 wegen versuchten Mordes die Untersuchungshaft verhängt. Von diesem Vorwurf wurde der Bf. am 1.9.1993 durch ein Geschworenengericht am LG für Strafsachen Graz mit 7:1 Stimmen aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Am 2.9.1993 stellte der Bf. den Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung nach dem StEG. Dieser Antrag wurde vom LG für Strafsachen Graz abgelehnt, da gegen den Bf. ein begründeter Verdacht bestanden habe, der nicht aus... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Der Bf., ein ungar. Staatsangehöriger, war bei der Einreise nach Österreich aufgrund eines Haftbefehls festgenommen worden. Er stand unter Verdacht, mehrere Betrugsdelikte mit einer gestohlenen Kreditkarte begangen zu haben. In der Folge wurde die Untersuchungshaft über den Bf. verhängt. Gemäß einem graphologischen Gutachten war es unwahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten. Das Verfahren wurde eingestellt und die Freilassung des... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Der Bf. war wegen Verdachts des Kreditkartenbetrugs in Untersuchungshaft. Nach zwei Wochen wurde er aus der Haft entlassen und das Verfahren vom Untersuchungsrichter eingestellt: Ein graphologisches Gutachten hatte ergeben, es sei nicht wahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten, ferner bestanden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen. Noch im selben Jahr machte der Bf. einen Ersat... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Der Bf. ist Angehöriger der Zeugen Jehovas und bekleidet ein geistliches Amt. Er suchte bei der zuständigen Militärdienststelle um Befreiung von der Wehrdienstpflicht an. Sein Antrag wurde abgelehnt: Nur geistliche Würdenträger einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft hätten ein Recht auf Befreiung von der Wehrdienstpflicht, dies treffe auf die Zeugen Jehovas jedoch nicht zu. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Bf. wandte sich d... mehr lesen...
Begründung: Im wiederaufzunehmenden Verfahren hatte der Kläger den Zuspruch des Betrages von S 170.000 (S 70.000 für Rufschädigung und S 100.000 Verdienstentgang) und die Feststellung begehrt, daß die beklagte Partei für sämtliche künftige Schäden hafte, die sich aus der rechtswidrigen Anhaltung des Klägers vom 6.11.1980 bis 24.6.1982 ergeben. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.6.1987, 1 Ob 9/87, auf dessen nähere
Begründung: verwiesen wird, festgestellt, daß die beklagt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der am 29.6.1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30.Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs 1 Z 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8.Februar 1974 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO die Unte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 29.Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30.Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs 1 Z 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8.Februar 1974 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 IStEG §6 Abs7
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 7 StEG. Entscheidungstexte 1 Ob 14/85 Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 14/85 Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (kritisch Schantl) 1 Ob 41/86 Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 41/86 Veröff: SZ 60/1 = EvBl 1... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II1aMRK Art6 Abs1 II1bStEG §2 Abs1 litaStEG §2 Abs1 litbStEG §6 Abs7
Rechtssatz: Ansprüche auf Haftentschädigung sind zivilrechtliche Ansprüche nach Art 6 MRK. Entscheidungstexte 1 Ob 14/85 Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 14/85 Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (zustimmend Schantl) Bsw 21522/93 Entsche... mehr lesen...