Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8.11.2000, GZ.: 15.1 4985/1999, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7.4.1999 um 14.00 Uhr in Deutschfeistritz, im Hof des Gebäudes Deutschfeistritz Nr. 32, sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden und in diesem Zustand eine Tat begangen, die außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung geahndet worden wäre. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 8... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung nach § 83 Abs 1 SPG (Rauschtat) kann sich nicht auf die Angabe beschränken, dass sich der Berufungswerber am 7.4.1999 um 14.00 Uhr im Hof eines bestimmten Gebäudes in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe und in diesem Zustand eine Tat begangen hätte, die außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung geahndet worden wäre. Es ist im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu konkretisieren, welche Tat der Berufungswerber beging, die ih... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei "am 6.5.1995 um 14.25 Uhr stark alkoholisiert auf dem Gehsteig in unmittelbarer Nähe des Einganges zur Raiffeisenbank in V., C.v.H.-str. 5, gelegen und habe dadurch den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 erster... mehr lesen...
Rechtssatz: § 83 Abs 1 SPG ist heranzuziehen, wenn sich jemand in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - im konkreten Fall die des § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 - verwirklicht. So war dem Berufungswerber eine Anstandsverletzung wegen Liegens auf dem Gehsteig in stark alkoholisiertem Zustand vorgehalten worden; jedoch hatte dies in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzus... mehr lesen...